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OGH vom 20.06.2007, 7Ob82/07w

OGH vom 20.06.2007, 7Ob82/07w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 26.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 30 R 24/06d-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 17 Cg 19/05h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.315,08 (darin enthalten EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln im Bereich der Lebensversicherung. Diesen Fragen komme angesichts der Vielzahl von potenziell betroffenen Versicherungsverträgen auch erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von der Beklagten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof war in jüngster Zeit bereits mit sechs (jeweils vom selben Kläger erhobenen) Verbandsklagen befasst, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Lebensversicherern enthaltene Klauseln zum Gegenstand hatten. Davon haben die jeweils am ergangenen Entscheidungen zu 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y und 7 Ob 173/06a klassische (kapitalbildende) Lebensversicherungen betroffen, während sich die in den Entscheidungen zu 7 Ob 23/07v und 7 Ob 233/06z (jeweils vom ) sowie 7 Ob 4/07z (vom ) zu beurteilenden Klauseln - wie hier - jeweils auf fondsgebundene Lebensversicherungen bezogen. Die in diesen sechs einschlägigen Entscheidungen beurteilten Klauseln sind den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Klauseln 1., 3. bis 6., 10. und 11. (nahezu) wortgleich oder ganz vergleichbar. Es trifft demnach nicht (mehr) zu, dass hinsichtlich dieser Klauseln oberstgerichtliche Judikatur zu vergleichbaren Klauseln fehle. Ebenso wie hier von den Vorinstanzen wurden alle diese Klauseln vom Obersten Gerichtshof für intransparent oder sonst gesetzwidrig beurteilt, sodass die angefochtene Entscheidung mit dieser oberstgerichtlichen Judikatur in Einklang steht. Maßgebend hiefür ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (3 Ob 335/99g; 3 Ob 7/00a; 5 Ob 90/07g; RIS-Justiz RS0112921).

Die - den Schwerpunkt der Revisionsausführungen bildenden - Klauseln 1., 3., 4. und 12., sind insofern einheitlich zu behandeln, als ihre Unwirksamkeit zufolge Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) und (allenfalls auch) Verstoßes gegen § 176 Abs 4 VersVG jeweils auf dem Mangel der Festsetzung und Offenlegung der Gesamtkostenbelastung (insbesondere der Höhe von Abschlusskosten, Rückkaufsabschlägen und Stornoabzügen) beruht. Die Klausel 1. („Ihre Prämien legen wir nach Abzug der Versicherungssteuer gemäß nachfolgenden Bestimmungen an, soweit die Prämien nicht zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Risikoprämie dienen") ist den Klauseln (jeweils) 1. in den Entscheidungen 7 Ob 23/07v und 7 Ob 233/06z ganz ähnlich. Die Klausel 3. („Der Rückkaufswert der Versicherung entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern er errechnet sich wegen der abgeführten Versicherungssteuer und des angebotenen Versicherungsschutzes sowie der angefallenen Kosten nach Berücksichtigung eines Abschlages [siehe Tabelle im Datenblatt zum jeweiligen Tarif] auf den jeweiligen Fondswert nach tariflichen Grundsätzen.") ist mit den jeweiligen Klauseln 1. in 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a und 7 Ob 4/07z sowie der Klausel 7. in 7 Ob 4/07z weitgehend wortgleich und der Klausel 2. in 7 Ob 23/07v ähnlich. Die Klausel 4. („Der Prämienfreistellungswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern er errechnet sich wegen der abgeführten Versicherungssteuer und des angebotenen Versicherungsschutzes sowie der angefallenen Kosten nach Berücksichtigung eines Abschlages [siehe Tabelle im Datenblatt zum jeweiligen Tarif] auf den jeweiligen Fondswert nach tariflichen Grundsätzen.") entspricht weitgehend den Klauseln 1. und 2 in 7 Ob 4/07z. Schließlich weist die Klausel 12. („welcher Betrag wird garantiert? Die Kapitalgarantie besteht darin, dass zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer der aktuelle Fondswert, mindestens jedoch das investierte Kapital als Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Auszahlung gelangt. Das investierte Kapitel entspricht der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der während der Vertragslaufzeit anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstige Kosten und Gebühren. Da ein Teil dieser Abzüge fondsabhängig ist und über die gesamte Vertragslaufzeit entnommen wird, ist eine genaue Bezifferung des garantierten Betrages im Vorhinein nicht möglich.") einen ähnlichen Inhalt wie die Klausel 6. in 7 Ob 4/07z auf. Alle diese Klauseln wurden von den Vorinstanzen in Einklang mit den genannten Entscheidungen als unwirksam erachtet, weil sie nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen und (teilweise) auch gegen § 176 Abs 4 VersVG verstoßen. Daran ändert, wie die Vorinstanzen erkannt haben, auch der Umstand nichts, dass den Klauseln 3. und 4. (anders als den beanstandeten Klauseln der Vorprozesse) die erwähnten Tabellen angefügt sind, weil auch durch diese die den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung nicht nachvollzogen werden kann (dass dies allein aufgrund der Tabellen möglich wäre, wird in der Revision ohnehin nicht behauptet). Sämtliche Argumente, die die Revisionswerberin gegen die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes vorbringt, wurden im Wesentlichen bereits in den genannten (Vor-)Verfahren vorgetragen und vom Obersten Gerichtshof für nicht stichhältig befunden. In diesem Zusammenhang ist, wie schon in den Verfahren 7 Ob 23/07v, 7 Ob 4/07z und 7 Ob 233/06z, nochmals zu betonen, dass der Umstand, dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, den Versicherer nicht der Verpflichtung entbindet, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen, weil ihm sonst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zukäme.

Es entspricht ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, dass das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen soll, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (4 Ob 28/01y, SZ 74/52 mwN; 6 Ob 16/01y, ecolex 2002/35 [Leitner]; 4 Ob 179/02f, SZ 2002/153 ua). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem durchschnittlich versierten Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Ein durch ihre Verwendung geschaffener weiter Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (vgl 4 Ob 88/05b). Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt diesen Grundsätzen sowie auch dem Rechtssatz, dass aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Vollständigkeit abgeleitet werden kann, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben (vgl RIS-Justiz RS0115219).

Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, bei einer Verbandsklage sei auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen, entspricht oberstgerichtlicher Judikatur. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht würde, hätte dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage (RIS-Justiz RS0121726).

Wie schon die beklagten Versicherungen in den genannten (Vor-)Verfahren wird auch von der Revisionswerberin die Meinung vertreten, die - dieser oberstgerichtlichen Judikatur entsprechende – Auslegung des § 6 Abs 3 KSchG durch das Berufungsgericht widerspreche der Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG. Die dazu vorgebrachte Argumentation wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den genannten Verfahren für nicht stichhältig erachtet (vgl RIS-Justiz RS0121728), weshalb weiterhin kein Anlass zur Einleitung eines diesbezüglich von der Revisionswerberin angeregten Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 234 EG besteht.

Insgesamt stellt sich hinsichtlich der Klauseln 1., 3., 4. und 12. keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Klausel 5. („Überweisungen der Leistungen an den Bezugsberechtigten erfolgen auf dessen Kosten.") ist praktisch wortgleich mit den Klauseln 3. in 7 Ob 23/07v, 8. in 7 Ob 4/07 und 2. in 7 Ob 233/06z. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, diese Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer gröblich im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, entspricht der vom Obersten Gerichtshof in den genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht. Die Revisionsausführungen lassen an der Richtigkeit dieser Ansicht nicht zweifeln.

Die Klausel 6. („Erklärungen unsererseits erfolgen rechtswirksam ebenfalls schriftlich an den letzten uns von Ihnen angegebenen Wohnort.") ist den Klauseln 5. in 7 Ob 131/06z, 3. in 7 Ob 140/06y, 3. in 7 Ob 173/06a und 5. in 7 Ob 4/07z ganz ähnlich. Die von der Revision bekämpfte Beurteilung des Berufungsgerichtes, diese Klausel verstoße sowohl gegen § 10 Abs 3 KSchG als auch gegen §§ 879 Abs 3 und 6 Abs 1 Z 3 KschG, entspricht der vom Obersten Gerichtshof in den genannten Verfahren vertretenen Rechtsansicht, von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlass bieten.

Die Klausel 10. („Wir sind berechtigt, einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages mit Wirkung für bestehende Versicherungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen

- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung

- im Falle ihrer Unwirksamkeit

- zur Anwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung.") ist den Klauseln 7. in 7 Ob 233/06z und 9. in 7 Ob 4/07z ganz ähnlich. Die Ansicht der Vorinstanzen, diese Klausel sei wegen Intransparenz und gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, deckt sich demnach mit einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur. Auch hinsichtlich dieser Klausel liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vor.

Dies trifft auch hinsichtlich der Klausel 11. („Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bindungstext gedeckt ist.") zu, die der Klausel 8. in 7 Ob 233/06z ganz vergleichbar ist und dort vom Obersten Gerichtshof bereits als unwirksam beurteilt wurde.

Betreffend die restlichen noch verfahrensgegenständlichen Klauseln 7., 8., 9. und 13. (das Begehren hinsichtlich der Klausel 2. wurde zurückgezogen) ist vorauszuschicken, dass der Oberste Gerichtshof auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls", sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516). Auch die Auslegung von in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln ist allerdings nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können (vgl 7 Ob 59/06m; 7 Ob 94/06h; 7 Ob 115/06x ua). Dies ist hinsichtlich der Klauseln 7. bis 9. und 13. nicht der Fall:

Die Klauseln 7. („Investmentfondsanteile sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiss sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Die S***** AG kann daher im Falle von für Sie ungünstigen Wertentwicklungen Ihrer Investmentfonds nicht in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Schadenersatzausschluss gelten auch für gemanagte Portfolios.") und 8. („Weder die S***** AG noch der Vermittler haften für eine bestimmte Entwicklung des einzelnen Investmentfonds bzw ihres aktuellen Fondswertes und daher sind aus dem Grunde des Kaufes einer fondsgebundenen Lebensversicherung von der S***** AG sowie insbesondere wegen der Wertentwicklung der einzelnen Investmentfonds bzw ihres aktuellen Fondswertes sämtliche Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gegenüber der S***** AG, dem Vermittler sowie gegenüber dem von der S***** AG beauftragten Portfoliomanager ausgeschlossen.") sowie die Klausel 9. („Sämtliche Säumnisfolgen treten nicht ein, falls S***** an der vertragsgemäßen Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen durch Umstände gehindert ist, die nicht auf grobes Verschulden von S***** zurückzuführen sind oder aus Umständen resultieren, die nicht von S***** zu vertreten sind [zB Elementarereignisse]. Dies gilt für sämtliche Verpflichtungen der S*****, die aus der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstehen können, wie insbesondere Gewährleistung und Schadenersatz.") sind sogenannte Freizeichnungsklauseln. Sie sind - wie alle Klauseln im Rahmen von Verbandsprozessen (stRsp RIS-Justiz RS0016590) - im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen. Dies haben die Vorinstanzen getan und sind zum Ergebnis gelangt, der Haftungsausschluss der Klausel 7. könne nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen sei. Vielmehr schließe der Wortlaut der Klausel jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Da eine geltungserhaltende Reduktion von Bestimmungen in AGB im Verbandsprozess ausgeschlossen sei, sei die Klausel ungültig im Sinn der §§ 6 Abs 1 Z 9 KschG und 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gelte für die Klausel 8. Der Gewährleistungsausschluss der Klausel 9. widerspreche der Bestimmung des § 9 KSchG, der Ausschluss sämtlicher Folgen bei objektivem oder leicht fahrlässigem Verzug dem Regelungsgehalt des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Die den Art 20 der AVB der Beklagten bildenden Klauseln 7., 8. und 9. enthielten demnach einen gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßenden Haftungsausschluss und seien daher unwirksam.

Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht liegt schon nach dem Wortlaut der Klauseln auf der Hand. Die Ausführungen der Vorinstanzen stehen mit oberstgerichtlicher Judikatur in Einklang, wonach im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann; für eine geltungserhaltende Reduktion ist also kein Raum (RIS-Justiz RS0038205). Auch in Ansehung dieser Klauseln ist daher kein Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten gegeben.

Schließlich wurde auch die Klausel 13. („Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produktes vorgesehenen Garantiefonds - aus welchen Gründen auch immer - für die S***** AG nicht mehr verfügbar sind.") vom Berufungsgericht als unwirksam angesehen, weil sie einen einseitigen Leistungsänderungsvorbehalt enthalte, wonach das Garantieversprechen zur Gänze entfalle, wenn die Garantiefonds für den Versicherer nicht mehr verfügbar seien. Darin sei ein Verstoß gegen §§ 6 Abs 3, 6 Abs 2 Z 3 KschG und § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken. Die Richtigkeit dieser Rechtsmeinung kann bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, weil der Beklagten damit nach dem Wortlaut der Klausel („aus welchen Gründen auch immer") ein ganz unbeschränktes und undifferenziertes Leistungsänderungsrecht eingeräumt wird.

Da auch in Ansehung dieser Klausel und damit insgesamt also keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn desm § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist, muss die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegnerin ausdrücklich hingewiesen.