OGH vom 27.02.2019, 7Ob30/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, wegen 30.595 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 197/18z-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 88 Abs 1 JN können Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist.
2. Im Einklang mit § 104 Abs 1 Z 2 JN muss in der betreffenden Vereinbarung der Erfüllungsort namentlich genannt werden (vgl 4 Ob 1511/95; 6 Ob 212/74 = RZ 1975/27; RIS-Justiz RS0046687; vgl auch Simotta in Fasching/Konecny3§ 88 JN Rz 8). Selbst wenn man die eindeutige Umschreibung dieses Ortes genügen lassen wollte (so offenbar Mayr in Rechberger4§ 88 JN Rz 3), begründet die Verneinung dieser Voraussetzung durch die Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall keine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen.
3. Die in der Mahnklage behauptete Vereinbarung stellt nicht etwa auf eine Landesdirektion, sondern auf eine Regionaldirektion der Beklagten ab. Es ist ohne weitergehende Erhebungen, die bei einer Zuständigkeitsprüfung nach § 88 Abs 1 JN gerade nicht vorzunehmen sind, nicht nachvollziehbar, ob für jedes Bundesland eine Regionaldirektion besteht, in einem Bundesland allenfalls mehrere Regionaldirektionen unterhalten oder mehrere Bundesländer mit einer Regionaldirektion betreut werden und wo diese gegebenenfalls besteht. Aus der behaupteten Vereinbarung geht auch nicht hervor, dass für die örtliche Festlegung der zuständigen Regionaldirektion der bei Vertragsabschluss bestandene oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag aktuelle Wohnsitz (Aufenthalt) des Versicherungsnehmers maßgeblich sein soll. Bei dieser Sachlage stellt die Verneinung der ausreichenden Bestimmtheit des Erfüllungsorts durch die Vorinstanzen keine Verkennung von Auslegungsregeln dar. Schon aus diesem Grund ist die Zurückweisung der Klage nicht zu beanstanden.
4. Ob der Kläger überdies das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ausreichend behauptet hat, bedarf dann als nicht mehr entscheidungsrelevant keiner Überprüfung.
5. Der Kläger macht demnach keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00030.19S.0227.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.