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OGH 09.04.2002, 4Ob86/02d

OGH 09.04.2002, 4Ob86/02d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am geborenen Markus R*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut R*****, vertreten durch Dr. Günther Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Wien und Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 729/01s-127, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 7 P 1160/95p-122, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom , 6 Ob 243/01f, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Text

Begründung:

Marcus R***** ist der eheliche Sohn von Gabriele N*****, geschiedene R*****, und Helmut R*****. Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom kam die Obsorge für Marcus bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit der mütterlichen Großmutter Anna S***** zu, in deren Haushalt Marcus auch betreut wird. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Rekursgerichts vom (ON 113) zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen für Marcus verpflichtet:

vom bis 9.050 S,

vom bis 9.200 S,

vom bis 9.350 S,

vom bis 10.600 S,

vom bis 10.900 S,

vom bis 8.575 S

und ab 10.900 S.

Dem lag zugrunde, dass der Vater keine weiteren Sorgepflichten hat und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von zuletzt über 49.000 S bezog.

Am beantragte der Vater unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne einer von ihm angestellten Berechnung rückwirkend ab

bis auf 7.690 S,

vom bis auf 7.820 S,

vom  bis  auf 7.950 S,

vom  bis auf 9.010 S,

vom  bis  und ab

laufend auf 9.250 S herabzusetzen.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag teils ab, teils - wegen Verjährung - zurück. Es stellte für das Jahr 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund 59.500 S und für die Zeit von Jänner bis Oktober 2001 ein solches von rund 68.000 S fest und war der Ansicht, mit der bisherigen Unterhaltsfestsetzung sei die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ausgeschöpft, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Kürzung des Geldunterhalts wegen teilweiser Anrechnung von Transferleistungen des Vaters nicht gegeben seien.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 1285/00, vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des § 12a FLAG könne nicht beigetreten werden. Sie sei auch bedenklich, weil sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden (anderen Elternteil) im selben Haushalt lebt, bedacht und gerade dahin gelöst habe, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindert. Aus den Materialien (661 BlgNR XIV. GP) sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung der für das Kind sorgepflichtigen, aber nicht mit ihm im selben Haushalt lebenden Person herbeiführen soll. Damit sei aber klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit den Charakter einer Betreuungshilfe habe und Einkommen der Person sei, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leiste.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Nach den aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen sei im Sinne des Herabsetzungsantrags zu entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom , 6 Ob 243/01f, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind bereits weitere Anträge gefolgt, so dass schon derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in der weitaus überwiegenden Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s ). Es wäre ein unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er § 12a FLAG aufheben - nicht auch in bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden ist. Mit Beschluss vom , G 7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken.

Ist nun davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die anderen Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich bei einer Aufhebung des § 12a FLAG der Unterhaltsbeitrag durch Berücksichtigung der Familienbeihilfe entsprechend vermindern wird.

Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft.

Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am geborenen Marcus R*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut R*****, vertreten durch Dr. Günther Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Wien und Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 729/01s-127, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 7 P 1160/95p-122, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Beschlüsse werden, soweit sie nicht als unbekämpft unberührt bleiben (Zurückweisung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens für die Zeit vom bis ) aufgehoben.

Dem Erstgericht wird im Umfang der Aufhebung eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Marcus R***** ist der eheliche Sohn von Gabriele N*****, geschiedene R*****, und Helmut R*****. Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom kam die Obsorge für Marcus bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit der mütterlichen Großmutter Anna S***** zu, in deren Haushalt Marcus auch betreut wird. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Rekursgerichts vom (ON 113) zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen für Marcus verpflichtet:

vom bis 9.050 S,

vom bis 9.200 S,

vom bis 9.350 S,

vom bis 10.600 S,

vom bis 10.900 S,

vom bis 8.575 S

und ab 10.900 S.

Dem lag zugrunde, dass der Vater keine weiteren Sorgepflichten hat und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von zuletzt über 49.000 S bezog.

Am beantragte der Vater unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne einer von ihm angestellten Berechnung rückwirkend ab bis auf 7.690 S,

vom bis auf 7.820 S,

vom bis auf 7.950 S,

vom bis auf 9.010 S,

vom bis und ab laufend auf 9.250 S herabzusetzen.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag teils ab, teils - wegen Verjährung - zurück. Es stellte für das Jahr 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund 59.500 S und für die Zeit von Jänner bis Oktober 2001 ein solches von rund 68.000 S fest und war der Ansicht, mit der bisherigen Unterhaltsfestsetzung sei die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ausgeschöpft, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Kürzung des Geldunterhalts wegen teilweiser Anrechnung von Transferleistungen des Vaters nicht gegeben seien. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 1285/00, vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des § 12a FLAG könne nicht beigetreten werden. Sie sei auch bedenklich, weil sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG eindeutig ergebe, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden (anderen Elternteil) im selben Haushalt lebt, bedacht und gerade dahin gelöst habe, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindert. Aus den Materialien (661 BlgNR XIV. GP) sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung der für das Kind sorgepflichtigen, aber nicht mit ihm im selben Haushalt lebenden Person herbeiführen soll. Damit sei aber klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit den Charakter einer Betreuungshilfe habe und Einkommen der Person sei, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leiste.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

Vorweg ist klarzustellen, dass der Vater jenen Teil der vorinstanzlichen Beschlüsse, mit dem sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren für die Zeit vom bis "wegen Verjährung" zurückgewiesen wurde, im Revisionsrekurs überhaupt nicht behandelt, weshalb nur mehr das Herabsetzungsbegehren ab Gegenstand des Verfahrens ist.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom , G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Die Einkommenssteuer beträgt gemäß § 33 Abs 1 EStG für die ersten

3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten

14.530 EUR 31 % für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Für die gebotene steuerliche Entlastung ist der jeweilige Steuersatz gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Beim Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem abgesenkten Steuersatz von 40 %; beim Steuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 %, beim Steuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % und beim Steuersatz von 21 % zu einem solchen von 17 % (so schon 4 Ob 52/02d ua).

Der abgesenkte Steuersatz ist sodann mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Steuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 32 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden (gewöhnlich) Elternteil (hier der mütterlichen Großmutter) zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG und Familienbeihilfe (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG) - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen lediglich für die Jahre 2000 und 2001 das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters festgestellt und daraus nach der sogenannten "Prozentregel" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner in Rummel3 § 140 Rz 5c) und in teilweiser Anwendung der "Unterhaltsstopp-Judikatur" (Nachweise hiezu bei Stabentheiner aaO Rz 5d) die fehlende Berechtigung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens (und damit die Angemessenheit des bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrags) gefolgert. Dies wird im Revisionsrekurs an sich auch nicht in Zweifel gezogen. Nach der von jener des Rekursgerichts abweichenden, dargelegten Rechtsansicht ist indessen zur Ermittlung der notwendigen steuerlichen Entlastung des hier geldunterhaltspflichtigen Vaters die Feststellung des Einkommens erforderlich, aus dem der auf das Einkommen des Vaters anzuwendende Steuersatz gemäß § 33 Abs 1 EStG und sodann der abgesenkte Steuersatz im Sinne der obigen Darlegungen zu ermitteln sind. Solche Feststellungen haben die Vorinstanzen für den fraglichen "Herabsetzungszeitraum" nicht getroffen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebliche Einkommen des Vaters festzustellen haben, um sodann nach den dargelegten Grundsätzen die notwendige steuerliche Entlastung des Vaters berechnen zu können. Demnach ist dem Revisionsrekurs wie im Spruch Folge zu geben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am geborenen Marcus R*****, über den Antrag des Vaters Helmut R*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz und Wien, auf "Ergänzung" der Entscheidung vom , 4 Ob 86/02d-137, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat die Behandlung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens für die Zeit vom bis - wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom , 4 Ob 86/02d ergibt - bewusst abgelehnt. Eine Ergänzung iSd § 423 ZPO kommt daher nicht in Frage (vgl EvBl 1962/399; Petschek zu ZBl 1931/48).

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00086.02D.0409.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-68543