OGH vom 09.06.2011, 3Ob85/11p

OGH vom 09.06.2011, 3Ob85/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei P***** B*****, wegen 23.980,50 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 260/10x, 3 R 408/10m 30, womit die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Telfs vom und , GZ 6 E 4454/05z 24 und 25, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wurde der Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 23.980,50 EUR sA wider den Verpflichteten die Fahrnis und Forderungsexekution bewilligt.

Die Betreibende beantragte in Bezug auf die Forderungsexekution die Zusammenrechnung (§ 292 EO) der vom Verpflichteten von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogenen Pensionseinkünfte und dessen Anspruch auf ein monatliches Ausgedinge gegenüber seinem Sohn.

Das Erstgericht forderte den Verpflichteten mit Beschluss vom zur Äußerung zu diesem Zusammenrechnungsantrag binnen 14 Tagen auf und wies darauf hin, dass ansonsten seine Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde.

Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung des Verpflichteten eingelangt war, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom an, dass die Forderungen des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einerseits und seinen Sohn andererseits zusammengerechnet werden und die unpfändbaren Grundbeträge für die dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehende Forderung zu gewähren sind.

Am langte der vom Verpflichteten auf der Ausfertigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom persönlich und handschriftlich angebrachte Rekurs ein, worin der Verpflichtete erklärte, dass er Rekurs erhebe und darauf hinweise, schon wiederholt gesagt zu haben, dass er der Betreibenden nichts schuldig sei und kein Exekutionstitel bestehe.

Am forderte das Erstgericht den Verpflichteten auf, binnen 14 Tagen seinen persönlich und handschriftlich angebrachten Rekurs dadurch zu verbessern, dass er entweder von einem Rechtsanwalt unterfertigt oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werde. Diese Aufforderung wurde dem Verpflichteten am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Am gab der Verpflichtete beim Erstgericht einen Rekurs gegen den Beschluss vom zu Protokoll.

Das Rekursgericht wies sowohl den Rekurs des Verpflichteten gegen die Aufforderung zur Äußerung vom als auch gegen den Zusammenrechnungsbeschluss vom als unzulässig zurück. Der erste Rekurs sei mangels anwaltlicher Unterfertigung nicht zur Behandlung geeignet; der zweite sei verspätet. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er offenbar die Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und darüber hinaus entgegen zwischenzeitiger erstgerichtlicher Antragsabweisung (Beschluss vom ) die Gewährung von Verfahrenshilfe anstrebt, ist nicht zulässig.

1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt; das Rechtsmittel unterliegt daher den Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS Justiz RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zurückweisung der an das Rekursgericht gerichteten Rekurse des Verpflichteten wegen Unzulässigkeit mangels anwaltlicher Fertigung einerseits und Verspätung andererseits zeigt der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs nicht auf. Er beschränkt sich auf im Rekurs gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren von vornherein unzulässige Ausführungen gegen den Bestand der im Exekutionstitel konkretisierten materiellrechtlichen Verpflichtung.

2. Soweit der Verpflichtete eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen Verfahrenshilfeantrag anstrebt, fehlt es einerseits an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, weil zur Überprüfung der erstinstanzlichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrags das Rekursgericht (Landesgericht Innsbruck) zuständig wäre, andererseits über einen allenfalls neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag das Erstgericht zu erkennen hätte. Darüber hinaus sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof infolge des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 4 ZPO entzogen (RIS Justiz RS0002321, RS0052781 und RS0036078).

3. Auch wenn die Verbesserung eines entgegen § 520 Abs 1 ZPO ohne anwaltliche Unterfertigung eingebrachten Rekurses durch mündliche Anbringung zum gerichtlichen Protokoll zulässig ist (7 Ob 119/09i; 1 Ob 698/88; 3 Ob 89/86, je mwN), ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten aus den zu 1. und 2. dargelegten Gründen zurückzuweisen.