OGH vom 25.05.2016, 7Ob30/16m

OGH vom 25.05.2016, 7Ob30/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OG in Wels, wegen 21.458,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 156/15d 43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 5 Cg 28/14s 39, bestätigt wurde, zu Recht erkannt :

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 21.458,20 EUR samt 4 % Zinsen seit zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.570,92 EUR (darin enthalten 761,82 EUR an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.544,56 EUR (darin enthalten 242,76 EUR an USt und 1.088 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.537,22 EUR (darin enthalten 195,87 EUR an USt und 1.362 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Einzelunfallversicherungsvertrag abgeschlossen, welchem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen UVB 2005 zu Grunde liegen. Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:

„...

Der Versicherungsumfang

1. Was ist versichert?

1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2. Welche Leistungsarten können versichert werden?

Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden in folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssumme ergeben sich aus dem Vertrag.

2.1. Invaliditätsleistung

2.1.1. Voraussetzung für die Leistung:

2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

• innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

• innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

...

Der Leistungsfall

7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?

Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen; es gelten daher die im Folgenden genannten Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG als vereinbart.

7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie in so weit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Leistungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.

...“

Der Kläger erlitt am bei Holzarbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern einen Arbeitsunfall. Er zog sich dabei ein stumpfes Trauma des rechten Unterschenkels zu. Es verblieben ihm als Dauerfolgen eine Bewegungseinschränkung mit bestehender Schwellneigung sowie der Notwendigkeit des Tragens von Stützstrümpfen, leichte topische Störungen im Bereich des Unterschenkels sowie eine Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenks. Dies ergibt eine Invalidität von 30 % des Beinwerts bis unterhalb des Knies und damit eine unfallkausale Gesamtinvalidität von 15 %.

Der Kläger konnte zwar mit dem Traktor noch selbst nach Hause fahren, wurde jedoch von seinem Hausarzt, der eine beträchtliche Schwellung des rechten Unterschenkels feststellte, noch in der Folgenacht ins Krankenhaus eingewiesen. Er wurde bis mit der Diagnose „Prellung des rechten Unterschenkels mit Bluterguss“ stationär behandelt, wobei der rechte Unterschenkel massiv geschwollen war. Es bestand aber weder eine offene noch eine knöcherne Verletzung. Bei seiner Entlassung war der Kläger schmerz- und fieberfrei. Es sollten bei konservativer Behandlung weitere abschwellende Maßnahmen durchgeführt werden.

Es folgten ambulante Kontrollen und Behandlungen am (Umfangdifferenz zum linken Unterschenkel 12 cm), 25. 11., 30. 11., 10. und . Gegen Ende des Jahres 2010 besserten sich die Beschwerden des Klägers deutlich. Das verletzte rechte Bein war jedoch noch beträchtlich verdickt. Es wurde die bestehende konservative Therapie fortgeführt und der Kläger zu einer Lymphdrainagenbehandlung zugewiesen. Im Lauf des Februars 2011 besserten sich die Beschwerden des Klägers weiter. Am wurde die ambulante Behandlung des Klägers an der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Zustand subjektiv zufrieden und beinahe beschwerdefrei. Eine Schwellung war zu diesem Zeitpunkt kaum mehr vorhanden. In der Folge ließ der Kläger seinen rechten Unterschenkel mit Lymphdrainagen und Physiotherapien selbst behandeln. Er litt unter wechselnden Beschwerden, die zeitweise fast völlig verschwanden, zeitweise wieder schlimmer wurden. Eine völlige Beschwerdefreiheit über längere Zeiträume war nicht gegeben. Die behandelnden Physiotherapeuten versicherten dem Kläger immer wieder, dass sich seine Beschwerden nicht nur bessern, sondern dauerhaft ganz verschwinden könnten, woran der Kläger stets glaubte und hoffte, es werde kein Dauerschaden bleiben.

Schon im Zuge der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im ersten Quartal 2011 empfahlen die behandelnden Ärzte dem Kläger sowohl aufgrund seiner Beschwerden am rechten Unterschenkel als auch wegen Wirbelsäulenbeschwerden einen Rehabilitationsaufenthalt. Diese Empfehlung wurde später fortlaufend wiederholt. Der Kläger suchte deshalb seinen Hausarzt auf, der am einen Rehabilitationsantrag mit der Diagnose „Conquassatio Unterschenkel mit anhaltendem Lymphödem“ stellte. Zu diesem Zeitpunkt war objektiv erkennbar, dass aufgrund des Unfalls vom beträchtliche Dauerfolgen in Form von Beschwerden und Bewegungseinschränkungen verbleiben würden. Der Kläger hoffte aber weiterhin auf eine dauernde Beschwerdefreiheit und darauf, dass ihm keine Dauerfolgen bleiben würden.

Von Frühjahr bis Ende August 2012 wurde der Kläger wegen akuter Wirbelsäulenbeschwerden im Krankenhaus ambulant behandelt. Weiterhin unterschiedlich bestehende Beschwerden im Bereich des rechten Unterschenkels traten in den Hintergrund. Von 5. bis absolvierte der Kläger aufgrund des am gestellten Antrags einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in einem Krankenhaus mit Zentrum für Lymphologie. Dabei wurde ua ein posttraumatisches chronisches sekundäres Beinlymphödem Stadium II bei Zustand nach Hämatom aufgrund eines Arbeitsunfalls bei Verletzung des rechten Unterschenkels festgestellt. Der behandelnde Arzt sagte dem Kläger dezidiert, dass er auch betreffend den rechten Unterschenkel mit fortbestehenden Dauerfolgen (Beschwerden, Bewegungseinschränkungen) zu rechnen habe. Aufgrund dieses ärztlichen Gesprächs wurde dem Kläger im September 2012 erstmals subjektiv klar, dass aufgrund des Unfalls vom ein Dauerschaden verbleiben könnte. Im Zuge einer darauf folgenden „Rechtsberatung“ wurde dem Kläger empfohlen, einen Invaliditätsrentenantrag beim Bundessozialamt bzw der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVA) und danach allenfalls einen Antrag aufgrund einer bestehenden privaten Unfallversicherung wegen dauernder Invalidität zu stellen.

Im Zuge der Recherche bestehender privater Versicherungen wurde der Kläger im Oktober 2012 von seinem Versicherungsvertreter darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrags mit der Beklagten allenfalls Anspruch auf eine Invaliditätsleistung habe. Er erstattete jedoch keine umgehende Schadensmeldung an die Beklagte, weil er – der „Rechtsberatung“ im Zuge seines Rehabilitationsaufenthalts folgend – zunächst die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge auf Gewährung einer Invaliditätsrente gegenüber dem Bundessozialamt bzw der SVA abwarten wollte.

Mit Bescheid der SVA vom wurde dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom und einer Berufskrankheit ausgehend von einer Erwerbsminderung von 30 % eine Rente zuerkannt.

Unmittelbar nach Erhalt dieses Bescheids erstattete der Kläger über seinen Versicherungsvertreter an die Beklagte eine am unterfertigte Schadensmeldung, der verschiedene ärztliche Behandlungsunterlagen und Gutachten angeschlossen waren. Aufgrund dieser Schadensmeldung beauftragte die Beklagte einen unfallchirurgischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Aktengutachtens, das am bei ihr einlangte. Mit Schreiben vom lehnte die Beklagte eine Versicherungsleistung ab, weil der Kläger sie einerseits nicht laut Art 7.1 UVB 2005 unverzüglich vom Unfall unterrichtet habe und andererseits laut dem unfallchirurgischen Gutachten kein Kausalzusammenhang zwischen nunmehr bestehenden Gesundheitsschädigungen und dem Unfallereignis vom hergestellt werden könne.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 21.458,20 EUR sA. Erst aufgrund des Bescheids der SVA sei dem Kläger bewusst geworden, dass eine unfallbedingte Invalidität und damit möglicherweise ein die Leistungspflicht der Beklagten auslösendes Ereignis eingetreten sein könnte. Darauf habe er umgehend eine entsprechende Schadensmeldung erstattet. Eine Obliegenheitsverletzung aufgrund verspäteter Schadensmeldung liege daher nicht vor. Art 2.1.1.1 UVB 2005 könne nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Nach Erhalt des Pensionsbescheids seien beide Fristen bereits abgelaufen gewesen. Davon ausgehend sei die allein auf den Unfalltag als fristauslösenden Zeitpunkt abstellenden Bedingung nach Art 2.1.1.1 UVB 2005 für den Kläger objektiv und subjektiv ungewöhnlich und damit unbeachtlich (7 Ob 250/01t). Die Beklagte habe die Ablehnung der Versicherungsleistung auch nicht auf Art 2.1.1.1 UVB 2005 gestützt, weshalb sie darauf verzichtet habe, sich auf diesen Fristablauf zu berufen. Der erst im Verfahren erhobene Einwand verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe aufgrund erheblich verspäteter Versicherungsmeldung grob fahrlässig gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensmeldung im Sinn des Art 7.1 UVB 2005 verstoßen, weshalb die Beklagte leistungsfrei sei. Spätestens seit Oktober 2012 habe der Kläger durch entsprechende Beratung seines Versicherungsvertreters Kenntnis vom aufrechten Bestand und dem möglichen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten gehabt. Darüber hinaus stehe auch der Nichteintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und die Versäumung der 15-monatigen Ausschlussfrist nach Art 2.1.1.1 UVB 2005 einer Leistungspflicht der Beklagten entgegen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts zur Zahlung von 16.093,65 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 5.364,55 EUR sA – unbekämpft – ab. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung des Klägers. Die verspätete Versicherungsmeldung beruhe nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das allfällige Bestehen einer unfallskausalen Invalidität sei erstmals am objektiv erkennbar gewesen, weshalb die 15-monatige Frist des Art 2.1.1.1 UVB 2005 erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe und die Antragstellung am nicht verspätet erfolgt sei. Außerdem habe der Kläger erst im September 2012 subjektiv erkannt, dass aufgrund der unfallsbedingten Verletzung Dauerfolgen verbleiben würden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es war der Rechtsansicht, dass entgegen der Ansicht des Klägers weder von einem konkludenten Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist des Art 2.1.1.1 UVB 2005 noch davon auszugehen sei, die Berufung auf den Fristablauf sei treuwidrig. Allerdings sei nach der Rechtsprechung (7 Ob 250/01t; 7 Ob 22/10a) von einer Teilnichtigkeit des Art 2.1.1.1 UVB 2005 auszugehen und dieser geltungserhaltend zu reduzieren. Hier sei nämlich die dauernde Invalidität des Kläger zwar innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, für ihn aber subjektiv, weil er zuvor – entsprechend den Zusicherungen von behandelnden Personen – von einer vollständigen Heilung ausgegangen sei, erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfall aufgrund eines Arztgesprächs anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts im September 2012 erkennbar gewesen. Im Anschluss daran habe der Kläger eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und sei dann ohnehin seiner Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs 1 VersVG nachgekommen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine Leistungsfreiheit nach Art 2.1.1.1 UVB 2005 berufen. Auch im Lichte des Art 7.1. UVB 2005 habe der Kläger keine vorsätzliche oder auch nur grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht zu vertreten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur geltungserhaltenden Reduktion der Klausel Art 2.1.1.1 UVB 2005 Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Zu der vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogenen Rechtsfrage muss nicht Stellung genommen werden; vielmehr ist die Beklagte – wie in ihrer Revision mit Recht geltend gemacht – jedenfalls infolge der vom Kläger zu vertretenden grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Art 7.1. UVB 2005 leistungsfrei:

2. Die Anzeigeobliegenheit in der Unfallversicherung wird dann existent, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfallereignis Grund zur Annahme hat, dass jene Folgen auftreten können, die ihn vertragsgemäß zur Erhebung von Versicherungsansprüchen berechtigen (RIS Justiz RS0106012). Die Anzeigeobliegenheit nach Art 7.1. UVB 2005 greift schon dann, wenn der Unfall „voraussichtlich“ eine Leistungspflicht herbeiführt. Dazu genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte ( Grimm , Unfallversicherung 5 AUB 2010 Z 7 Rn 4 mwN). Der Versicherungsnehmer muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen können, dass er infolge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen kann (vgl Grimm , aaO, Rn 9 und 10 mzN zur dRsp).

3. Der Kläger war am bei Holzarbeiten von der Holzbringungsmaschine abgerutscht, dabei mit seinem rechten Unterschenkel gegen einen Kranteil gestoßen, hatte infolge dessen eine Abschürfung erlitten und sofort Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels oberhalb des Sprunggelenks verspürt. Das Vorliegen eines Unfallgeschehens im Sinn des Art 1.3. UVB 2005 war demnach evident. In der Folge hatte der Kläger über ein Jahr lang wiederkehrende Beschwerden am betroffenen Bein, wobei verschiedene ärztliche Behandlungen keine abschließende Besserung brachten und eine völlige Beschwerdefreiheit über längere Zeiträume nicht gegeben war. Schon im Zuge der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im ersten Quartal 2011 empfahlen die behandelnden Ärzte dem Kläger auch aufgrund seiner Beschwerden am rechten Unterschenkel einen Rehabilitationsaufenthalt und diese Empfehlung wurde fortlaufend wiederholt. Am (Rehabilitationsantrag) war objektiv erkennbar, dass aufgrund des Unfalls beträchtliche Dauerfolgen in Form von Beschwerden und Bewegungseinschränkungen verbleiben würden. Schließlich war dem Kläger aufgrund eines ärztlichen Gesprächs im September 2012 also nach einem knapp 2 Jahre währenden Beschwerdeverlauf auch subjektiv klar, dass aufgrund des Unfalls vom ein Dauerschaden verbleiben könne und im Oktober 2012 erhielt er schließlich von seinem Versicherungsvertreter den Hinweis, dass er aufgrund seines Unfalls allenfalls Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen bestehender Invalidität habe. Nicht einmal zu dieser Zeit kam der Kläger seiner Anzeigepflicht nach, sondern folgte einer sachlich nicht nachvollziehbaren „Rechtsberatung“. Es liegt klar eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Art 7.1. UVB 2005 vor. Diese beruht auf grober Fahrlässigkeit, muss doch jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein, dass Versicherungsfälle unverzüglich zu melden sind (vgl 7 Ob 22/10a). Die Möglichkeit einer Leistungspflicht der Beklagten lag bei verständiger Einschätzung des vorgelegenen Geschehnisablaufs geradezu auf der Hand. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger nicht angetreten.

4.1. Im Ergebnis folgt:

Der Kläger hat eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu vertreten, die mangels Kausalitätsgegenbeweises zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist das Klagebegehren daher abzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich aller Instanzen auf § 41 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO). Der Antrag ON 15 war nur nach TP 1 RATG zu honorieren und der von der Beklagten verzeichnete Kostenvorschuss wurde rücküberwiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00030.16M.0525.000