OGH vom 24.04.2003, 3Ob85/03a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei R*****, wegen 360 EUR sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 13 R 98/02a-23, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom , GZ 8 E 3483/02g-20, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des betreibenden Gläubigers auf neuerlichen Vollzug einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 360 EUR sA ab (§ 252h EO).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des betreibenden Gläubigers als gemäß § 65 Abs 2 EO iVm § 517 ZPO unzulässig zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung von einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand aus. Der betreibende Gläubiger bekämpft dies zwar nicht in der Sache selbst, führt aber im Rubrum des Revisionsrekurses als Streitwert (restl.) 5.926,30 EUR an. Dies erfordert eine Klarstellung der Höhe der (nunmehr) betriebenen
Forderung: Ursprünglich betrug die betriebene Forderung 92.000 S (=
6.685,90 EUR) sA nach Einschränkung (ON 7) 83.042,79 S (= 6.034,95
EUR) sA. Nach Einstellung gemäß § 200 Z 3 EO mit Beschluss vom (ON 14) wurde mit Beschluss vom der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution antragsgemäß zur Hereinbringung einer Forderung von 360 EUR bewilligt (ON 15). Der betreibende Gläubiger betreibt somit - wie er auch nicht konkret bestreitet - nur eine Forderung in dieser Höhe.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des betreibenden Gläubigers ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nach der Rsp nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar sind (E. Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 1), die hier nicht gegeben sind, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt. Auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Anwendbarkeit des § 65 Abs 2 EO im vorliegenden Fall kann daher nicht eingegangen werden. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO,§ 526 Abs 2 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen.