OGH vom 28.03.1985, 6Ob8/85
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Handelsregistersache zu HRB 10.048 des Handelsgerichtes Wien über die Verhältnisse der schweizerischen Aktiengesellschaft BASLER, Versicherungs-Gesellschaft mit dem Sitz in Basel, betreffend die unter der Firma 'BASLER, Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Österreich' geführte Zweigniederlassung mit dem Sitz in Wien, wegen Löschung der Zweigniederlassung, infolge Rekurses der A B C DE D Aktiengesellschaft (E F G Aktiengesellschaft), Wien 1., Schwarzenbergplatz 1, vertreten durch Dr. Christian Dorda und Dr. Walter Brugger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 5 R 25/84-93, womit der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 7 HRB 10.048-84, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
In dem vom Erstericht geführten Handelsregister war seit dem Jahre 1949 die inländische Zweigniederlassung einer schweizerischen Versicherungs-Aktiengesellschaft eingetragen. Im September 1983 meldete sie durch ihren als solchen im Handelsregister eingetragenen 'Hauptbevollmächtigten' den Umstand zur Eintragung an, daß der zur inländischen Zweigniederlassung zusammengefaßte Unternehmensbestandteil als Teilbetrieb gemäß § 1 Abs 2 StrukturverbesserungsG als Sacheinlage in eine neu gegründete und bereits in das vom Erstgericht geführte Handelsregister eingetragene inländische Aktiengesellschaft eingebracht worden und die Zweigniederlassung damit als solche untergegangen sei. Das Registergericht verfügte antragsgemäß die Eintragung, daß die Zweigniederlassung erloschen sei.
Eine Gläubigerin der mit ihrer Zweigniederlassung eingetragen gewesenen ausländischen Gesellschaft erhob gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung Rekurs. Zu der von ihr in Anspruch genommenen Beteiligtenstellung brachte die Rechtsmittelwerberin vor, gegen die ausländische Gesellschaft in Verfolgung einer nicht auf einem Versicherungsvertrag beruhenden Forderung eine Klage auf Zahlung eines Millionenbetrages eingebracht zu haben, über die der Rechtsstreit beim Erstgericht noch anhängig sei; der Prozeßvertreter der beklagten Gesellschaft habe die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei durch den 'Untergang der beklagten Partei' beendet, er erwarte eine neue, gegen die neue inländische Aktiengesellschaft gerichtete Klage. Dazu vertrat die Rekurswerberin die Rechtsauffassung, ungeachtet der auf Grund der angefochtenen Verfügung durchgeführten Löschung der Zweigniederlassung sei die Prozeßpartei nicht erloschen, die Forderung bestünde mangels Gesamtrechtsnachfolge gegen die beklagte Partei unverändert aufrecht, das Registergericht hätte die Löschung der Zweigniederlassung der ausländischen Aktiengesellschaft - in Analogie zu § 113 Abs 3 GmbHG - erst nach durchgeführter Abwicklung eintragen lassen dürfen.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel der Gesellschaftsgläubigerin mangels Beteiligtenstellung mit der Begründung zurück, daß durch die bekämpfte Eintragung keine (Firmen-)Rechte der Rechtsmittelwerberin verletzt und lediglich deren wirtschaftliche Interessen betroffen worden sein konnten.
Die Gesellschaftsgläubigerin ficht die rekursgerichtliche Zurückweisung ihres Rechtsmittels mit dem Antrag auf eine die erstinstanzliche Eintragungsverfügung aufhebende Sachentscheidung und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der rekursgerichtlichen Formalerledigung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Eintragung der Löschung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zufolge rechtsgeschäftlicher Auflösung der Zweigniederlassung durch Einbringung des ihm zugeordnet gewesenen Betriebes in eine neu gegründete inländische Aktiengesellschaft einen Gläubiger, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung entstandene Forderungen behauptet, in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar zu berühren vermag, so daß ihm gemäß § 9 Abs 1 AußStrG keine verfahrensrechtliche Beteiligungs- und Rechtsmittelbefugnis im registergerichtlichen Verfahren über die Eintragung der Löschung zukommt. Die registergerichtliche Entscheidung, die Löschung der Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft einzutragen, ist keine Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer allenfalls gebotenen Abwicklung, auch nicht über eine zwingende Voraussetzung für eine solche. Der Entscheidung des Registergerichtes könnte höchstens, wenn sich das Gericht über eine ausdrückliche oder auch nur im Wege der Analogie als verbindlich zu erkennende Rechtsnorm hinweggesetzt haben sollte, die eine Löschung erst nach bestimmten Abwicklungsschritten zuließe, die unrichtige Lösung einer für seine Entscheidung wesentlichen Vorfrage anhaften.
Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird aber eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1
AußStrG beschwert, weil der Vorfragenlösung keine über eine Entscheidungsbegründung hinausreichende Bedeutung zukommt. Der Beschluß des Rekursgerichtes, die Löschung der Zweigniederlassung einzutragen, berührt weder die Rechtspersönlichkeit der von der Rechtsmittelwerberin klageweise in Anspruch genommenen ausländischen Aktiengesellschaft, ändert nichts an deren Verfügungsbefugnis über ihre der eingetragen gewesenen Zweigniederlassung zugeordneten Vermögensbestandteile und spricht vor allem nicht darüber ab, ob bestimmte Abweicklungsmaßnahmen vorzunehmen seien oder zu unterbleiben haben. Die Eintragung, die das Registergericht verfügte, kann in diesem Sinne die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerber in keiner Weise unmittelbar berühren.
Dem Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.