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OGH 01.09.2021, 3Ob84/21f

OGH 01.09.2021, 3Ob84/21f

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch die Hausverwaltung A***** KG, diese vertreten durch Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, und deren Nebenintervenienten D*****, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 73.083,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 8/21k-140, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte von der Beklagten, die als frühere Hausverwaltung im Jahr 2011 eine Generalsanierung des Hauses in Auftrag gegeben hatte, Schadenersatz in Höhe des – nach Ansicht der Klägerin – überhöhten Architektenhonorars sowie des von der Beklagten vereinnahmten Bauverwaltungshonorars.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[4] Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

[5] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Unterlassung handelte (RS0022664 [T4, T5]). Der Geschädigte ist – wie die Klägerin selbst einräumt – dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (RS0022900).

[6] 1.2 Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass ein anderer (günstigerer) als der Nebenintervenient (Architekt) beauftragt worden wäre, hätte die Beklagte noch ein weiteres, also insgesamt drei Angebote eingeholt. Diese Annahme beruhte wesentlich auf dem Umstand, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits einmal gegen das in Bezug auf das Architektenhonorar deutlich günstigere Angebot eines Konkurrenten und für den „teureren Nebenintervenienten“ entschieden hat, weil dieser in der Anlage selbst wohnhaft und deshalb mit den anderen Wohnungseigentümern und deren Erwartungen bestens vertraut war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den der Klägerin obliegenden Kausalitätsnachweis als nicht erbracht ansah, dann liegt darin jedenfalls keine im Einzelfalls aufzugreifende Verkennung der Beweislastverteilung. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatfragen gehören in das Gebiet der – in letzter Instanz nicht mehr erfolgreich angreifbaren – Beweiswürdigung (vgl 3 Ob 212/13t mwN; RS0022549).

[7] 1.3 Infolge des von der Klägerin nicht erbrachten Kausalitätsnachweises sind die von ihr angesprochenen Fragen der Auslegung des § 20 Abs 4 WEG nicht entscheidungsrelevant.

[8] 2. Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen aufrechten Verwaltungsvertrag, thematisierte die Aufgabe der Hausverwaltung bei der Sanierung und machte deutlich, dass für die Bauverwaltung ein gesondertes Honorar gestellt werde. Die Beklagte hat die organisatorische und kaufmännische Bauabwicklung für die Generalsanierung geleistet und für ihre Tätigkeiten ein jedenfalls angemessenes und branchenübliches Honorar verrechnet. Die in einer Eigentümerversammlung seitens der Klägerin erfolgte Äußerung, dass „für eine etwaige Bauverwaltung […] von der WEG ein gesonderter Auftrag erteilt“ werde, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung der Tatsachenfeststellungen als bloßen Vorbehalt einer gesonderten Honorarvereinbarung verstanden, ohne die ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB) gebührt. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin, wonach ihr die Beklagte diese Leistungen gegen ihren Willen aufgedrängt habe, findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung, weshalb ihre Ausführungen insoweit nicht gesetzmäßig sind (RS0043312 [T14]).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00084.21F.0901.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-68408