OGH vom 15.12.1981, 5Ob49/81
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 187/81-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom , TZ 2099/81-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs über die Katastralgemeinde W*****. Nach dem Grundbucheintrag BOZ 2 ist ihr Eigentumsrecht beschränkt durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Elisabeth K***** und des Johann K*****.
Mit der Behauptung, dass der Substitutionsfall (Vortod im ledigen Stand oder ohne Hinterlassung leiblicher Nachkommen) infolge ihrer am vollzogenen Eheschließung nicht mehr eintreten könne und deshalb der Grundbucheintrag BOZ 2 gegenstandslos geworden sei, begehrt die Antragstellerin, diese Eintragung „von Amts wegen zu löschen“; sie berief sich hiebei auf die Vorschrift des § 131 Abs 1 GBG.
Das Erstgericht gab diesem Antrag ohne weiteres Verfahren und ohne Begründung Folge.
Das von dem Substitutionsberechtigten Johann K***** angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts den Antrag der Liegenschaftseigentümerin ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Auslegung der Einantwortungsurkunde bzw des Testaments nicht im Grundbuchverfahren, sondern nur im streitigen Rechtsweg möglich sein werde, weil der vorliegende Text dieser Urkunden nicht eindeutig sei.
Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs und begehrt, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar formell auf die Anordnung des § 131 GBG gegründet und damit auf ein Verfahren hingewiesen, in dem ihr keine Rechtsmittelbefugnis zustünde (RZ 1976/18 S 36 uva, zuletzt etwa 5 Ob 2/80 vom ). Dieser Fehlgriff in der Berufung auf die Rechtsgrundlage für ihr Begehren darf ihr aber nicht schaden. Tatsächlich muss ihr nämlich als Eigentümerin der Liegenschaft das Recht zuerkannt werden, sich gegen den Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Eigentumsbeschränkung durch einen Antrag auf Löschung des betreffenden Eintrags zur Wehr zu setzen. Ihr Löschungsantrag ist deshalb auch aus diesem Gesichtspunkt zu betrachten, weshalb ihr auch das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den ihren Antrag abweisenden Beschluss des Rekursgerichts zusteht.
Der Revisionrekurs ist aber sachlich nicht gerechtfertigt, denn die Entscheidung, ob eine fideikommissarische Substitution erloschen ist, steht nicht dem Grundbuchgericht, sondern zunächst nur dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde und, falls sich dieses in Hinblick auf die Anordnung des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG dazu nicht imstande sehen sollte, allenfalls dem Streitgericht zu (vgl EvBl 1962/426 S 526 f).
Aus diesen Erwägungen kann dem Revisionrekurs der Antragstellerin kein Erfolg beschieden sein.
Fundstelle(n):
FAAAD-68286