OGH vom 26.04.2019, 3Ob83/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, wider die verpflichtete Partei D*****, wegen 7.994,01 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 32 R 62/18i-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292a EO und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T 16, T 19]; jüngst 3 Ob 10/19b).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00083.19F.0426.000 |
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