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OGH vom 18.05.2016, 3Ob83/16a

OGH vom 18.05.2016, 3Ob83/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei G***** „*****“ eingetragene Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Nepraunik Prammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 465/15w 143, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 13 E 670/15g 140, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs als unzulässig zurück, weil im Streitwertbereich von bis zu 2.700 EUR die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar sei (§ 78 EO iVm § 517 ZPO). Der Revisionsrekurs sei nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 ZPO jedenfalls unzulässig.

Dagegen erhob der Verpflichtete einen nicht durch einen Anwalt unterfertigten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (8 Ob 198/99x; E. Kodek in Rechberger 4 § 528 ZPO Rz 1).

§ 78 EO sieht vor, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002511; RS0002321; jüngst: 3 Ob 18/16t).

§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier die betriebene Forderung: RIS Justiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Abgesehen davon ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher absolut unzulässig, weshalb sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens erübrigt; könnte er doch auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden (RIS Justiz RS0120029; RS0128266 [T2, T 12]; RS0005946 [T1, T 11]; 3 Ob 83/15z, 3 Ob 122/15k und 3 Ob 240/15p mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00083.16A.0518.000