OGH 05.05.2010, 7Ob79/10h
Rechtssätze
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Normen | |
RS0121516 | Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren. |
Normen | ABGB §6 ABGB §864a ABGB §914 I ABGB §915 ABE 2008 Art13 ABE 2010 Art13 ABH 2004 §25.5 ABVN Art4.1.3 AHVB allg AKB/EA 96 Art6 AKKB 1997 Art6 AUVB 2016 §10 BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3 FSG §19 HGB §346 B KFG §122 VersVG §1 Abs1 AVB 1999 Pkt5.9.a ABEH 1996 Art4.5 ABBF Art3 BEFLS Klipp & Klar Art4 AUVB 2006 Art7.1.3.1 AUVB 2006 Art7.1.3.2 AUVB 2005 Art7.6 KK 2002 Art 1.2 ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4. ARB 2007 Art24 ARB 2010 Art7 ARB 2010 Art23 EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2. UVB 2017 §7a 6. AWB 1986 Art1.1 ARB 2013 Art7.1.1.2 Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015 Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2. Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3. Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3. AKHB 2015 Art8.2 AKHB 2015 Art21.2.1 Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2. Sturmschadenversicherung AStB-P Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4. Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1 |
RS0008901 | Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. |
Normen | ABGB §864a ABGB §914 IIIh ABGB §915 ABE 2008 Art13 ABE 2010 Art13 ABH 2004 Art25.5 AKB/EA 96 Art6 ABS allg ABVN Art4.1.3 AKHB 2015 Art8 AVB allg BUZ allg ABEH 1996 Art4.5 BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3 Klausel AEB Nr 266/86 allg ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15 AUVB 2016 §10 VersVG §1 Abs1 ABBF Art3 ARB 2002 Art23 Pkt2.1 ARB 2007 Art24 ARB 2010 Art7 ARB 2010 Art23 BEFLS Klipp & Klar Art4 AUVB 2006 Art7.1.3.1 AUVB 2006 Art7.1.3.2 AUVB 2005 Art7.6 ARB 2008 Art7.1.6 KK 2002 Art 1.2 EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2. ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4. UVB 2017 §7a 6. AWB 1986 Art1.1 ABFT 2005 Art2.5 ARB 2013 Art7.1.1.2 Rechtsschutzversicherung allg Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00 private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00 Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015 Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000 Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000 Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2. Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3. Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 private Unfallversicherung Art 6 UB00 private Unfallversicherung Art21 UB00 private Unfallversicherung Art21 UD00 private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5 Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3. AKHB 2015 Art21.2.1 AKHB 2015 Art8.2 Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2. Sturmschadenversicherung AStB-P Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1 Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4 Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1 |
RS0050063 | Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 130/09i-82, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherungsgesellschaft für sein landwirtschaftliches Anwesen eine unter anderem auch das Feuerrisiko deckende Bündelversicherung abgeschlossen. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthalten folgende Risikoausschlussklausel:
„Nicht versichert sind Abbruchobjekte - ab Beantragung des Abbruches oder bei amtswegiger Verfügung ab Erhalt des Abbruchbescheides.“
Der Ausgang des vorliegenden Deckungsprozesses hängt von der Auslegung dieser Klausel ab.
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung nicht zugelassen, es gehe um die Auslegung einer Vertragsbestimmung im Rahmen einer Einzelfallgestaltung, die sich wohl nicht so leicht wiederholen werde. Der Revisionswerber wendet dagegen ein, es sei anzunehmen, dass die Klausel in einer Vielzahl von Versicherungsverträgen Verwendung finde. Das Berufungsgericht habe die Klausel zudem falsch interpretiert. Damit vermag der Kläger einen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufzuzeigen:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0050063 [T6]; RS0008901 [T5 und T7]). Das Berufungsgericht hat diese in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze wiedergegeben und ist ihnen auch gefolgt. Zwar ist die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen - wie hier - nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht, wenn die betreffende Bestimmung so eindeutig ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0121516 [T6 und T17]).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die „Beantragung des Abbruches“ das entscheidende Kriterium für die Qualifizierung als „Abbruchobjekt“ im Sinn der Risikoausschlussklausel sein müsse. Der Kläger vertritt hingegen die Ansicht, die Frage, ob ein Abbruchobjekt vorliege, hänge letztlich (nur) davon ab, ob der Versicherungsnehmer auch tatsächlich zum Abbruch entschlossen gewesen sei. Dass diese subjektive Komponente schon aus Gründen der Hintanhaltung von Versicherungsbetrug nicht das allein entscheidende Kriterium sein kann, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht meint, kann es nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel vielmehr nur darauf ankommen, dass ein allfälliger Willensentschluss, das Gebäude abzureißen, durch einen entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers bei der Baubehörde objektiv zum Ausdruck gebracht wurde. Eine vom Kläger behauptete Mentalreservation bei der Anzeige des beabsichtigten Abbruchs an die Baubehörde ist daher unbeachtlich.
Da die betreffende Klausel nach Wortlaut, Sinn und Zweck von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer in einem Schadensfall wie dem vorliegenden nicht anders als im Sinn der Interpretation des Berufungsgerichts verstanden werden kann, ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 9 Vertragsversicherungsrecht, |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00079.10H.0505.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-68215