OGH vom 17.12.2018, 2Ob95/18m

OGH vom 17.12.2018, 2Ob95/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2015 verstorbenen F***** S*****, über den Revisionsrekurs der Vorerben 1. Mag. M***** K*****, und 2. S***** K*****, beide vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 324/17x-38, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 8 A 647/15f-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Substitutionskurators auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass die substitutionsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs in sinngemäßer Anwendung von § 132 Abs 1 AußStrG zumindest die Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs erfordere. Den Revisionsrekurs ließ es zu, weil Rechtsprechung zu dieser sinngemäßen Anwendung
– also zur Notwendigkeit der Gleichbehandlung von pflegschafts- und substitutionsgerichtlichen Genehmigungen – fehle.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller beschränkt sich im Kern auf die Aussage, dass die Vorlage eines Kaufvertrags nicht „zielführend“ sei, weil sich kaum ein Käufer finden werde, der den „Schwebezustand“ bis zu einer Genehmigung auf sich nähme; daher sei eine Vorweggenehmigung (auch ohne Kenntnis des Kaufpreises) erforderlich. Diese Argumentation würde aber in gleicher Weise auch für pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen gelten. Damit nimmt der Revisionsrekurs aber zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen pflegschafts- und substitutionsgerichtliche Genehmigungen in diesem Punkt gleich oder verschieden zu behandeln sind, nicht Stellung. Er ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043654 [T11]).

Ein Kostenersatz findet im Verlassenschaftsverfahren – außer im Verfahren über das Erbrecht – nicht statt (§ 185 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00095.18M.1217.000

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