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OGH vom 30.06.2010, 3Ob83/10t

OGH vom 30.06.2010, 3Ob83/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der führenden betreibenden Partei Sparkasse E*****, vertreten durch Hengstschläger, Lindner Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz und der beigetretenen betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 781.795,75 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 351/09p, 22 R 375/09t 191, womit über Rekurse der verpflichteten Partei und der Beteiligten a) Renate S*****, und b) B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KG in Wels, der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom , GZ E 430/06a 173 teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird,

1. soweit er sich gegen die Zuweisung von 27.056,69 EUR aus dem für die Liegenschaft EZ 39 GB ***** B***** erzielten Meistbot an die beigetretene betreibende Partei im Rang C LNr 16a richtet,

2. soweit er sich gegen die Zuweisung von 252.103,67 EUR aus dem für die Liegenschaft EZ 795 GB ***** B***** erzielten Meistbot an die betreibende Partei im Rang C LNr 1a, 2b und 4a richtet (Pkt II der Rekursentscheidung) und

3. soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Rekurses der B***** GmbH (gegen die Zurückweisung ihres Unterbrechungsantrags) richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung zweier im Eigentum der Verpflichteten gestandener Liegenschaften EZ 39 und EZ 795, die verschiedenen Erstehern zugeschlagen wurden.

Das Erstgericht wies aus dem aus der Versteigerung des Grundstücks EZ 39 erzielten Meistbot von 128.000 EUR in der bücherlichen Rangordnung

der beigetretenen betreibenden Partei (siehe ON 18) und Pfandgläubigerin 27.056,69 EUR samt Zinsen und Kosten aufgrund deren im Rang C LNr 16a einverleibten Pfandrechts zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu,

Renate S***** (einer Verwandten der Verpflichteten) zufolge Schuldeinlösung die im Rang C LNr 19a einverleibte Forderung in Höhe von 14.446,63 EUR (ebenfalls zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung) sowie

der führenden betreibenden Partei und Pfandgläubigerin 86.496,68 EUR samt Zinsen aufgrund deren im Rang C LNr 21a und 22b einverleibten Pfandrechte zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.

Die Widersprüche der Verpflichteten, der Renate S***** und der B***** GmbH, wies das Erstgericht zurück (Pkt I des Meistbotsverteilungsbeschlusses).

Das aus der Versteigerung des Grundstücks EZ 795 erzielte Meistbot (nach Überbot) von 252.103,67 EUR wies das Erstgericht der betreibenden Partei im Rang des zu deren Gunsten zu C LNr 1a, 2b und 4a einverleibten Pfandrechts zur Gänze zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu (Pkt II des Meistbotsverteilungsbeschlusses).

Den Antrag der B***** GmbH auf Unterbrechung des Versteigerungsverfahrens wies das Erstgericht mangels Antragslegitimation zurück.

In ihrem Rekurs bekämpfte die Verpflichtete die Zuweisung aus dem Meistbot der EZ 39, von 27.056,69 EUR an die beigetretene betreibende Partei und von 86,496,68 EUR an die führende betreibende Partei und begehrt infolge behaupteter Einlösung durch ihre Verwandte an diese weitere Zuweisungen, und zwar

15.600 EUR an Kapital und 58.651,79 EUR an Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen im Rang C LNr 16a;

21.801,85 EUR an Kapital und 18.967,61 EUR an Zinsen und Verzugszinsen (infolge behaupteter Ausnützung der nach Zahlung von 1.807,23 EUR forderungsentkleideten Eigentümerhypothek) im Rang C LNr 17a sowie

21.801,85 EUR an Kapital und 18.967,61 EUR an Zinsen und Verzugszinsen (infolge behaupteter Ausnützung der nach Zahlung von 8.559,05 EUR forderungsentkleideten Eigentümerhypothek im Rang C LNr 19.

Bei der Bekämpfung der Zuweisung des Meistbots der EZ 795 releviert die Verpflichtete angemeldete Ansprüche der B***** GmbH als Mieterin der Liegenschaft in Höhe von 476.688,85 EUR. Es handle sich um eine Vorzugspost iSd § 216 EO. Der Ersteher sei in den Mietvertrag eingetreten und an Vereinbarungen über Mietzinsvorauszahlungen gebunden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge und änderte den Verteilungsbeschluss in dessen Pkt I insofern ab, als es aus dem Meistbot der EZ 39 der Verwandten der Verpflichteten im Rang C LNr 17a 2.065,19 EUR (davon 1.807,23 EUR Kapital) zuwies, die Zuweisung an die führende betreibende Partei im Rang C LNr 21a und 22b um diesen Betrag auf 84.431,49 EUR verringerte und die Zinsenverteilung entsprechend abänderte. Die Zuweisung von 14.446,63 EUR an die Verwandte der Verpflichteten zu C LNr 19a wurde bestätigt. Den Widerspruch der Verpflichteten wies das Rekursgericht soweit deren Forderungen bei der Verteilung nicht Berücksichtigung fanden zurück. Dem gegen Pkt II des Meistbotsverteilungsbeschlusses (Zuweisung von 252.103,67 EUR aus dem Meistbot der EZ 795) gerichteten Rekurs der Verpflichteten gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem gegen die Zurückweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens gerichteten Rekurs der B***** GmbH gab das Rekursgericht nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist teils absolut unzulässig, teils mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 478 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

I. Zu den bestätigenden Teilen der Rekursentscheidung:

Nach dem auch im Exekutionsverfahren für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof geltenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Entscheidung des Erstgerichts nur teilweise bestätigt wird, ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit nur einheitlich beurteilt werden kann (RIS Justiz RS0044238). Hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang stehen, sodass jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, sind sie - soweit es um deren Anfechtbarkeit in dritter Instanz geht - gesondert zu beurteilen. Die verschiedenen Ansprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit sind dann so zu behandeln, als wären die Entscheidungen über sie gesondert ergangen (1 Ob 616/92 ua). Zu beurteilen ist also, ob im vorliegenden Fall der abändernde und der bestätigende Teil der Rekursentscheidung in einem derartigen unlösbaren Sachzusammenhang stehen. Dies ist zu verneinen:

1. Die Verpflichtete bekämpft die Zuweisung aus dem für die Liegenschaft EZ 39 GB ***** B***** erzielten Meistbot von 27.056,69 EUR an die beigetretene betreibende Partei im Rang C LNr 16a mit dem Vorbringen, (auch) diese Zuweisung hätte wegen teilweiser Einlösung an ihre Verwandte zu erfolgen gehabt. Sie wendet sich also dagegen, dass das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, soweit letzteres 27.056,69 EUR nicht an ihre Verwandte, sondern der einverleibten Pfandgläubigerin (der beigetretenen betreibenden Partei) zuwies. Ob im Rang C LNr 16a aber die Verwandte der Verpflichteten oder die beigetretene betreibende Partei zum Zug kommt, hat auf die Rangordnung der nachfolgenden Pfandgläubiger bzw auf den abändernden Teil der Rekursentscheidung keinen Einfluss. Mangels unlösbaren Sachzusammenhangs (vgl dazu die zu teilweise bestätigten Meistbotsverteilungsbeschlüssen ergangenen E 3 Ob 280/07h und 3 Ob 278/07i) ist die Anfechtbarkeit demnach gesondert zu beurteilen.

2. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen Pkt II des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet, mit dem die Vorinstanzen übereinstimmend das Meistbot aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 795 der führenden betreibenden Partei zugewiesen haben, ist ein Sachzusammenhang zum abändernden Teil des Pkt I des rekursgerichtlichen Spruchs überdies auch deshalb zu verneinen, weil es um die Verteilung der Meistbote aus der Versteigerung zweier Grundstücke an zwei verschiedene Ersteher geht. Hier liegt eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher, soweit er sich gegen die ausgeführten Zuweisungen richtet, als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Absolut unzulässig ist aber auch der Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags der B***** GmbH:

Der absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für konforme Formalentscheidungen, mit Ausnahme des Falls der Klagezurückweisung (RIS Justiz RS0112314 [T1 und T 9]). Überdies ist beim vorliegenden Unterbrechungsgrund nach § 190 ZPO die Verweigerung der Unterbrechung unanfechtbar (§ 192 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO; vgl 3 Ob 17/96 zu einem Trennungsbeschluss).

II. Im Übrigen ist der gegen Pkt I des Verteilungsbeschlusses gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen:

1. Zum Revisionsrekurs in Ansehung der Zuweisung zu C LNr 17a der EZ 39:

Zur Aktenlage:

Zu C LNr 17a ist zu Gunsten des Oö. Landes Wohnungs und Siedlungsfonds ein Pfandrecht von 300.000 ATS (21.801,85 EUR) samt 5 % Zinsen, 15 % Verzugs und Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in Höhe von 30.000 ATS einverleibt. Es bestehen Löschungsverpflichtungen zu Gunsten C LNr 19 und 21. Nach dem Akteninhalt gab die Pfandgläubigerin bekannt, dass diese Forderung bereits im Juli 2007 durch Pfandeinlösung getilgt worden sei. Von den Übertragungs und Löschungserklärungen sei bisher kein Gebrauch gemacht worden.

Die Verwandte der Verpflichteten meldete zu C LNr 17a eine Forderung von 21.801,85 EUR an Kapital und 18.967,61 EUR an Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen (insgesamt 40.769,46 EUR ) an. Sie brachte vor, sie habe am die restliche Schuld von 1.807,23 EUR bezahlt, wobei es sich um eine Einlösung iSd § 1422 ABGB gehandelt habe. Zufolge der vollständigen Zahlung und Nichtlöschung im Grundbuch sei eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek entstanden. Sie habe dem Ehemann der Verpflichteten ein Darlehen in Höhe von 65.038,77 EUR gewährt; zur Sicherstellung sei vereinbart worden, „dass die eingelöste Hypothek zur Sicherheit diene und realisiert werden dürfe“.

Das Rekursgericht erachtete den Rekurs der Verpflichteten in Bezug auf das Pfandrecht C LNr 17a als teilweise berechtigt. Aus den vorgelegten Urkunden insbesondere der Übertragungserklärung und der Löschungsquittung - lasse sich eine Zahlung von 1.807,23 EUR und ein Verlangen nach Abtretung der Rechte durch die Verwandte der Verpflichteten ableiten. Der Übergang sei aber nur im Ausmaß der Einlösung, also im Umfang von 1.807,23 EUR zuzüglich 5 % Zinsen und 15 % Verzugszinsen, somit im Umfang von 2.065,19 EUR, gegeben. Für eine Zuweisung von 21.801,85 EUR fehle jegliche Grundlage. Dass die Verwandte das behauptete Darlehen gewährt habe, sei ebenso wenig nachgewiesen, wie dessen angebliche Sicherung durch die zu C LNr 17a einverleibte Hypothek. Darüber hinaus würden dem auch die zu Gunsten C LNr 19 und 21 eingetragenen Löschungsverpflichtungen entgegenstehen.

Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung:

Für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf eine vom Buchberechtigten verschiedenen Person ist § 210 EO (idF der EO Novelle 2000) maßgeblich; eine öffentliche, oder öffentlich beglaubigte Urkunde (wie nach § 9 EO anlässlich der Exekutionsbewilligung), ist nicht erforderlich (3 Ob 184/01g; 3 Ob 282/00t; 3 Ob 26, 27/88). Es genügt die Vorlage von Urkunden in unbeglaubigter Abschrift, aus denen sich die in der Forderungsanmeldung aufgestellten Behauptungen ableiten lassen. Aus dem im Akt befindlichen (handschriftlichen) Schuldschein vom ergibt sich jedoch lediglich, dass Renate und Josef S***** an Martin S***** ein Darlehen (in mehreren Teilbeträgen) zugezählt haben; ein Nachweis für die behauptete Zustimmung der Verpflichteten als Liegenschaftseigentümerin zur Sicherung dieses Darlehens durch die unter C LNr 17a eingetragene Hypothek wurde nicht erbracht. Zudem ist zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger die Einverleibung nötig (3 Ob 92/90; Koch in KBB 2 § 469 Rz 6). Tatsächlich blieb der Grundbuchsstand jedoch unverändert. Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass einer Übertragung die aus dem Grundbuch ersichtlichen Löschungsverpflichtungen zu Gunsten der nachfolgenden Pfandgläubiger entgegenstünden. Dem setzt die Revisionsrekurswerberin kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, für eine über 1.807,23 EUR samt Zinsen und Zinseszinsen hinausgehende Zuweisung fehle sowohl der Nachweis der Darlehensgewährung als auch der Nachweis der vereinbarten Sicherung des Darlehens durch die unter C LNr 17a eingetragene Hypothek, ist somit nicht zu beanstanden.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde bereits vom Rekursgericht verneint, sodass er in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar ist (RIS Justiz RS0042963).

2. Zum Revisionsrekurs in Ansehung der Zuweisung zu C-LNr 19a:

Zur Aktenlage:

Zu C LNr 19a ist im Grundbuch eine Festbetragshypothek zu Gunsten einer Bausparkasse in Höhe von 124.338 ATS (9.035,99 EUR) samt 6 % Zinsen, 12 % Verzugszinsen und 7 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in Höhe von 24.800 ATS einverleibt. Die Pfandgläubigerin meldete keine Forderungen an.

Hingegen meldete die Verwandte der Verpflichteten infolge Einlösung der Forderung an Kapital 9.035,99 EUR und 5 % Zinsen und 15 % Verzugs und Zinseszinsen vom bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung (dem ) in Höhe von 35.149,04 EUR (somit 44.185,03 EUR) an (AS 961). Sie brachte vor, sie habe 8.559,05 EUR an die Pfandgläubigerin bezahlt und die Abtretung der Sicherheiten verlangt. Auch in Bezug auf dieses Pfandrecht sei aufgrund der Darlehensgewährung an Martin S***** in Höhe von 65.038,77 EUR vereinbart worden, es solle der Sicherstellung dienen. Sie unterließ es, zum Nachweis ihrer Forderung die Pfandbestellungsurkunde (oder deren Abschrift) vorzulegen (Forderungsanmeldung ON 162 AS 961).

Das Erstgericht lehnte es (unangefochten) ab, der Pfandgläubigerin den dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalbetrag zuzuweisen (S 7 der Entscheidung des Erstgerichts). Es ging von der Einlösung der Forderung durch die Verwandte der Verpflichteten im Umfang von 8.559,05 EUR aus, wies ihr zuzüglich Zinsen 14.446,63 EUR zu, wobei es unter Hinweis auf die Nebengebührensicherstellung Zinsen auch über einen länger als dreijährigen Zeitraum bis zur Zuschlagserteilung zuerkannte.

Das Rekursgericht bestätigte insoweit die Auffassung des Erstgerichts und führte aus, es bestehe keine Grundlage für eine darüber hinausgehende Zuweisung. Zudem könne eine Einlösung nur im Umfang der tatsächlich geleisteten Zahlung erfolgen; aus dem Grundbuch sei nur ein Pfandrecht über 9.035,99 EUR ersichtlich.

Dem setzt die Revisionsrekurswerberin inhaltlich lediglich entgegen, es wären Zinsen bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung zuzusprechen gewesen. Auch mit diesem Vorbringen zeigt sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO auf. Da es allein vom Willen der Parteien abhängt, welche Nebengebühren durch die Nebengebührensicherstellung gesichert werden sollen, muss bei der Forderungsanmeldung nicht nur die Art und Höhe der gesicherten Nebengebühren genau spezifiziert, sondern es muss durch Vorlage (einer Abschrift) der Pfandbestellungskurkunde nachgewiesen werden, dass die Nebengebührensicherstellung hiefür vereinbart wurde (3 Ob 11/95 = SZ 69/285). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, diesen Erfordernissen entspreche die Forderungsanmeldung nicht, weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

III. Die Verpflichtete erhob in der Verteilungstagsatzung (ON 172) Widerspruch gegen die Zuweisung an die führende betreibende und die beigetretene betreibende Partei mit der Begründung, ihre Verwandte habe „die Forderungen zum Teil eingelöst“. In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Verpflichtete gegen die Zurückweisung dieses Widerspruchs und begehrt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Hängt die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen etwa der Zahlung oder Tilgung von Schulden ab , ist die Erledigung des Widerspruchs im Verteilungsbeschluss an sich auf den Rechtsweg zu verweisen (§ 231 Abs 1 EO; RIS Justiz RS0003256). Die Revisionsrekurswerberin übersieht aber, dass das ihr als Verpflichteter zustehende Widerspruchsrecht beschränkt ist. Der Verpflichtete kann Widerspruch nämlich nur erheben, soweit nicht ein Exekutionstitel vorliegt (RIS Justiz RS0003208; Angst in Angst , EO 2 § 213 Rz 4). Soweit wie hier sowohl zu Gunsten der führenden betreibenden als auch der beigetretenen betreibenden Partei ein Exekutionstitel vorhanden ist, ist dem Verpflichteten der Widerspruch gegen den Bestand der Forderung verwehrt, und zwar auch dann, wenn Gründe für eine Oppositionsklage gegeben sind (3 Ob 139, 1104/90; Angst aaO). Gerade den Bestand der Forderung (und nicht die Rangordnung) betrifft der von der Verpflichteten erhobene Widerspruchsgrund der „teilweisen Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB“, setzt die Einlösung doch eine Zahlung voraus und bewirkt zugleich einen Gläubigerwechsel. Auch wenn wegen des Übergangs der betriebenen Forderung auf einen Dritten die Erhebung einer Oppositionsklage (oder eines Oppositionsgesuchs) möglich wäre ( Jakusch in Angst , EO 2 § 35 Rz 27), steht der Verpflichteten kein Widerspruchsrecht zu. Die Zurückweisung des Widerspruchs durch das Rekursgericht weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Die von der Frage der Einlösung nach § 1422 ABGB zu trennende Behauptung der Ausnützung der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek wurde nicht als Widerspruchsgrund geltend gemacht.