OGH vom 02.06.2003, 5Ob71/03g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef Robert M*****, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin S***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg und dem Nebenintervenienten auf Seite der Antragsgegnerin Arch.DI Andreas S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Angemessenheit des Preises (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 54 R 228/02x-235, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom , GZ 3 Msch 10/95m-221, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit der Grundkosten und Aufschließungskosten im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Preises für Wohnungseigentum gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm §§ 13, 15 WGG.
In der mündlichen Verhandlung vom beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, weil im Sinne des § 39 Abs 10 WGG die Bestimmung des § 13 Abs 2 WGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da der Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin vor dem erfolgt sei, demnach § 13 Abs 2 WGG hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten und somit auch hinsichtlich der Aufschließungskosten anzuwenden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrages des Antragstellers ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er auf Objekte wie das verfahrensgegenständliche, dh mit Baubeginn nach dem , nachdem er sie in der Stammfassung des § 39 Abs 10 WGG 1979 bereits einmal den neuen Bestimmungen des WGG 1979 zugeordnet habe, durch eine spätere Novelle (nämlich durch das 3. WÄG), erst recht wieder die überholte Bestimmung des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 der VO zum WGG angewendet wissen wollte, wenn etwa wie hier die Baulichkeit gar erst in den 1990er Jahren errichtet und erstbezogen wurde. Es sei daher der Leseart des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, dass § 39 Abs 2 eben nur in Verbindung mit dessen Abs 8, der alte Baulichkeiten behandelt und im Zusammenhang damit auf seine folgenden Absätze (zB Abs 10) verweist, der Vorzug zu geben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG zulässig sei. Die zu lösende Rechtsfrage der Definition der "alten Baulichkeit" stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragsgegnerin gegen diesen Rekurs gerichtlichen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WGG gelten für Rekurse, die sich gegen andere Beschlüsse als Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluss aufgehoben worden ist, richten, die Bestimmungen des dritten Abschnittes des viertes Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (§ 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Die hier bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes (Bestätigung der Zurückweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG) wurde von diesem als Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 und 4 WGG (Beweisbeschluss bzw eine Ergänzung desselben) aufgefasst, der rein verfahrensrechtlich und daher bei Bestätigung unanfechtbar ist (5 Ob 162/92; RIS-Justiz RS004447). Auch wenn man diesen Beschluss wohl richtigerweise als Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges auffasst, stellt er sich als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Ein solcher unterliegt nicht den Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG, sondern den jeweiligen Bestimmungen der ZPO über Rekurse. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde. Das gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implizite abgesprochen wurde (vgl 5 Ob 158/98s; MietSlg 45.586 u.a.).
Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung sonst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92; 5 Ob 162/92 = MietSlg 45.586 u.a.).
Der Revisionsrekurs musste daher ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht zurückgewiesen werden.