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OGH vom 28.03.2012, 7Ob29/12h

OGH vom 28.03.2012, 7Ob29/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei D***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei V*****ge-sellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Ihor Andrij Maritczak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung sowie Löschung (Klage) und Unterfertigung eines Kaufvertrags in eventu Feststellung (Widerklage), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 190/11k 15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Klägerin angeschnittene Frage, ob bei „Antragstellung des Eigentumsrechts“ auf Grund einer verfälschten Urkunde das Eigentumsrecht nur durch neuerliche Antragstellung auf Einverleibung des Eigentumsrechts unter Vorlage der unverfälschten Urkunden nach vorangehender Löschung der unrechtmäßig erwirkten Eintragung erfolgen müsse, wurde in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Verfälschung der Kaufvertragsurkunde durch Dr. A***** B***** eine für die Wirksamkeit des gültigen Zustandekommens des Kaufvertrags nicht erforderliche Nebenbestimmung betrifft. Zudem kann nach der Rechtsprechung (8 Ob 95/65 = SZ 38/57; 6 Ob 651/93) und ihr folgend der Lehre ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 61 GBG Rz 29) gegen ein Löschungsbegehren wegen Ungültigkeit des bücherlichen Erwerbstitels auch die Berechtigung aus einem anderen Titel eingewendet werden. Besteht unabhängig von dem für ungültig erklärten Vertrag ein Titel, auf Grund dessen die Einwilligung des Löschungsklägers in die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch begehrt werden kann, muss ein Rechtsschutzbedürfnis an der Löschung im Grundbuch verneint werden, wenn zugleich die Verpflichtung besteht, auf Grund eines anderen Titels die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten im Grundbuch zu erteilen. Dies muss um so mehr gelten, wenn der ursprünglich abgeschlossene Kaufvertrag ohne die unwirksame, verfälschte Vertragsklausel in Absatz 3 von Punkt V. rechtsgültig zustande gekommen ist.

2. Der Treuhandvertrag zwischen den Parteien ist nicht der Titel für die Einverleibung des Eigentumsrechts an den Wohnungseigentumsobjekten, sondern der (ursprüngliche) Kaufvertrag ohne die Veränderung durch die Geschäftsführerin der Beklagten. Die Unwirksamkeit des „Basisvertrags“ (Treuhandvertrag) machte die Klägerin in ihrem Urteilsbegehren gar nicht geltend. Feststellungen über den Inhalt der Treuhandvereinbarung sind mangels rechtlicher Relevanz nicht erforderlich. Eine solche zeigt die Klägerin auch nicht auf.

3. Da die Vertragsverfälschung rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde (Punkt 1. des Spruchs des Erstgerichts), ist die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass dadurch der „Wegfall eines wesentlichen Teils der im gleichzeitig geschlossenen Treuhandvertrag vereinbarten Geschäftsgrundlage des Vertrags zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und seiner Verbücherung“ bewirkt wurde. Warum die Abgabe der Aufsandungserklärung, die im unverfälschten schriftlichen Kaufvertrag von der Klägerin abgegeben wurde, materiellrechtlich unzulässig sein soll, legt sie nicht näher dar. Da die verfälschte Vertragsbestimmung unwirksam ist, wurde dem Liegenschaftskaufvertrag auch nicht „als Teil der Gegenleistung für die Baufertigstellung“ die Grundlage entzogen. Inwiefern dadurch die „Grundlage aller zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen“ berührt worden sein soll, führt die Klägerin nicht näher aus.

4. Die Klägerin behauptet wohl einen nachträglichen Wegfall des der Eintragung zu Grunde liegenden rechtlichen Titels, zeigt dafür aber keine Rechts /Anspruchsgrundlage auf.

5. Wenn die Klägerin damit argumentiert, dass es unsinnig sei, die Konsequenzen der Vertragsverfälschung „im Wege eines Schadenersatzverfahrens zu suchen“, und dass die Vertragserfüllung der Beklagten „nach ... gerichtlicher Geltendmachung unberechtigter Ansprüche“ (durch die Klägerin?) unzumutbar sei, ist nicht recht verständlich, warum sie erstmals in der Revision mit einem Schadenersatz als Naturalersatz argumentiert. Ein Schadenersatzbegehren (auf Naturalrestitution) hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Entgegen ihrer Ansicht erfolgte auf Grund des wirksamen ursprünglichen Kaufvertrags keine „rechtswidrige Aneignung“ der Liegenschaftsanteile.

6. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Fundstelle(n):
JAAAD-68049