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OGH vom 29.08.2019, 3Ob82/19h

OGH vom 29.08.2019, 3Ob82/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.195,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 164/18z-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern auch durch die Urteilsgründe beschwert sein kann (RISJustiz RS0040958), etwa wenn es – wie hier – zu einer Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs kommt (2 Ob 91/10m mwN; 7 Ob 23/89 = RS0041758 [T4]). Der Klägerin wäre daher eine Berufung gegen das Zwischenurteil offengestanden.

Da das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs innerhalb des Rechtsstreits insoweit Bindungswirkung entfaltet, als die Frage des Anspruchsgrundes weder vom Gericht noch von den Parteien neuerlich aufgerollt werden darf (RS0040736, RS0040864), erweist sich ihr Versuch, neuerlich eine verschuldete Nichterfüllung des bereits geschaffenen Titels ins Treffen zu führen, als unzulässig.

2. Das Berufungsgericht erachtete das (erst im Verfahren zur Anspruchshöhe erstattete) Vorbringen der Klägerin ua auch deshalb mit detaillierter Begründung als unschlüssig, weil das Vorbringen zu den einzeln geltend gemachten Kosten unzureichend geblieben sei.

Die Revision begnügt sich dazu mit der pauschalen Aussage, ihr Vorbringen wäre sehr wohl ausreichend schlüssig, ohne sich mit den eingehenden Begründungen des Berufungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, sodass es dazu an einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision fehlt (RS0043603; RS0043605; RS0043312 [T13]), die dem Obersten Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung verwehrt (RS0043603 [T10] RS0043605 [T1], RS0043312 [T3]).

3. Darauf, ob die Klägerin vom Beklagten nicht zu ersetzende Mängelbehebungskosten fordert und welchem Bauabschnitt die eingeklagten Arbeiten zuzuordnen sind, kommt es daher gar nicht an.

4. Soweit die Klägerin neuerlich die Einholung eines SV-Gutachtens urgiert, ist ihr zu erwidern, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden können (RS0042963; A. Kodek in Rechberger/Klicka5§ 503 ZPO Rz 9 mwN).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00082.19H.0829.000

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Fundstelle(n):
PAAAD-68047