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OGH 28.04.2015, 5Ob48/15t

OGH 28.04.2015, 5Ob48/15t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 51.764,94 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 198/14f-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin (Subunternehmerin) begehrt von der Beklagten (Generalunternehmerin) einen restlichen Werklohn in Höhe von 51.764,94 EUR sA. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit 43.145,87 EUR zu Recht bestehe, die Gegenforderungen der Beklagten hingegen nicht. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und stellte die Klagsforderung mit (nur) 40.491,97 EUR als zu Recht bestehend fest. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom , 13 S 18/15z, über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen restlicher 40.491,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 198/14f-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird über Antrag der klagenden Partei wieder aufgenommen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 147,96 EUR (darin enthalten 24,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Fortsetzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin (Subunternehmerin) begehrte von der Beklagten (Generalunternehmerin) einen restlichen Werklohn in Höhe von 51.764,94 EUR sA.

Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Klagsforderung mit 43.145,87 EUR zu Recht bestehe, die Gegenforderungen der Beklagten hingegen nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und stellte die Klagsforderung mit (nur) 40.491,97 EUR als zu Recht bestehend fest.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Feldkirch über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren. Im Hinblick auf die damit gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretene Unterbrechung des Verfahrens wurde der Akt dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückgestellt. Mit Antrag vom beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

I. Aufnahme des Verfahrens

Mit Beschluss des Konkursgerichts vom wurde die Forderung der Klägerin aus diesem Verfahren gemäß § 119 Abs 5 IO ausgeschieden und ihr zur freien Verfügung überlassen. Durch die Ausscheidung und Überlassung des ausgeschiedenen Vermögenswerts zur freien Verfügung des Schuldners wird das betroffene Vermögen konkursfrei und es fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Schuldners zurück (RIS-Justiz RS0064696 [T3], RS0064690; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 119 KO Rz 47). Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses fiel somit der Unterbrechungsgrund weg und die Klägerin wurde wieder Partei des Verfahrens. Auf deren Antrag war das Verfahren daher wieder aufzunehmen.

Die Klägerin hat gemäß den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Fortsetzungsantrags.

II. Zurückweisung der Revision

Die außerordentliche Revision der Beklagten war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Der Grundsatz der Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits (vgl RIS-Justiz RS0021876) kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (3 Ob 35/07d, 3 Ob 279/06k, 3 Ob 48/04m = RIS-Justiz RS0021876 [T9], 8 Ob 651/93, 6 Ob 550/91, 1 Ob 704/89). Es kann daher in Einzelfällen eine partielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein (9 Ob 146/04t = RIS-Justiz RS0021876 [T10]).

2. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend dargestellt und in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Fall angewandt.

Das Berufungsgericht wertete die zwischen der Bauherrin und der Beklagten (als Generalunternehmerin) getroffene Vereinbarung als Verzicht der Bauherrin auf den Anspruch auf Behebung der in diesem Verfahren relevanten Mängel aus welchem Rechtsgrund auch immer, also sowohl als Verzicht auf eine gewährleistungsrechtliche Verbesserung als auch als Verzicht auf eine schadenersatzrechtliche Naturalrestitution. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua, für den Vergleich insbesondere RS0113785). Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist aber jedenfalls vertretbar.

Im Hinblick auf diesen zwischen der Beklagten und der Bauherrin vereinbarten Verzicht hält das Berufungsgericht hier eine partielle Verknüpfung der jeweiligen Verträge insoweit für geboten, als die Beklagte auch von der Klägerin die Mängelbehebung nicht mehr fordern könne. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Zwar muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauherrn eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte an sich nicht an seinen Subunternehmer weiter geben (3 Ob 279/06k = RIS-Justiz RS0021876 [T11], 1 Ob 704/89). Der Generalunternehmer kann seine eigenen vertraglichen Ansprüche grundsätzlich also etwa auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn es ihm gelang, den Bauherrn zu einem teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen (6 Ob 550/91, 1 Ob 704/89). Aber bereits in seiner - von der Revisionswerberin zu Unrecht als „vereinzelt geblieben“ bezeichneten - Leitentscheidung 1 Ob 704/89 zur ausnahmsweisen Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung der jeweiligen Verträge hat der Oberste Gerichtshof eine partielle Verknüpfung der Verträge für eben diesen Fall bejaht, dass der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung besteht und der Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden ist. Diese Abänderung schlage soweit auf den Subunternehmer durch, als der Generalunternehmer vom Subunternehmer nun nicht mehr ein Werk fordern könne, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen habe.

Maßgeblich für diese partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis ist, dass dies nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung als notwendig und geboten erscheint, weil die Leistungen des General- und des Subunternehmers so eng miteinander verbunden und gegenseitig abhängig sind, dass eine strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen müsste (6 Ob 40/98w, 8 Ob 651/93). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier nach den Feststellungen zu Entstehen und Inhalt des Subunternehmervertrags diese enge Verbundenheit und gegenseitige Abhängigkeit der Verträge bezogen auf den Verbesserungsanspruch zu bejahen sei, hält sich im Rahmen dieser Leitlinien. Eine auch ausdrückliche Verzahnung der jeweiligen Verträge etwa - wie in dem der Entscheidung 1 Ob 704/89 zugrunde liegenden Fall - durch Bezugnahme des Subunternehmervertrags auf den Generalunternehmervertrag ist nicht Voraussetzung.

3. Die Beklagte zeigt in ihrer Revision auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Deren Ausführungen im Zusammenhang mit einzelnen Rechnungspositionen und deren Ausmittlung in Anwendung des § 273 ZPO einerseits und der eingewandten Gegenforderung andererseits lassen nicht erkennen, welche Überlegungen der Vorinstanzen aus welchem Grund in welcher Weise unrichtig sein sollen. Mit deren Beurteilung setzt sich die Revisionswerberin vielmehr inhaltlich gar nicht auseinander. Die Beklagte wird damit ihrer Verpflichtung, die Gründe für die vom Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses anzugeben, nicht gerecht (RIS-Justiz RS0043644 [T6]).

Mit ihren Ausführungen zur Berechnung der Höhe des Preisminderungsanspruchs wendet sich die Revisionswerberin in Wahrheit gegen die - nicht revisible (vgl RIS-Justiz RS0042903) - Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dass die vom Sachverständigen berechnete, vom Erstgericht unter Berufung darauf festgestellte und im Berufungsverfahren erfolglos bekämpfte Höhe des Preisminderungsanspruchs nicht - wie geboten (RIS-Justiz RS0018764 [T1]) - auf der relativen Berechnungsmethode beruht, behauptet die Revisionswerberin nicht.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, (auch) diese liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00048.15T.0428.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-67952