OGH vom 23.06.2009, 3Ob82/09v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, über den Revisionsrekurs sowie den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 11/09f-9, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Grieskirchen vom , GZ 1 Nc 49/08x-5, teilweise zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss teilweise bestätigt wurde und weiters über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Überstellung der Akte des Ablehnungswerbers an ein
anderes Rekursgericht wird zurückgewiesen.
Über den Rekurswerber wird eine weitere Ordnungsstrafe von 1.450 EUR verhängt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte den einerseits für den Zivilprozess über die Klage des Antragstellers gegen seine geschiedene Ehegattin wegen zuviel bezahlten Unterhalts zuständigen und andererseits das Pflegschaftsverfahren über die minderjährigen Kinder des Antragstellers führenden Richter des Erstgerichts ab. Dieser werde in einem Privatanklageverfahren gegen den Antragsteller als Zeuge geführt. Da es im Privatanklageverfahren um den vom Antragsteller behaupteten Missbrauch seiner geschiedenen Ehegattin im Kindesalter durch deren Vater gehe, sei ein faires Verfahren durch den abgelehnten Richter nicht zu erwarten. Dieser habe im Pflegschaftsverfahren jahrelang nicht auf den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf des Missbrauchs seiner geschiedenen Ehegattin durch deren Vater reagiert und Empfehlungen eines gerichtlichen Sachverständigen zur Einholung eines weiteren Gutachtens missachtet und dadurch seine neurotische Abwehr bewiesen. Es bestehe der Verdacht, dass sich der abgelehnte Richter an Anweisungen des Berufungs-/Rekursgerichts halten müsse, was er gesprächsweise angedeutet habe. Ihm sei auch psychologische Inkompetenz im Obsorgeverfahren vorzuhalten. Er gestehe den Kindern keine Rechte zu, diese und auch der Antragsteller hätten aber das Recht auf einen selbstkritikfähigen und neurosearmen Richter.
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers in Ansehung des Zivilprozesses mangels Unterfertigung der Eingabe durch einen Rechtsanwalt zurück; in Ansehung des Pflegschaftsverfahrens bestätigte es die Abweisung des Ablehnungsantrags. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Rekurszurückweisung im Hinblick auf bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig sei; der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Ablehnungsantrags sei jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richte sich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolge. Im streitigen Zivilprozess bedürfe der Rekurs anwaltlicher Unterfertigung. Mangels Anwaltsunterschrift sei das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen. Von einem Verbesserungsversuch sei abzusehen gewesen, weil dem Rechtsmittel ohnehin auch nach Verbesserung kein Erfolg beschieden sein könne. Die vom Antragsteller in erster Instanz vorgebrachten Ablehnungsgründe bildeten keine Befangenheitsgründe. Es sei nicht ersichtlich, warum der abgelehnte Richter im Pflegschaftsverfahren und im Zivilprozess wegen seiner allfälligen Vernehmung als Zeuge in einem Privatanklageverfahren gegen den Antragsteller an einer unparteiischen Entscheidung gehindert sein sollte. Auch sonst habe der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe anzuführen vermocht, die eine Befangenheit des abgelehnten Richters befürchten ließen. Die abgelehnte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei vom Rekursgericht ausdrücklich gebilligt worden. Der Rekurs des Antragstellers enthalte im Wesentlichen bloß die bei ihm üblich gewordenen Beschimpfungen des abgelehnten Richters sowie anderer Richter, ohne aber nachvollziehbare Gründe für die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung anzuführen.
Wegen der neuerlich wiederholten Beschimpfungen des abgelehnten Richters sowie jener Richter, die bisher in Verfahren des Antragstellers zu entscheiden hatten, verhängte das Rekursgericht darüber hinaus über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe in Höhe von
1.450 EUR. Die auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen deswegen dienten der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise. Sie sollten nicht sachlich berechtigte Kritik verhindern, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletze, unter Sanktion stellen. Die Äußerungen des Antragstellers in seinen Rechtsmitteln verletzten jedenfalls die dem Gericht schuldige Achtung, wobei über ihn wegen solcher oder ähnlicher Äußerungen bereits wiederholt Ordnungsstrafen sowohl vom Rekursgericht als auch vom Obersten Gerichtshof verhängt worden seien. Da sich der Antragsteller trotz dieser wiederholten Verhängung von Ordnungsstrafen nicht veranlasst gesehen habe, sich in seinem Rechtsmittel einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, sei über ihn neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von
1.450 EUR zu verhängen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers in der Ablehnungsfrage ist unzulässig, der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0016522, RS0074402). Soweit der Antragsteller die Bestätigung der Abweisung seines Ablehnungsantrags bekämpft, ist sein Rechtsmittel daher jedenfalls unzulässig (6 Ob 229/07f).
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar zurück, nimmt aber überdies eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232). Das Rekursgericht verwies auch in Anbetracht des Zivilprozesses auf die fehlende Berechtigung des Ablehnungsantrags, sodass auch insoweit von einer bestätigenden Sachentscheidung auszugehen ist. Auch hier erweist sich der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs hätte überdies anwaltlicher Unterfertigung bedurft, diese erfolgte trotz Verbesserungsauftrags nicht. Für eine Überstellung der den Ablehnungswerber betreffenden Akten an ein anderes Rekursgericht fehlt die gesetzliche Grundlage. Da die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (6 Ob 229/07f mwN). Mit seinen weitwendigen, inhaltlich jedoch substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Antragsteller nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG bzw § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Auch dieses Rechtsmittel enthält neuerlich lediglich unsubstantiierte Anwürfe gegen die in den Vorinstanzen mit Bezug auf den Antragsteller tätigen Richter, denen er neurotische Persönlichkeitsstörungen, Amtsmissbrauch auf Kosten unschuldiger Kinder, Verwechslung des Gerichts mit einem Theater, Justizpfusch, Psychopathie etc vorwirft. Derartige Vorwürfe werden auf nahezu jeder Seite der Eingabe wiederholt, wobei sich der Antragsteller auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie beruft. Da er sich trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen (auch) durch den Obersten Gerichtshof in früheren Verfahren (9 Ob 136/06z, 10 Ob 110/07k, 6 Ob 229/07f) und durch das Rekursgericht im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst sah, sich in seinen Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Antragsteller zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von 1.450 EUR zu verhängen (6 Ob 229/07f mwN).