OGH vom 16.05.2018, 2Ob93/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der Richterinnen des Landesgerichts Wiener Neustadt ***** und ***** sowie des Richters des Landesgerichts Wiener Neustadt ***** im Verfahren über die Befangenheit von Richtern und Richterinnen des Bezirksgerichts ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 18/18g-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 13 Nc 2/18x-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannten Richter des Erstgerichts zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers, den er mit einem Ablehnungsantrag gegen die drei Richter des Rekurssenats verbindet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751).
Die Ablehnung der Richter des Rekurssenats erfordert im vorliegenden Fall nicht die Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens (vgl RISJustiz RS0042028; 2 Ob 202/16v uva), weil die angefochtene Entscheidung – wie soeben ausgeführt – rechtskräftig ist und nach ständiger Rechtsprechung nach Rechtskraft der Entscheidung eine Ablehnung ausgeschlossen ist (RISJustiz RS0046032; zu einem rechtskräftig erledigten vorangegangenen Ablehnungsverfahren vgl 2 Ob 196/17p = RISJustiz RS0041933 [T34]). Der Fall, dass gemäß § 25 letzter Satz JN die angefochtene Entscheidung wegen erfolgreicher Ablehnung aufgehoben werden müsste, kann daher hier nicht eintreten.
Zur Entscheidung über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen Ablehnungsantrag gegen die Richter des Rekursgerichts ist dieses zuständig (§ 23 JN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00093.18T.0516.000 |
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Fundstelle(n):
TAAAD-67937