OGH vom 21.07.2004, 3Ob82/04m

OGH vom 21.07.2004, 3Ob82/04m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichteten Parteien 1.) Martin K*****, und 2.) J***** KG, *****, beide vertreten durch Dr. Hans Winkler, Rechtsanwalt in Villach, wegen Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (Streitwert 7.267,28 EUR sA), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 48/04t-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 13 E 7259/01s, 12 E 4204/02w-17, in seinen Punkten 1, 3 und 4 ersatzlos behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung laut Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 26 Cg 76/99v-26, in der Hauptsache bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 44/01i-31, Exekution gemäß § 355 EO. Dem Exekutionsantrag waren Ausfertigungen dieser beiden Urteile angeschlossen, die jeweils mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom versehen sind. Anlässlich eines am eingebrachten Antrags auf Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung stellte das Landesgericht Klagenfurt als Titelgericht fest, dass eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Ersturteils fehle; es hob dementsprechend nur die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auf und wies den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Ersturteils ab (Beschluss vom , GZ 26 Cg 76/99v-36). Nachdem das Exekutionsgericht mitgeteilt hatte, dass im Exekutionsakt eine Ausfertigung des Ersturteils mit Vollstreckbarkeitsbestätigung erliege, trug das Landesgericht Klagenfurt den Parteien mit einem weiteren Beschluss vom auf, solche Urteilsausfertigungen binnen 14 Tagen rückzumitteln oder binnen derselben Frist bekanntzugeben, dass eine derartige Ausfertigung nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht Graz behob infolge Rekurses der klagenden Partei den Beschluss auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ersatzlos (Beschluss vom , GZ 6 R 48/03f-42), weil kein Grund für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliege.

Das Exekutionsgericht stellte nun die Unterlassungsexekution ein (Punkt 1), weil mangels Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Urschrift des Ersturteils der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO verwirklicht sei, hob die in der Folge ergangenen Beschlüsse auf Verhängung von Geldstrafen auf (Punkt 2), wies die Anträge der betreibenden Partei auf Verhängung weiterer Strafen ab (Punkt 3) und aberkannte der betreibenden Partei die ihr bisher zuerkannten Kosten (Punkt 4).

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss in den Punkten 1, 2 und 4 ersatzlos auf, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In Ansehung des Beschlusspunkts 3 hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auf. Die zweite Instanz vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, ausschlaggebend sei, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils für die Exekutionsbewilligung auf Grund des im bestätigten erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Leistungsbefehls ausreichend sei.

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den die Punkte 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses ersatzlos aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts ist entgegen dessen Ausspruchs, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Grundlage für die Exekutionsbewilligung auf Grund eines inländischen Exekutionstitels ist die gemäß § 54 Abs 2 erster Satz EO dem Exekutionsantrag - außer im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 54b Abs 2 Z 2 EO sowie gemäß § 135 EO in der Zwangsversteigerung, wenn für die hereinzubringende Forderung auf der Liegenschaft bereits ein vollstreckbares Pfand haftet und in der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gemäß § 87 GBG, wenn das als Bewilligungsgericht angerufene Gericht gleichzeitig das Titelgericht ist (3 Ob 96/95, RZ 1997/47) - anzuschließende Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, die bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich ist.

Das Exekutionsgericht ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden, solange sie nicht im Wege des § 7 Abs 3 oder 4 EO aufgehoben wurde. Selbst amtliches entgegenstehendes eigenes Wissen des Bewilligungsgerichts darf nicht zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrags genommen worden (Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 97 mwN). Hiebei ist für das Exekutionsgericht allein die dem Exekutionsantrag angeschlossene Ausfertigung des Exekutionstitels maßgeblich, wie sich aus § 54 Abs 2 EO ergibt, wonach dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist. Eine Überprüfung, ob diese Ausfertigung mit der Urschrift des betreffenden Beschlusses übereinstimmt, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. Wenn nun das Titelgericht in Kenntnis des Umstands, dass dem Exekutionsgericht eine derartige (allenfalls unrichtige) Ausfertigung des Exekutionstitels mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt, aus welchem Grund auch immer keine Berichtigung der Ausfertigung veranlassten, kann das Exekutionsgericht nicht mit Einstellung der Exekution vorgehen.

Auf die vom Rekursgericht relevierte Frage, ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auch das mit diesem bestätigte Ersturteil erfasst, ist daher hier nicht mehr einzugehen.

Da somit die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 ZPO abhängt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.