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OGH vom 01.07.1987, 3Ob81/87

OGH vom 01.07.1987, 3Ob81/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Karl N*** & Co KG, Wien 22., Stadlauerstraße 41, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und Dr. Harald Swoboda, Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Leopold

D*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Perschling, Langmannersdorf 66 (auch 6), vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 74.116,87 und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Erstehers Ernst B***, Pensionist, Michelbach, Markt Nr. 1, vertreten durch Dr. Eduard Pranz und Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom , GZ R 636/86-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom , GZ. E 2317/84-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die verpflichtete Partei und die weiteren Antragsteller Leopold D*** Gesellschaft mbH. i. L. sowie Brigitte und Leopold D***, alle Perschling, Langmannersdorf 66, haben die Kosten ihres Rekurses an die 2. Instanz selbst zu tragen und sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Ersteher Ernst B*** die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die verpflichtete Partei, deren Komplementärin (GmbH) und den Geschäftsführer der Komplementärin wurden und werden beim Erstgericht zahlreiche Fahrnisexekutionsverfahren geführt. Bei einem Vollzug am verzeichnete der Vollstrecker im Pfändungsprotokoll E 2270/83 unter PZ 19: "Eine Förderanlage mit Bandsägen Marke Esterer AG, Baujahr 1973, Type LSM Nr. 8576, Drehzahl 300". Auf diesen Gegenstand wurde in der Folge mehrmals eine Anschlußpfändung, auch für die betreibende Partei, durchgeführt. Am stellte die verpflichtete Partei den Antrag, die Exekution hinsichtlich der "Bandsäge Marke Esterer" und anderer Gegenstände einzustellen, weil diese gemäß § 251 Z 6 und gemäß § 252 EO der Exekution entzogen seien.

Mit Beschluß vom , ON 10, wies das Erstgericht diesen Antrag ab und beraumte einen Versteigerungstermin für den an.

Am nahm der Schätzmeister Erwin J*** in Gegenwart des Vollstreckers sowie des Geschäftsführers der Komplementärin der verpflichteten Partei, Leopold D***, eine Schätzung gepfändeter Maschinen vor. Auf Grund seiner Angaben ergänzte der Vollstrecker im Versteigerungsedikt die Beschreibung der PZ 19 durch das Wort "Gatter", im Pfändungsprotokoll überdies durch das Wort "komplett". Bei der Versteigerung am wurde die Anlage, die vom Schätzmeister "im vollen Umfang" auf S 80.000,-- geschätzt worden war, an Ernst B*** als Ersteher um ein Meistbot von S 157.000,-- zugeschlagen (ON 13).

Mit dem am eingelangten Schriftsatz ON 15 erhoben die verpflichtete Partei, deren Komplementärin sowie Brigitte und Leopold D*** als Hälfteeigentümer der Betriebsliegenschaft Beschwerde nach § 68 EO mit dem Antrag, (1.) den Zuschlag "der zur PZ 19 des Pfändungsprotokolles angeführten und gemeinten Gegenstände" an den Ersteher Ernst B*** aufzuheben, (2.) den auf diese Postzahl entfallenden Verkaufserlös nicht an die betreibenden Gläubiger zu verteilen, sondern an den Ersteher Zug um Zug gegen Rückstellung der von diesem bereits verbrachten Gegenständen an die verpflichtete Partei auszufolgen, (3.) die Exekution hinsichtlich der PZ 19 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einstellen; hilfsweise der Einstellung hinsichtlich der zur PZ 19 angeführten Gegenstände dadurch Rechnung zu tragen, daß der auf diese Postzahl entfallende Veräußerungserlös der verpflichteten Partei ausgefolgt werde. Die Einschreiter machten geltend, die pfandweise Beschreibung zur PZ 19 sei mangelhaft und deshalb wirkungslos gewesen; das Versteigerungsedikt habe die mangelhafte Beschreibung aufrecht erhalten. Auf der Betriebsliegenschaft befänden sich sowohl eine Bandsäge, als auch eine Gattersäge. Die Gattersäge befinde sich in einer auf der Liegenschaft errichteten Halle und sei dort mit dem Erdboden niet- und nagelfest verbunden, nämlich in einen tonnenschweren Betonblock eingegossen; sie könnte nur durch eine äußerst unwirtschaftliche Vorgangsweise von der Liegenschaft abgesondert werden. Dem Geschäftsführer der Komplementärin der verpflichteten Partei, Leopold D***, sei wegen der mangelhaften Beschreibung der PZ 19 erst bei der Schätzung am klar geworden, daß anstatt der Bandsäge die Gattersäge gemeint gewesen sei. Nur die Gattersäge selbst habe im übrigen die Marke Esterer AG, das Baujahr 1973 und trage die Type LSM Nr. 8576. Die versteigerte Anlage bestehe jedoch darüber hinaus aus einer Zubringervorrichtung, auf Schienen laufenden Spannwägen und einer Förderanlage; diese Teile der Anlage seien zu verschiedenen Zeitpunkten zugekauft worden und nicht von der Marke Esterer.

Das Erstgericht gab der Beschwerde im ersten Rechtsgang statt. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag auf Aufhebung des Zuschlages der PZ 19 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung des Vollstreckers Johann G*** und des Verpflichteten Leopold D*** ab. Das Erstgericht traf folgende weitere Feststellungen:

Der Vollzug der Pfändung am erfolgte in Gegenwart zweier Vertreter betreibender Gläubiger, nicht aber auch des Verpflichteten, weil dieser im Betrieb gerade nicht anwesend war. Es wurden mehrere Maschinen gepfändet, unter anderem auch "die gegenständliche Gattersäge". Über die Bezeichnung herrschte Unklarheit; sie erfolgte unter PZ 19 in der bereits beschriebenen Weise. Der Vollstrecker brachte Pfändungsmarken an der "Maschine" selbst, an den beiden Zugwagen und an dem Schrägaufzug an. Zwei Tage vor der Versteigerung wurde die Anlage durch den Schätzmeister J*** "im vollen Umfang" geschätzt. Ein Abschrauben der "Maschine" und auch der Förderanlage kann ohne gröberen Eingriff in die Substanz erfolgen. Im Betrieb der verpflichteten Partei gibt es nur eine einzige "Bandsäge" (gemeint offensichtlich Gattersäge) der Marke Esterer, Baujahr 1973. Es gibt zwar noch eine "weitere" Bandsäge, jedoch ohne Förderanlage und ohne Gatter; sie weist ein älteres Baujahr auf.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Anlage sei ordnungsgemäß gepfändet worden; die Bezeichnung im Pfändungsprotokoll sei nicht mangelhaft. Es habe "nur diese Maschine" gemeint sein können, weil "unter der Marke Esterer und Bandsäge" nur "eine solche Maschine vorhanden war". Das Rekursgericht gab der Beschwerde und dem Antrag ON 15 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 statt und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, daß es sich bei der in Rede stehenden Anlage um ein von der Firma Esterer gebautes und geliefertes Vollgatter, einen vollhydraulischen Spannwagen der Firma W*** samt Zubehör der Firma M***, um Förderanlagen der Firma K*** und um eine Spaltkeilanlage einer Firma in Amstetten handle. Nur das Vollgatter trage die Bezeichnung Esterer, Type LSH; der Antriebsmotor trage die Typenbezeichnung MPU der Firma B***-B***, der Antriebsmotor der Transportanlage die Bezeichnung UK 840/200 der Firma Eberhard B***. Diese Maschinen seien in einer sinnvollen Anordnung auf eine Länge von etwa 29 m und eine Breite von 3 m in der Sägehalle aufgestellt gewesen. Die Fördereinrichtungen außerhalb der Sägehalle hätten einen Platz von 8 : 7 m eingenommen. Die Anlage bestehe demnach aus einer Vielzahl von Einzelmaschinen. Spreche der Beschluß des Erstgerichtes von (nur) einer Maschine, eben der "Förderanlage samt Bandsäge Marke Esterer, 1973", sei dies aktenwidrig. Gemäß § 253 Abs 1 EO werde die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichne und beschreibe. Werde der vorgeschriebene Weg nicht eingehalten - etwa dadurch, daß nur die bloß zur Ersichtlichmachung gedachten Pfändungsmarken angebracht werden - fehle es an einer wirksamen Pfändung. Nach Punkt 91 des DV müsse die Beschreibung der Sachen kurz sein und solle die Feststellung der Nämlichkeit gegenüber ähnlichen Gegenständen ermöglichen. Es seien daher nach Tunlichkeit die unterscheidenden Merkmale der Sache anzugeben. Im Betrieb der verpflichteten Partei habe sich zum Zeitpunkt der Pfändung jedoch noch eine weitere Bandsäge befunden, wenn auch eines älteren Baujahres. Schon allein deshalb sei die erfolgte Beschreibung der Pfandsache in PZ 19 nicht hinreichend, da sie die Feststellung der Nämlichkeit nicht ermögliche. Es liege somit ein besonders krasser Verfahrensverstoß vor, der eine nachträgliche Aufhebung des Zuschlages rechtfertige. Das Erstgericht werde in weiterer Folge entweder eine neuerliche Pfändung in gesetzlich vorgeschriebener Form durchzuführen oder sich mit der Frage zu befassen haben, ob die gegenständliche Anlage als bewegliche oder unbewegliche Sache anzusehen sei. Dem Rekursgericht sei eine Entscheidung in dieser Frage mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes ON 10 verwehrt. Der Ersteher Ernst B*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Jeder Beteiligte und jeder Interessent habe gewußt, was mit der Bezeichnung in PZ 19 gemeint sei; auch das Rekursgericht gehe davon aus, daß die in Rede stehende Anlage eine "Gesamtsache" sei. Die Pfändungsmarken seien an der Gattersäge, an den beiden Zugwägen und am Schrägaufzug angebracht worden, so daß hiedurch und durch die Bezeichnung der Anlage kein Zweifel daran habe bestehen können, daß die gesamte Anlage gepfändet worden sei. Eine gesonderte Beschreibung jedes einzelnen Teiles sei nicht notwendig gewesen. Der Ersteher habe im guten Glauben bei der gerichtlichen Versteigerung Eigentum an der gesamten Anlage erworben. Es lägen keine Verfahrensfehler vor, die eine Aufhebung des Zuschlages rechtfertigten.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Nach herrschender Rechtsprechung kann die Erteilung des Zuschlages gemäß § 278 EO mit Rekurs nicht angefochten werden. Auch mittels der Beschwerde nach § 68 EO kommt eine solche Anfechtung nur bei besonders krassen Verfahrensverstößen in Betracht (SZ 41/88, SZ 53/5, EvBl 1985/103). Bei gegenteiliger Ansicht käme man zu dem untragbaren Ergebnis, daß das Rechtsinstitut der Fahrnisversteigerung als Eigentumserwerbsgrund in seiner Bedeutung weitgehend entwertet würde (SZ 53/5). Die Bieter müssen sich grundsätzlich auf die Gültigkeit einer Versteigerung verlassen können. Nur dann, wenn die Versteigerung so mangelhaft und formlos erfolgt, daß auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, daß gar keine ordnungsgemäße Versteigerung stattfindet, kann im Nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben (oder ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt) werden (EvBl 1985/103; vgl. auch die Ausführungen von Heller-Berger-Stix 1914).

Die Vorgangsweise des Vollstreckers kann gegen das Gesetz (oder gegen Weisungen, die ihm der Richter oder Rechtspfleger erteilt hat) verstoßen; ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren ist deshalb aber noch nicht ungültig. Zur wirksamen Pfändung muß jener Vorgang verlangt werden, der nach dem Gesetz ihr Wesen ausmacht, nämlich die Beschreibung im Protokoll (§ 252 Abs 1 EO). Ob dieser ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat auf die Gültigkeit keinen Einfluß, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes besteht (Heller-Berger-Stix 1912).

Das Rekursgericht hat es als einen besonders krassen Verfahrensverstoß angesehen, daß die Verzeichnung und Beschreibung der gepfändeten Anlage im Pfändungsprotokoll entgegen Punkt 91 Abs 2 des DV die Feststellung der Nämlichkeit der gepfändeten Sache gegenüber ähnlichen Gegenständen nicht ermögliche, und daß entgegen der Vorschrift des Punktes 91 Abs 4 DV eine summarische Bezeichnung gewählt worden sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Vollstrecker hat unter PZ 19 des Pfändungsprotokolles, wie bereits dargelegt wurde, "eine Förderanlage mit Bandsägen Marke Esterer AG, Baujahr 1973, Type LSM Nr. 8576, Drehzahl 300" verzeichnet und diese Beschreibung bei der Schätzung durch Anfügung der Worte "Gatter" und "komplett" ergänzt. Eine derartige Ergänzung war zwar nicht zulässig; die Beschreibung konnte aber auch schon zuvor keine Zweifel über die Nämlichkeit der gepfändeten Anlage aufkommen lassen.

Eine zweite "Förderanlage mit Bandsägen" der Marke Esterer, Baujahr 1973, hat im Betrieb der verpflichteten Partei nicht existiert. Der Umstand, daß die mit Hersteller, Baujahr und Typenbezeichnung genau beschriebene Säge in Wahrheit keine Bandsäge, sondern eine Gattersäge ist, ist schon wegen der genauen Beschreibung im übrigen unerheblich, weil ein Zweifel an der Identität nicht entstehen konnte. Es gab zwar noch eine weitere Bandsäge im Betrieb (die tatsächlich eine solche Säge war), doch handelte es sich um eine solche der Marke Krauseder (vgl. das Versteigerungsedikt ON 12), deren Wert ganz wesentlich unter jenem der Anlage PZ 19 lag (Schätzungswert S 1.800,-- gegenüber S 80.000,--). Auch eine Verwechslung mit einer weiteren Säge der Marke Esterer (wie sie Leopold D*** bei seiner Vernehmung in der Tagsatzung ON 37 erwähnt) war offensichtlich schon nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Komplementärin der verpflichteten Partei nicht möglich: Handelte es sich doch um eine Säumsäge, die "ziemlich sicher" nicht Baujahr 1973 war und überdies niemals gepfändet wurde - ganz abgesehen davon, daß nicht angenommen werden kann, sie habe dieselbe Typenbezeichnung und Nummer gehabt. War aber schon der zentrale Teil der gesamten Anlage mit Marke, Baujahr, Type und Nummer genau beschrieben und mit der "Förderanlage" - die es, worauf bereits hingewiesen wurde, im Betrieb unbestritten nicht ein weiteres Mal gibt - in Verbindung gebracht, so kann allein wegen der unterbliebenen Anführung der Zubringervorrichtung mit den "Spannwägen" - die nach den Ausführungen im Gutachten offensichtlich zur Förderanlage gehört - und der gleichfalls unterbliebenen gesonderten Verzeichnung der Spaltkeilanlage und der beiden Antriebsmotoren (die in der Beschwerde der verpflichteten Partei ON 15 nicht einmal erwähnt wird) nicht gesagt werden, es hätten auf Grund der Beschreibung und Verzeichnung der Anlage im Pfändungsprotokoll Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes bestehen können. Mag daher auch die Verzeichnung und Beschreibung mangelhaft erfolgt sein, kann darin doch kein besonders krasser Verfahrensverstoß gefunden werden, der die Aufhebung des Zuschlages rechtfertigen würde.

Da der Ersteher von Fahrnissen Eigentum mit dem Zuschlag erwirbt, bedurfte es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der verpflichteten Partei keines besonderen Übergabsaktes (SZ 26/281). Soweit die verpflichtete Partei geltend macht, die Anlage dürfe als Zubehör der Liegenschaft gemäß § 252 Abs 1 EO nur mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden, ist ihr, was die verpflichtete Partei betrifft, entgegenzuhalten, daß hiezu eine rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichtes ergangen ist (ON 10). Die Liegenschafteigentümer aber hätten einen allfälligen Eingriff in ihre Rechte mittels Klage nach § 37 EO geltend zu machen gehabt. Dem Revisionsrekurs war aus den dargelegten Gründen Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit).