OGH vom 18.12.2002, 7Ob77/02b

OGH vom 18.12.2002, 7Ob77/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am geborenen Mario K*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Andreas K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 571/01y-55, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom , GZ 7 P 143/00g-44, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, dessen abändernder, in Rechtskraft erwachsene Teil unberührt bleibt, und der Beschluss des Erstgerichts werden dahin abgeändert, dass die übrige Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

Andreas K***** ist als Vater des (inzwischen großjährig gewordenen) Mario K***** schuldig, seinem Sohn monatlich folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen:


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a)
für die Zeit vom bis EUR 726,73
b)
ab bis auf weiteres, längstens aber bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes EUR 850.
Das Mehrbegehren des Sohnes, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters
a) für die Zeit vom bis um weitere EUR 92,66 auf EUR 819,39 und
b) ab um weitere EUR 181,95 auf EUR 1.031,95 zu erhöhen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern des inzwischen (nach der Antragstellung auf gerichtliche Unterhaltsfestsetzung) mit dem Inkrafttreten des KindRÄG am volljährig gewordenen ehelichen Sohnes leben getrennt. Der Sohn, der im Mai 2001 maturierte und seit Betriebswirtschaft studiert, verblieb im Haushalt der Mutter. In einem zwischen den Eltern abgeschlossenen "Trennungsvertrag" vom verpflichtete sich der Vater, für den Sohn monatlich S 9.000,-- an Unterhalt zu leisten. Ab erhöhte er seine Unterhaltszahlungen auf monatlich S 10.000,-- (= EUR 726,73). Über Antrag der (mit Beschluss des Erstgerichts vom zur besonderen Sachwalterin des Sohnes zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den Vater bestellten) Mutter vom bzw , setzte das Erstgericht (im zweiten Rechtsgang) die Unterhaltspflicht des Vaters für die Zeit vom bis mit S 11.275,-- (= EUR 819,39) und ab mit

monatlich S 14.200,-- (= EUR 1.031,95) fest. Es ging dabei von einem

jährlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 965.400,-- (= EUR

70.158,35) aus. Um an den gehobenen Lebensverhältnissen des Vaters teilhaben zu können, stehe dem Sohn das 2 ½-fache des Regelbedarfs zu (der sich ab entsprechend erhöht habe). Das Rekursgericht bestätigte die Unterhaltsfestsetzung der ersten Instanz; der Rekurs des Vaters wurde nur insoweit als berechtigt erkannt, als dessen im Jahr 2001 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien. Die Ausführungen des Rekursgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Als Student sei dem Sohn weiter ein Unterhaltsanspruch zuzubilligen. Auch wenn man die (vom Erstgericht unerwähnte) den Vater gegenüber der Mutter als seiner Ehefrau treffende Sorgepflicht berücksichtige, errechne sich nach der Prozentkomponente noch immer ein höherer als der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt. Eine vom Vater reklamierte Unterhaltsüberzahlung in der Vergangenheit könne nicht mit laufendem Unterhalt aufgerechnet werden. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der von den Eltern hinsichtlich des Sohnes vereinbarten Unterhaltsregelung sei kein gerichtlicher Unterhaltstitel vorgelegen (an dem sich die Unterhaltsfestsetzung zu orientieren hätte). Schließlich komme eine Kürzung des Unterhalts auch auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/2000 (wonach die für ein unterhaltsberechtigtes Kind bezogenen Transferleistungen teilweise auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien, damit im Ergebnis die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der Einkommenssteuer freigestellt werde) nicht in Betracht. Die Gerichte seien an dieses Erkenntnis nicht gebunden. Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs würde dazu führen, dass unterhaltsberechtigte Kinder dem Unterhaltspflichtigen das zu ersetzen hätten, was der Staat unrechtmäßig in Anspruch nehme.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs darüber existiere, inwieweit die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs in der zitierten Entscheidung für die ordentlichen Gerichte bindend bzw bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Gegen diesen Beschluss, dessen abändernder Teil in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Unterhaltserhöhungsantrag des Unterhaltsberechtigten abzuweisen (gemeint: die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gerichtlich lediglich mit S 10.000,-- (= EUR 726,73) festzusetzen); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurswerber wendet sich einerseits gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass bei der (Neu-)Festsetzung des Unterhalts mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung der Eltern nicht auf diese vergleichsweise Regelung Bedacht zu nehmen sei. Andererseits hält der Vater (nachdem er umfangreich auch Gegenargumente vorbringt, letztlich doch) daran fest, dass ihm im Sinne des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu seiner steuerlichen Entlastung die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe anzurechnen sein müsse, was zu einer Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung führe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und hinsichtlich des für den Zeitraum bis gebührenden Unterhalts zur Gänze, hinsichtlich des ab vom Vater zu leistenden Unterhalt teilweise berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass, da der gegenständliche Unterhaltsfestsetzungsantrag noch zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen Sohnes gestellt wurde, nach stRsp (RIS-Justiz RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) darüber sowie über die in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Betreffend die vom Revisionsrekurswerber geforderte Bedachtnahme auf die vergleichsweise Unterhaltsregelung der Eltern folgte das Rekursgericht der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach Vereinbarungen der Eltern betreffend den Unterhalt ihrer mj. Kinder, soweit ihnen titelmäßiger Charakter zuerkannt werden soll, der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Da das Kind Anspruch auf Unterhalt hat, der zur Deckung seiner - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich ist, können zwar die Eltern entsprechende Vereinbarungen untereinander treffen; zur Wirksamkeit gegenüber dem Kind bedürfen sie jedoch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (RIS-Justiz RS0000166 und RS0047552, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen. Der Revisionsrekurswerber will seine (Gegen-)Meinung, wonach im vorliegenden Fall auf die Vereinbarung der Eltern ungeachtet des Fehlens einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung Bedacht zu nehmen sei, (ua) auf die in EFSlg 68.471 veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 508/92 und die in EFSlg 89.744 und ÖA 1999, 181/U 280 veröffentlichte Entscheidung 4 Ob 344/98m stützen, übersieht dabei aber, dass die betreffenden elterlichen Vereinbarungen dort jeweils pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden waren.

Berechtigung kommt hingegen der Forderung des Revisionsrekurswerbers zu, die von der Mutter bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und der gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a damit gemeinsam ausbezahlte Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 50,90) seien zu seiner steuerlichen Entlastung teilweise auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen:

Bedenken des Obersten Gerichtshofes und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte gegen die vom Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom , B 1285/02, für notwendig erachtete teleologische Reduktion des § 12a FLAG 1967, BGBl Nr 376, idF BGBl Nr 646/1977, hat der Verfassungsgerichtshof "in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion" dadurch Rechnung getragen, dass er die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da dadurch das vom Obersten Gerichtshof erblickte Hindernis gegen die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt weggefallen ist, erscheint ein solches, vom Verfassungsgerichtshof gefordertes, eine unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes überhöhte steuerliche Belastung des getrennt lebenden geldunterhaltspflichtigen Elternteiles beseitigendes, Vorgehen nun - entgegen den Bedenken des Rekursgerichtes - jedenfalls möglich und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Gesetzesauslegung aus den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen auch erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass die zur verfassungsgemäßen steuerlichen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) nach folgender Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (vgl 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltes nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen (vgl Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den erwähnten Entscheidungen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, hinsichtlich des Grenzsteuersatzes von 50 % sei eine Absenkung auf nicht mehr als 40 % angemessen, beigetreten ist.

Im vorliegenden Fall wurde das monatliche Nettoeinkommen des Vaters mit EUR 70.158,35 festgestellt. Damit ist evident, dass das jährliche Bruttoeinkommen den zu einem Grenzsteuersatz von 50 % führenden Betrag von EUR 50.870 jährlich deutlich überschreitet und daher der Grenzsteuersatz des Vaters 50 % beträgt, weshalb sich ein Auftrag zur Feststellung des hier anzuwendenden Grenzsteuersatzes durch die Vorinstanzen erübrigt.

Damit sind alle Prämissen bekannt, die zur Berechnung der dem Vater nach den dargelegten Grundsätzen gebührenden steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der von der Mutter bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf die Geldunterhaltsverpflichtung notwendig sind.

Zu beachten ist nun allerdings, dass der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, welcher Umstand nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Unterhaltes der Kinder nicht voll auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0007138); vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (Schwimann, Unterhaltsrecht², 32; Stabentheiner in Rummel³ Rz 5d zu § 140 ABGB; Gitschthaler aaO Rz 252 ff, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0047447). Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2- bis 2,5-fachen des Regelbedarfes liegend angenommen, wobei allerdings die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (vgl Schwimann aaO, 32f; Stabentheiner aaO; Gitschthaler aaO Rz 254 ff; 1 Ob 311/98m mwN; 2 Ob 193/00x ua).

Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters bisher unter Beachtung dieser "Luxusgrenze" ausgemessen. Gitschthaler vertritt nun (in JBl 2003, in Druck Punkt XI Anrechnung bei Wirksamwerden des Unterhaltsstopps) die Ansicht, in einem solchen Fall des Unterhaltsstopps, in dem der Unterhaltspflichtige ohne diese "Deckelung" mehr leisten müsste, also aus der Sicht des Kindes und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit "zu wenig" bezahle, erscheine es billig, von einer an sich zustehenden Anrechnung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (teilweise) Abstand zu nehmen; wäre doch der Unterhaltspflichtige sonst zweifach "begünstigt": einerseits müsse er weniger leisten, als es seiner Leistungsfähigkeit entspreche und andererseits käme ihm dann für diesen verringerten Betrag auch noch die Steuerentlastung durch die (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zugute. Man könne sagen, dass in diesen Fällen die Steuerentlastung des Unterhaltspflichtigen ohnehin schon durch den Unterhaltsstopp antizipiert werde. Die Steuerentlastung habe jedenfalls nichts mit der Frage einer Überalimentierung zu tun. Diese Auffassung kann, wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 193/02m ausgesprochen hat, nicht geteilt werden. Die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen muss selbstredend auch jenen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, deren Leistungsfähigkeit zufolge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch bzw die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die dem Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. Eine (von Gitschthaler praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte (vgl auch 4 Ob 45/02x und 4 Ob 52/02d).

Nach der dargestelten - wie erläutert also auch hier ohne Einschränkung anzuwenden- den - Berechnungsmethode errechnet sich die dem Vater gebührende steuerliche Entlastung daher wie folgt:

a) für die Zeit vom bis :

40 % des halben, dem Vater auferlegten monatlichen Unterhaltes von EUR 819,39, ds EUR 163,87, minus Unterhaltsabsetzbetrag EUR 25,50 = EUR 138,37, womit sich der Unterhalt mit EUR 681,02 errechnen würde. Da dieser Betrag unter dem vom Vater für diesen Zeitraum ohnehin zugestandenen Betrag von EUR 726,73 liegt, ist der vom Vater zu leistende Unterhalt in dieser Höhe festzusetzen (wobei sich eine - ansonsten angezeigte - Auf- oder Abrundung verbietet).

b) Für die Zeit ab :

40 % des halben monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 1.031,95, ds EUR 206,39 minus Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 = EUR 180,89. Der vom Vater zu leistende monatliche Unterhalt errechnet sich daher mit EUR 851,06, abgerundet EUR 850.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine über den Kinderabsetzbetrag (hinsichtlich dessen § 12a FLAG einer Anrechnung von vornherein nicht entgegengestanden ist) hinausgehende, zum Zwecke der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmende Reduzierung des Unterhaltes grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl 2002/152 am möglich ist. Dies gilt gemäß Art 140 Abs 7 B-VG im vorliegenden "Anlassfall" jedoch nicht; dem Vater gebührt eine steuerliche Entlastung entsprechend seinem Antrag daher schon ab .

In (teil-)weiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden