OGH vom 02.04.1997, 7Ob76/97w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert P*****, vertreten durch Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft in St.Pölten, wegen S 36.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom , GZ 29 R 326/96z-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom , GZ 1 C 679/95y-14, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten S 36.000,-- sA als Ersatz für einen vom Beklagten abgeschossenen Rothirsch. Der Kläger behauptete, er habe diesen zahmen Hirschen in seinem Wildgatter gehalten, aus dem der Hirsch kurz vor dem Abschuß durch den Beklagten entkommen sei. Gemäß § 384 ABGB seien zahme oder gezähmte Tiere kein Gegenstand des freien Tierfanges. Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß es sich bei dem von ihm erlegten Rothirsch nicht um ein jagdbares Wild gehandelt habe und sei daher schadenersatzpflichtig. Zumindest aber sei er um den Verkaufswert des Hirschen in Höhe des Klagsbetrages bereichert.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.
Das Erstgericht erkannte dem Kläger S 4.800,-- sA zu und wies das Mehrbegehren von S 31.200,-- samt einem Zinsenmehrbegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den klagsabweisenden Teil gerichteten Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von insgesamt S 36.000,-- sA verpflichtete. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Gesetzesstelle unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - dh unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91 uva).
Entgegen den Revisionsausführungen liegt kein Ausnahmefall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Die Regelung dieser Bestimmung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei ..." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (8 Ob 502/91 ua). Ein solcher Streit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN voraussetzt, daß der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Hier geht es aber nicht um eine Streitigkeit aus dem Jagdpachtvertrag zwischen den Pachtvertragsparteien. Der erhobene Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch des Klägers als Eigentümer des zahmen, ihm entkommenen und vom Beklagten erlegten Rothirschen hat mit der Frage der Jagdberechtigung des Beklagten im Revier nichts zu tun.
Eine analoge Anwendung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO auf den hier vorliegenden Fall liefe der im § 502 Abs 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers entgegen.
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 31.200,-- beträgt, war daher die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.