OGH vom 08.05.2013, 6Ob76/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen X***** GmbH mit dem Sitz in W*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers Y***** H*****, beide vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 309/12h 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen Wiedereinsetzungsanträge der Gesellschaft und des Geschäftsführers gegen die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB zurück. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Gesellschaft am und dem Geschäftsführer am zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Da die Revisionsrekursfrist nach § 15 FBG,§ 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt, waren der am zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Geschäftsführers und der am mittels Telefax übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft verspätet.