OGH vom 17.06.2010, 2Ob92/10h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Christian A***** und 2. Renate A*****, beide *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 10.115,92 EUR über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 10/10g 5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 14 C 1738/09d 2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d ua), sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
OAAAD-67768