OGH vom 26.06.1990, 5Ob47/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene R***, Geschäftsfrau, Wien 1., Kärtnerstraße 18, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Ferdinand A***, 2.) Rosemarie A***, 3.) Ernestine N***, 4.) Anna T 5.) Irma V***, 6.) Franziska A***, 7.) Antonia A***, 8.) Paul W***, 9.) Rudolf G***, 10.) Ing. Robert S***, alle Wien 6., Mariahilferstraße 13, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher und Dr. Susanne Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 122.470,55 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 17 R 286/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 3 Cg 134/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Haus Wien 6., Mariahilferstraße 13, ist ein gemischtes Objekt; 52,65 % stehen im schlichten Miteigentum der Klägerin, die restlichen 47,35 % im Wohnungseigentum verschiedener Wohnungseigentümer, darunter der Beklagten.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung unterschiedlich hoher, je 50.000 S nicht übersteigender Beträge in der Gesamtsumme von 122.470,55 S und bringt im wesentlichen vor:
Aufgrund des Wohnungseigentumsvertrages vom seien die Betriebs- und Aufzugskosten nach den Miteigentumsanteilen berechnet worden. Nach Inkrafttreten des § 47 Abs 2 MRG habe die Hausverwaltung die Betriebs- und Aufzugskostenverrechnung mit auf die Nutzflächenberechnung des Mietrechtsgesetzes umgestellt. Der eingeklagte Betrag ergebe sich aus der Differenz aufgrund dieser Umstellung, die zu zahlen die Beklagten nicht bereit seien.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden im wesentlichen ein: Nach der nach wie vor gültigen vertraglichen Regelung hätten die Beklagten die Betriebs- und Aufzugskosten nach ihren Miteigentumsanteilen zu tragen. Die nach diesem Aufteilungsschlüssel auf sie entfallenden Betriebs- und Aufzugskosten hätten die Beklagten ordnungsgemäß gezahlt. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 Fall 2 JN, welche Vorschrift nach § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist, sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Eine materielle Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist nach dieser Vorschrift gegeben, wenn die mehreren Beklagten in Ansehung des Streitgegenstandees in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind. Eine solidarische Verpflichtung der Beklagten wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kommt auch nicht in Betracht. Es trifft aber auch keine der beiden anderen Voraussetzungen zu. Die Rechtsgemeinschaft zwischen den Streitgenossen muß, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können, in Ansehung des Streitgegenstandes (im engeren Sinn) bestehen; eine Rechtsgemeinschaft im Vorfragenbereich genügt nicht (Fasching, Kommentar II 181 Anm. 5 zu § 11 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 371 lit a; 5 Ob 61, 62/82). Hier ist die Verpflichtung der Beklagten, die Differenzbeträge zwischen den nach Miteigentumsanteilen und den nach Nutzflächen errechneten Betriebs- und Aufzugskosten zu zahlen, Streitgegenstand; die Miteigentumsgemeinschaft zwischen ihnen (und der Klägerin sowie weiteren Miteigentümern) und der Wohnungseigentumsvertrag betreffen den Vorfragenbereich. Mehrere Personen sind aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, wenn ihre Verpflichtung aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt (Klagegrund) abgeleitet wird (Fasching, Kommentar II 181 f Anm. 7 zu § 11 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 371 lit b; 5 Ob 61, 62/82, 8 Ob 551/85, 6 Ob 15/87 ua). Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die Verpflichtung jedes einzelnen Beklagten aus der Differenz abgeleitet wird, die sich bei der Berechnung des auf ihn entfallenden Betriebs- und Aufzugskostenanteils unter Zugrundelegung seines Miteigentumsanteils einerseits und der Nutzfläche seines Wohnungseigentumsobjektes andererseits ergibt. Die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche sind also nicht zusammenzurechnen. Da die einzelnen Ansprüche je 50.000 S nicht übersteigen, war die Revision zurückzuweisen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.