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OGH vom 08.03.2006, 7Ob28/06b

OGH vom 08.03.2006, 7Ob28/06b

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 3.121,55 und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert EUR 6.988,38), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 345/05z-41, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom , GZ 34 C 968/01t-35, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger steht als selbständiger Versicherungsmakler mit der Beklagten in geschäftlicher Verbindung. Laut Vermittlungsvertrag hat ihm die Beklagte für jeden vermittelten Versicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit Provision zu bezahlen. Die Provisionsansprüche sind jeweils monatlich abzurechnen, wobei die Streitteile eine Folgeprovision in Höhe von 22 % der von der Beklagten vereinnahmten Nettoprämie (exklusive Versicherungssteuer) vereinbart haben. Im Jahre 1994 vermittelte der Kläger der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Otto T***** (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt) betreffend das Mehrfamilienhaus S*****. Obwohl dieses Objekt teilweise gewerblich genutzt war, wurde dem Vertrag der „Wohnhaustarif" und nicht der Tarif für gewerblich genutzte Objekte zugrunde gelegt. 1996 wurde der Vertrag betreffend den Deckungsumfang geändert und die Laufzeit bis verlängert. Entsprechend der ab September 1996 vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Nettoprämie errechnete sich die dem Kläger zustehende monatliche Provision mit S 816,64 = EUR 59,35. Am bevollmächtigte der Versicherungsnehmer die I*****-Consulting GmbH (im Folgenden kurz I*****) mit der Vertretung in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere zum Abschluss und zur Kündigung von Versicherungsverträgen. Die I***** kündigte am den erwähnten Gebäudeversicherungsvertrag „gemäß § 8 Abs 3 VersVG" per auf. Die Aufkündigung wurde von der beklagten Partei akzeptiert. Damit endete der vom Kläger vermittelte Gebäudeversicherungsvertrag am .

Die I***** stellte weiters namens des Versicherungsnehmers einen Antrag auf neuerliche Versicherung des Wohnhauses an die Beklagte. Der betreffende Vertrag wurde neu gestaltet und berechnet und insbesondere die Jahresprämie um S 20.000,-- reduziert. Der Versicherungsvertrag wurde neu abgeschlossen und - mit Versicherungsbeginn - mit geringer Abweichung zum ursprünglichen Vertrag polizziert.

Am wurde über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In der Folge veräußerte der Masseverwalter das versicherte Mehrfamilienhaus an Johann M*****, der in den von der I***** vermittelten Gebäudeversicherungsvertrag eintrat. Eine Besitzwechselkündigung des (ursprünglichen) Vertrages erfolgte nicht, da die Beklagte von dessen Auflösung per ausging. Nur deshalb erfolgte auch auf Grund der Konkurseröffnung keine Kündigung.

Mit Schreiben vom teilte die beklagte Partei dem Kläger Folgendes mit:

Mit wurde der Vorvertrag ... durch Konvertierung eines in

Vollmacht des Versicherungsnehmers auftretenden Versicherungsmaklers

durch einen Folgevertrag mit ... einer neuen 1/12 Brutto-Prämie in

Höhe von ATS 2.869,-- ersetzt.

Nach Konkurs der Firma T***** hat Herr Johann M***** die versicherte

Liegenschaft gekauft... und endet daher infolge Besitzwechsels mit

diesem Datum ihr Provisionsanspruch.

Die Provisionszahlungen bis 05/1999 aus dem Vorvertrag ... wurden

ihnen ordnungsgemäß verbucht.

Aus der Vertragssituation ab 05/1999 bis 01/2001 bei einer Jahres-Prämienbasis - netto - in Höhe ATS 30.753,-- ergeben sich bei einem Provisionsanspruch ihrerseits in Höhe 22 % für den Zeitraum von 21 Monaten ein Betrag von ATS 11.840,-- an Provision. Wir werden daher zur ordnungsgemäßen Erledigung der Angelegenheit eine einmalige Provisionszahlung von ATS 11.840,--, gerundet (Zinsen 4 % ab ) ATS 12.700,--, auf Provisionskonto ... verbuchen. Der Betrag von S 12.700,-- wurde dem Kläger per überwiesen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt (nach Klagsausdehnung und -einschränkung) die Bezahlung eines den erwähnten Gebäudeversicherungsvertrag betreffenden Provisionsrückstandes von EUR 3.121,55 sA sowie Rechnungslegung für die Jahre 2000 bis 2006. Der Rückstand betreffe offene Provisionen aus dem Jahr 2001 und die weiterlaufenden Provisionen von monatlich EUR 59,35 bis einschließlich Jänner 2005. Die von der I***** zum erklärte Kündigung sei rechtsunwirksam, weil das versicherte Objekt ein Geschäftshaus und der Versicherungsnehmer nicht Konsument gewesen sei und keine Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung vorgelegen hätten. Beim neu abgeschlossenen Vertrag habe es sich um ein Scheingeschäft mit dem Ziel gehandelt, den Kläger, als provisionsberechtigten Versicherungsvermittler „auszuspannen". Zudem sei die I***** zur Kündigung nicht legitimiert gewesen. Aus all diesen Gründen sei der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag weiterhin aufrecht und er weiter provisionsberechtigt. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, da die Aufkündigung des vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers hätte ihr das Recht gegeben, den Versicherungsvertrag zu kündigen, was sie auch getan hätte, wenn sie nicht von einem ohnedies bereits zum gekündigten Vertrag ausgegangen wäre. Die ab Mai 1999 bezahlte Jahresnettoprämie sei dem Kläger ohnedies offengelegt worden und sei sohin auch das Rechnungslegungsbegehren nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - das Klagebegehren (neuerlich) ab. Im Hinblick auf die - schon dem Antragsformular zu entnehmende - Unternehmereigenschaft des Versicherungsnehmers sei zwar die von der Beklagten akzeptierte Aufkündigung des vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages ohne gerechtfertigten Grund erfolgt. Mit der Konkurseröffnung sei aber ein solcher gerechtfertigter Grund eingetreten. Die Provisionsansprüche für den Zeitraum bis März 2000 seien von der Beklagten aber zur Gänze abgegolten worden; das Zahlungsbegehren betreffe erst Provisionsforderungen für den Zeitraum ab . Demnach sei weder auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei im Hinblick auf Schadenersatzansprüche einzugehen, noch könnte ein Rechnungslegungsanspruch angenommen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Zufolge Annahme der Aufkündigung durch die Beklagte habe der vom Kläger vermittelte Versicherungsvertrag jedenfalls geendet. Zwar sei der Versicherungsnehmer, da er nicht als Verbraucher zu behandeln sei, zur Aufkündigung nach § 8 Abs 3 VersVG nicht berechtigt gewesen. Ihm und der Beklagten sei es aber freigestanden, den Vertrag einvernehmlich zu beenden. Ob sich die Beklagte damit auch von der Provisionsverpflichtung befreien habe können, sei gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich müsse der Versicherer gemäß § 30 Abs 2 MaklerG auch bei einvernehmlicher Auflösung des Versicherungsvertrages gerechtfertigte Gründe haben und müsse beweisen, dass ihn an der Vertragsaufhebung kein Verschulden treffe, sodass er sich nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen dürfe. Ob sein Verhalten zu entschuldigen sei, sei nach objektiver Auffassung des kaufmännischen Verkehrs und der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es darauf ankomme, ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, was stets im Einzelfall zu prüfen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung kein hinreichender Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegen, weshalb der Versicherungsnehmer bei Ablehnung der Aufkündigung weiterhin die Prämie bezahlen hätte müssen und daher auch der Kläger grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Provision gehabt hätte.

§ 30 MaklerG sei aber dispositiv, also nur dann anwendbar, wenn die zwischen dem Versicherer und dem Vermittler getroffene Courtagevereinbarung nicht andere Rechtsfolgen vorsehe. In der Courtagevereinbarung, die der Kläger selbst vorgelegt und auf die er sich zur Begründung seines Provisionsanspruches auch ausdrücklich bezogen habe, sei ausdrücklich vorgesehen, dass im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages weder eine Provision noch andersartige Vergütungen zustehen. Dieses Beweisergebnis sei durch das Vorbringen der Beklagten, dass der Versicherungsvertrag nicht mehr aufrecht sei und daher kein Anspruch mehr bestehe, sowie dass die Ansprüche des Klägers, insbesondere Leistungsansprüche bis Februar 2000 ohnedies bereits bezahlt worden seien, gedeckt. Erfolge die Auflösung, ohne dass die Beklagte hiezu nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen berechtigt gewesen sei, so habe nach dieser Courtagevereinbarung der Versicherer das Einvernehmen mit dem Vermittler herzustellen. Ein Anspruch auf Provision entstehe nach dieser Vereinbarung nur dann, wenn der Versicherungsvertrag aufrecht bleibe und die volle vorgeschriebene Versicherungsprämie eingegangen sei (Vertragspunkte 2.2 und 3.2). Von den Parteien sei (also) ausdrücklich vereinbart worden, dass auch bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages entgegen § 30 Abs 2 MaklerG keine Provision mehr zustehe. Da für die Berechtigung und Höhe der Provision der Inhalt der Courtagevereinbarung in Bezug auf die im Einzelfall gesetzten Maßnahmen ausschlaggebend sei, stehe dem Kläger daher keine Provision zu. Auf die Fragen, ob das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnete Konkursverfahren die Kündigung des Vertrages im Nachhinein rechtfertigen habe können und ob die Ausführung des Geschäftes nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen wäre, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Ein Schadenersatzanspruch stünde dem Kläger nur dann zu, wenn die Beklagte den Vertrag einzig in der Absicht storniert hätte, ihn um seine Provision zu bringen und somit sittenwidrig schädigen hätte wollen. Eine solche Schädigungsabsicht der Beklagten könne den Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht entnommen werden. Aber auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die begonnene Vertragsbeziehung zur Wahrung der Maklerinteressen fortzusetzen, könne aus der Courtagevereinbarung nicht abgeleitet werden. Somit sei aber weder in Form eines Provisionsanspruches noch in Form eines Schadenersatzanspruches eine materiell-rechtliche Grundlage für einen Rechnungslegungsanspruch gegeben gewesen, weshalb auch dieses Begehren vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, „da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen bisher nicht vorliegt".

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung, sekundäre Verfahrensmängel und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners nicht zuzulassen (also zurückzuweisen) oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.

Soweit der Kläger auch in der Revision daran festhält, der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag sei nicht (einvernehmlich) am beendet worden, genügt es, auf die betreffenden, richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach es den Vertragspartnern (hier Versicherungsnehmer und Beklagte) selbstverständlich freisteht, sich über eine Vertragsbeendigung zu verständigen (RIS-Justiz RS0018563). Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber erhobenen Einwände, die rechtsgestaltenden Erklärungen seien jeweils von nicht kompetenten Personen nur zum Schein oder aus Schikane abgegeben worden, die Beklagte habe die Kündigung des Versicherungsnehmers zum gar nicht akzeptiert und es sei bloß eine Konvertierung des ursprünglichen Vertrages vorgenommen worden, finden in den Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen keine Deckung; insoweit ist die Revision daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Keinen Streitpunkt bildet im Revisionsverfahren mehr, dass - da der Versicherungsnehmer nicht Verbraucher iSd § 8 Abs 3 VersVG war - für die Beklagte (zunächst) kein gerechtfertigter Grund bestand, die Kündigung des vom Kläger vermittelten Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu akzeptieren. Gemäß § 30 Abs 2 Satz 2 MaklerG entfällt oder vermindert sich der Provisionsanspruch allerdings nur dann, wenn der Versicherer für eine Beendigung des Versicherungsvertrages oder betragsmäßige Einschränkung der Versicherungsprämie gerechtfertigte Gründe hat. Zweifellos sind hier auch Gründe erfasst, die zwar der Sphäre des Versicherers zugeordnet werden können, aber aus objektiver Sicht sachlich gerechtfertigt erscheinen. Maßgebend sind insoweit auch risikotechnische und andere kaufmännische Überlegungen in Bezug auf den betreffenden Versicherungsnehmer (EvBl 1979/3 = VersR 1979, 289), wobei freilich ein innerer Zusammenhang mit dem vermittelten Versicherungsvertrag bestehen muss (Jabornegg, Das neue Versicherungsmaklerrecht VR 1996, 109 [117 ff]). Sind solche (vom Versicherer zu beweisenden - vgl RIS-Justiz RS0063080) Gründe - wie hier - nicht vorhanden, kann sich der Versicherer zwar seiner Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch dessen einvernehmliche Beendigung entledigen (vgl etwa 1 Ob 339/98d, RIS-Justiz RS0018563 [T 1]), die Provisionsansprüche des Maklers bleiben aber grundsätzlich weiter bestehen (vgl 1 Ob 278/02t, SZ 2002/170 ua; Koban, Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, 155 mwN; vgl Fromherz, MaklerG § 30 Rz 30).

Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen Versicherer und

Versicherungsmakler nichts anderes vereinbart ist: Da die den

Provisionsanspruch betreffenden Bestimmungen im Maklergesetz

insgesamt (mit Ausnahme des hier nicht interessierenden § 30 Abs 4

MaklerG - vgl Fromherz, aaO § 32 Rz 5 und § 30 Rz 42f; Koban, aaO

101) entgegen den Revisionsausführungen dispositiver Natur sind,

können Versicherer und Versicherungsmakler von den erwähnten

Grundsätzen abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen

(Jabornegg, Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, VR 1988, 348; Koban aaO).

Das Berufungsgericht meint nun, dies sei im folgenden Fall geschehen:

Die Streitteile seien in der als Blg G zu den Akten genommenen Courtagevereinbarung von der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs 2 MaklerG abgerückt. Zudem in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machenden Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte auf die Bestimmungen Pkt 2.2 und 3.2 der Courtagevereinbarung, auf die es sich ausdrücklich bezogen hat, nicht Bedacht nehmen dürfen, da diese vom Erstgericht nicht festgestellt worden seien, ist auszuführen: Das Vorgehen des Berufungsgerichtes, den unstrittigen Inhalt einer im Verfahren erster Instanz verlesenen Urkunde als unstrittiges Sachverhaltselement zu verwerten und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, stellt zwar grundsätzlich keinen Verfahrensmangel dar, weil die Bedachtnahme auf unstrittige Tatsachen auch keinesfalls eine Beweiswiederholung im Berufungsverfahren voraussetzt (stRsp, vgl etwa 1 Ob 213/05p). Allerdings hat, wie der Revisionswerber - wenn auch nur in einem Halbsatz - geltend macht, die Beklagte ein derartiges Vorbringen, dass also die Streitteile eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen hätten, nicht erstattet. Auch können die betreffenden Punkte 2.2 und 3.2 der Courtagevereinbarung keineswegs zweifelsfrei und ausschließlich in dem vom Berufungsgericht unterstellten Sinn interpretiert werden. Mit Bestimmtheit lässt sich nach dem Wortlaut des Punktes 2.2 der Courtagevereinbarung lediglich sagen, dass die Streitteile für den hier gegebenen Fall der Auflösung des Versicherungsvertrages aus Gründen, die die beklagte Partei hiezu nach der Gesetzeslage nicht berechtigten, vereinbart haben, dass die Beklagte mit dem Kläger bezüglich dessen Provisionsansprüche das Einvernehmen herzustellen hätte. Ein solches Einvernehmen zwischen den Streitteilen konnte aber im vorliegenden Fall - ungeachtet der im oben wiedergegebenen Schreiben vom von der Beklagten gewählten Formulierung „Wir werden daher zur ordnungsgemäßen Erledigung der Angelegenheit eine einmalige Provisionszahlung ... auf Ihr Provisionskonto verbuchen" tatsächlich nicht erzielt werden, hat doch der Kläger auf dieses Schreiben mit der sofortigen Einbringung der Klage „geantwortet" und damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit dem Vorschlag der Beklagten nicht einverstanden zu sein. Auf den bloßen Inhalt der Courtagevereinbarung lässt sich daher die Klagsabweisung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht ohne weiteres stützen. Vielmehr müsste, wollte man ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Vorbringens der Beklagten eine Bedachtnahme auf eine allfällige derartige Vereinbarung der Streitteile für zulässig erachten, dieser Umstand mit den Parteien erörtert und der tatsächliche, allenfalls auch hypothetische betreffende Parteiwillen erforscht werden.

Ein solches Vorgehen ist allerdings aus folgenden Erwägungen nicht erforderlich:

Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, stellen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers am sowie die in der Folge stattgefundene Veräußerung des versicherten Objektes an Johann M***** grundsätzlich gerechtfertigte Gründe dar, die die Beklagte zur Kündigung des vom Kläger vermittelten Versicherungsvertrages berechtigt hätten. Ausdrücklich wurde dazu auch festgestellt, dass eine Kündigung aus diesen Gründen jeweils nur deshalb unterblieb, weil die Beklagte davon ausging, ohnehin berechtigt (im Sinne des Vorliegens eines vom Gesetz gebilligten Kündigungsgrundes) die Vertragskündigung des Versicherungsnehmers akzeptiert zu haben. Daraus lässt sich - wie dies schon das Erstgericht getan hat - der rechtliche Schluss ableiten, dass spätestens mit dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung des versicherten Objektes im Hinblick auf die Bestimmungen des § 70 VersVG unter dem Blickwinkel des § 30 Abs 2 MaklerG der Grund für das Weiterbestehen des Provisionsanspruches des Klägers weggefallen war. Dieser erscheint im Sinne der genannten Gesetzesstelle nur solange schutzwürdig bzw provisionsberechtigt, als trotz Auflösung des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages mangels eines tauglichen Kündigungsgrundes aus objektiver Sicht sachliche Gründe für eine Aufrechterhaltung der Provisionspflicht des Versicherers sprachen. Dies trifft bei Vorliegen eines tauglichen Kündigungsgrundes eben nicht mehr zu: Sieht doch Satz 2 des § 30 Abs 2 MaklerG ausdrücklich vor, dass der Provisionsanspruch entfällt, „wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrages .... hat".

Dies wurde ja offenbar auch von der Beklagten selbst zunächst so gesehen, die die Provisionsforderung des Klägers bis zum Zeitpunkt einer möglichen Besitzwechselkündigung nach § 70 VersVG ohnehin erfüllt und den Kläger damit klaglos gestellt hat. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Beklagten kann keine Rede sein. Ein Anerkenntnis der Beklagten im Sinn einer Rechtspflicht zur Provisionszahlung über den Zeitpunkt des Besitzwechsels hinaus ist ihrem Verhalten nicht zu entnehmen. Die Abweisung des (darüber hinausgehenden) Provisionsbegehrens ist daher zu bestätigen. Damit erweist sich, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, auch das Rechnungslegungsbegehren als unberechtigt.

Die Revision muss daher insgesamt erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.