OGH vom 25.07.2014, 5Ob69/14d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F*****, 2. E*****, beide *****, 3. E*****, alle vertreten durch Mag. Anton Schäffer LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , AZ 3 R 345/13b, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der am beim Erstgericht eingelangte Nachtrag zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der auch im Grundbuchsverfahren geltende (5 Ob 98/90 = RIS Justiz RS0060751) Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels macht Nachträge oder Ergänzungen eines Rechtsmittels selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (stRsp; RIS Justiz RS0041666).
Der im Übrigen auch außerhalb der Revisionsrekursfrist eingelangte ergänzende Schriftsatz der Antragsteller zu ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigen die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
2.1 Mangels Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 160 Abs 1 BAO bzw einer gegenüber dem Grundbuchsgericht abgegebenen Erklärung des Vertreters der Antragsteller iSd § 12 GrEStG bewilligten die Vorinstanzen aufgrund des zwischen dem Erstantragsteller einerseits und dem Zweit und der Drittantragstellerin andererseits geschlossenen Schenkungsvertrags hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft lediglich die Vormerkung des Eigentumsrechts des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin.
2.2 Als erhebliche Rechtsfrage machen die Antragsteller geltend, dass ihrem Rechtsvertreter mit Kanzleihauptsitz im Fürstentum Liechtenstein mangels Zuteilung eines ADVM Codes für Rechtsanwälte durch die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in Widerspruch zu dem EWR-Bürgern gewährten freien Dienstleistungsverkehr in diskriminierender Weise die Möglichkeit genommen worden sei, iSd § 12 GrEStG gegenüber dem Grundbuchsgericht zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen worden sei.
2.3 Ein Eingehen darauf, ob die behauptete Diskriminierung durch die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegt, erübrigt sich jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung damit, ob aus einer solchen Diskriminierung für das Grundbuchsverfahren überhaupt Konsequenzen abgeleitet werden könnten:
a) Der Revisionsrekurs erkennt selbst, dass nicht die vom Grundbuchsgericht anzuwendenden Vorschriften des § 160 Abs 1 BAO bzw der §§ 11, 12 GrEStG oder im Revisionsrekurs näher bezeichnete Vorschriften des ERV 2006 diskriminierend sein können, sondern allenfalls die Vorgangsweise der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, die nach Auffassung des Revisionsrekurses § 7 Abs 2 erster Satz ERV 2006 diskriminierend bzw verfassungswidrig auslegt.
b) Das vom Antragstellervertreter über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vorgelegte Schreiben an das zuständige Finanzamt langte bei diesem nach dem auf dem Schreiben befindlichen Eingangsstempel am und somit nach Einlangen des Eintragungsgesuchs beim Grundbuchsgericht () ein. Zur für die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs maßgeblichen Sachlage bei Einlangen des Gesuchs (RIS Justiz RS0010717; 5 Ob 219/12k) fehlte daher jedenfalls die in § 12 GrEStG ausdrücklich geforderte Erklärung des Parteienvertreters gegenüber dem Grundbuchsgericht, dass eine Selbstberechnung bereits vorgenommen wurde.
c) Ob entgegen der Anordnung in § 10 Abs 2 GrEStG und dem darauf basierenden , BMF-010206/0222-VI/5/2012 vom Grund-buchsgericht eine dem Finanzamt in Papierform übermittelte Selbstberechnung überhaupt akzeptiert werden könnte, bedarf somit keiner Prüfung.
3. Es besteht daher auch weder Veranlassung für die Einleitung des (angeregten) Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wobei in Wahrheit auch die Antragsteller erkennen, dass nicht die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sind, sondern allenfalls deren Auslegung durch die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bedenklich ist noch für eine Auseinandersetzung mit der von den Antragstellern gewünschten „Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs der Europäischen Union“ bzw „beim EFTA-Gerichtshof in Luxemburg“ zur Auslegung näher bezeichneter Bestimmungen des EWR Abkommens.
Schon aus diesem Grund sind auch sämtliche Ausführungen im Revisionsrekurs zur behaupteten (materiellen) Parteistellung des Fürstentums Liechtenstein unbeachtlich, die auf völkerrechtliche Überlegungen im Zusammenhang mit dem EWR Abkommen gegründet werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00069.14D.0725.000
Fundstelle(n):
DAAAD-67737