OGH vom 10.04.2018, 5Ob47/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger, Dr. Stefan Kofler ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 80.978,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 134/17s-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Stop-Loss-Vereinbarung ist ein (bedingter) Verkaufsauftrag (Konvertierungsauftrag), der nach Erreichen oder Unterschreiten eines Preislimits (Kurses) als unlimitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird (RIS-Justiz RS0128899). Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Konvertierungsauftrag zu einem Fixkurs von 1 EUR = 1,19 CHF, um das Risiko des Klägers aus dem Fremdwährungskredit zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen (vgl dazu 6 Ob 241/17k mwN). Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodass damit in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung verbunden sind, es sei denn, dem Berufungsgericht ist insoweit eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (7 Ob 28/17v mwN).
2.1 Auch noch im Revisionsverfahren steht der Kläger erkennbar auf dem Standpunkt, dass er im Zusammenhang mit der Stop-Loss-Order von der Beklagten nicht (ausreichend) aufgeklärt worden sei, und vermisst dazu offensichtlich Feststellungen, wie aus der Benennung des von ihm herangezogenen Revisionsgrundes erschlossen werden kann, lässt es jedoch in Ausführung seines Rechtsmittels mit einem vom Sachverhalt losgelösten Verweis auf die Grundsätze der Anforderung an die Beratung von Anlegern (dazu RIS-Justiz RS0123046) bewenden. Dabei verschweigt er insbesondere, dass ihm von der Beklagten ohnedies wiederholt zur sofortigen Konvertierung des Fremdwährungskredits geraten worden war, was er aber immer abgelehnt hat.
2.2 Nach dem vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Sachverhalt des Ersturteils wurde die „Vereinbarung Limit für Devisengeschäfte“ dem Kläger übergeben und ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten erläutert. Darin wurde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Limit-Auftrag bei einmaligem Erreichen des festgelegten Kurses (Limit) zum nächsten handelbaren Kurs und daher auch weit entfernt (mehrere Prozente) vom festgelegten Kurs durchgeführt werden kann.
Soweit er meint, diese Feststellungen würden auf reinen Behauptungen eines Zeugen beruhen, releviert er Fragen der Beweiswürdigung, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (vgl RIS-Justiz RS0042179; RS0108449 ua). Dass mit der Aufhebung des Mindestkurses durch die Schweizer Nationalbank eine hohe Volatilität einherging, mag – ex-post betrachtet – zwar zutreffen, macht aber ex-ante die Stop-Loss-Order als Sicherungsmittel für Fremdwährungskredite weder generell untauglich, noch ist zu erkennen, wie die Beklagte in der Lage gewesen sein sollte, zur Zeit der Vereinbarung im Februar 2013 die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 vorherzusehen und darüber aufzuklären (so schon 7 Ob 28/17v).
3. Das Berufungsgericht hat auch keineswegs „zwingende konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen ausgehöhlt“, wie der Kläger meint, sondern die Frage, ob er Verbraucher gewesen sei, als rechtlich irrelevant dahinstehen lassen. Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen unwirksam, nach denen einem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Da schon nach allgemeinen Regeln der geschädigte Anleger (Kreditnehmer) sowohl die Falschberatung als auch deren Kausalität für die Anlageentscheidung (hier: Beibehaltung des Fremdwährungskredits und Absicherung mit einer Stop-Loss-Order) zu beweisen hat (allgemein: RIS-Justiz RS0022862 [T7; T 10]), stellte sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht (vgl RIS-Justiz RS0121188 [T7]). Damit vermag der Kläger auch keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen, wenn er diesem vorhält, es habe die Frage nach seiner Verbrauchereigenschaft (mit Blick auf § 6 Abs 1 Z 11 KSchG) zu Unrecht für rechtlich unerheblich erachtet bzw sich damit abgefunden, dass das Erstgericht diese Frage offengelassen habe. Er verkennt vielmehr, dass in diesem Zusammenhang Beweiserleichterungen dafür – wie im Arzthaftungsrecht – für geschädigte Anleger nicht bestehen (RIS-Justiz RS0022862 [T9], RS0106890 [T32]).
4. Weitere Fragen releviert der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht, sodass es zurückzuweisen ist, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00047.18Z.0410.000 |
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