OGH vom 27.04.2005, 3Ob80/05v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am verstorbenen Maria R*****, zuletzt U*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. René Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 37/05b-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mittersill vom , GZ 1 C 40/04y-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen stützten ihre der Impugnationsklage der klagenden Verlassenschaft stattgebenden Urteile einerseits auf mangelnde Rechtsnachfolge des Beklagten und andererseits auf einen Exekutionseinleitungsverzicht des ursprünglichen Gläubigers, der bereits über einen Exekutionstitel in Form eines prätorischen Vergleichs verfügte. Nur zum ersten Punkt führt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision Gründe iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO an, aus denen sich ergeben könnte, die Revision sei entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch zulässig. Lediglich im Rahmen seiner Rechtsrüge wird - ohne Anführung irgendeines Belegs - geltend gemacht, ein Exekutionsverzicht des ursprünglichen Gläubigers sei für ihn als Zessionar und nunmehrigen betreibenden Gläubiger nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 Z 3 EO unbeachtlich.
Rechtliche Beurteilung
Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, auch wenn es fraglich bleibt, weshalb nach Auffassung der zweiten Instanz die notwendige Zession bei Einlösung einer fremden Schuld (s dazu Reischauer in Rummel3 § 1422 ABGB Rz 7 mN der Rsp) bei einer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens (zur Frage der Höchstpersönlichkeit zu Recht differenzierend Honsell/Heidinger in Schwimann², § 1393 ABGB Rz 11; Ertl in Rummel3 § 1393 ABGB Rz 1) am Widerspruch des Schuldners (Zessus) scheitern sollte, zumal sich aus den Feststellungen die Absicht einer Vertragsübernahme auf Gläubigerseite und nicht nur einer Zession nicht ableiten lässt. Diese Fragen können aber ungeprüft bleiben, weil sie mangels Geltendmachens erheblicher Rechtsfragen zum zweiten Abweisungsgrund der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung entbehren.
Dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung nicht verschlechtern kann, ergibt sich bereits aus § 1394 ABGB (näher dazu ua Ertl aaO § 1394 ABGB Rz 1 mN der Rsp); gemäß § 1396 erster Satz ABGB bleiben ihm somit auch alle Einwendungen erhalten, insbesondere die gegen den Zedenten bestehenden (Ertl aaO § 1396 ABGB Rz 1 mwN). Dass der Wortlaut des § 36 Abs 1 Z 3 EO nur den betreibenden Gläubiger nennt, kann im Zusammenhang mit der dargestellten materiellen Rechtslage nicht zu dem absurden, aber offenbar vom Revisionswerber angestrebten Auslegungsergebnis führen, ein Verzicht des Zedenten auf Exekutionseinleitung bilde den Impugnationsgrund nicht, hätte es dieser doch sonst in der Hand, den Verzicht durch Abtretung der Forderung an einen Dritten wirkungslos zu machen, was mit den §§ 1394 und 1396 ABGB in einem unlösbaren Widerspruch stünde. Dem gemäß sprechen auch Neumann/Lichtblau (EO³ I 176) und Rebernig (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 36 Rz 21) zu Recht den Verzicht des Zedenten im Zusammenhang mit § 36 Abs 1 Z 3 EO ausdrücklich an. Dass ein Verzicht des Rechtsvorgängers dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich stehen muss, ist daher derart selbstverständlich, dass dies in der Revision zu Recht nicht als Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).