OGH vom 21.06.2016, 1Ob95/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Antragsgegner *****Dr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 318/15h 59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der (angefochtene) Beschluss des Rekursgerichts wurde der Rechtsvertreterin des Antragsgegners am per Post zugestellt. Das dagegen am im Elektronischen Rechtsverkehr erhobene Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 65 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Für die Fristberechnung sind nach § 23 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt gemäß § 24 AußStrG für die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz.
Bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist ist gemäß § 125 Abs 1 ZPO der Tag nicht mitzurechnen, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Die 14 tägige Rekursfrist begann angesichts der am , einem Freitag, erfolgten – postalischen – Zustellung somit mit 00:00 Uhr des und endete am , ebenfalls einem Freitag, um 24:00 Uhr (vgl nur RIS Justiz RS0108338).
Das erst am darauffolgenden Montag, dem verfasste und bei Gericht eingebrachte Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00095.16A.0621.000