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OGH vom 17.06.2013, 2Ob90/13v

OGH vom 17.06.2013, 2Ob90/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz S*****, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner ua Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. Natasa P*****, 2. Markus P*****, beide *****, und 3. G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 135.892 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 41/13g 52, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom , GZ 4 Cg 18/11x 45, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.272,12 EUR (darin enthalten 368,69 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte sein Urteil den beklagten Parteien am iSd § 89d Abs 2 GOG zu.

Mit Beschluss vom berichtigte es die Entscheidung in ihrem Spruchpunkt 3 (Feststellungsbegehren) gemäß § 419 Abs 1 ZPO dahingehend, dass die ursprünglich ausgesprochene Haftungsbeschränkung der zweitbeklagten Partei nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrags auf jene der drittbeklagten Partei im selben Umfang geändert wurde. Der Berichtigungsbeschluss wurde den Parteien am zugestellt.

Am erhoben die beklagten Parteien gegen das Urteil „in der Fassung des am zugestellten Berichtigungsbeschlusses“ Berufung.

Diese wurde vom Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen. Die Rechtsmittelfrist habe ausgehend von der ursprünglichen Urteilszustellung am am geendet. Auf die Zustellung des berichtigten Urteils komme es deshalb nicht an, weil die Parteien bereits vor der Berichtigungsentscheidung volle Klarheit über den Inhalt des Urteils erlangen konnten. Gemäß § 22 Abs 1 KHVG sei bei Verschulden des Kfz Lenkers an einem Verkehrsunfall die Haftung des Haftpflichtversicherers auf den Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags zu beschränken. Der Kläger habe eine solche Haftungsbegrenzung gegenüber der drittbeklagten Partei schon in seinem Urteilsbegehren zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage hätten die beklagten Parteien ungeachtet der offenkundigen Verwechslung der zweit und drittbeklagten Partei im Urteilsspruch keinem Zweifel unterliegen können, dass die Haftung der drittbeklagten Versicherung auf den Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags beschränkt werden sollte.

Die beklagten Parteien bestreiten dies in ihrem Rekurs und verweisen auf die Judikatur, wonach im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Entscheidungsgründen keineswegs offensichtlich, dass das Gericht anders als im Spruch ersichtlich entscheiden habe wollen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Hier sind 1. die Lenkerin, 2. der Halter und 3. der Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkws beklagt.

Das Erstgericht hat in der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich ausgeführt, dass § 19 Abs 2 EKHG eine Verschärfung der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs vorsehe, wonach dieser auch das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren, wie beispielsweise der Fahrzeuglenker, verantworten müsse. Der Zweitbeklagte hafte somit für den Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten. Der Kfz Haftpflichtversicherer, also die drittbeklagte Partei, hafte dann dem Geschädigten gegenüber im Wege des direkten Klagerechts nach §§ 1 Abs 1, 26 KHVG bis zur Höhe der vertraglichen Versicherungssumme.

Im Gegensatz zu den Ausführungen des Rekurses ergibt sich somit aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig, dass das Erstgericht die Haftung des drittbeklagten Haftpflichtversicherers mit der vertraglichen Versicherungssumme begrenzen wollte und nicht jene des zweitbeklagten Halters. Da die in der rechtlichen Beurteilung dargelegte Rechtsansicht auch mit der insoweit völlig klaren Rechtslage (vgl § 22 KHVG) übereinstimmt, musste auch den beklagten Parteien eindeutig klar sein, dass das Erstgericht in Punkt 3. seines Urteilsspruchs Halter und Versicherer, also zweit und drittbeklagte Partei, verwechselt hatte.

Der Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts setzte daher im Sinne der auch von den Rekurswerbern nicht in Frage gestellten ständigen Judikatur (vgl RIS Justiz RS0041797 [T1, T 33, T 36, T 45, T 50]) keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, § 50 Abs 1 ZPO.