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OGH vom 24.01.1996, 3Ob8/96

OGH vom 24.01.1996, 3Ob8/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Peter Karl S*****, gesetzlich vertreten durch Dr.Wolfgang Klobassa als Masseverwalter, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen S 28,896.363,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Hermann Rathschüler, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom , GZ 2 R 546/95-48, womit der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom , GZ 5 E 139/94p-40, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gemeinschuldner hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Bruck an der Mur bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluß vom zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 28,896.363,-- sA (infolge eines offenbaren Schreibfehlers ist in Punkt 3. anstelle eines Kapitalbetrags von S 4,896.980,-- nur ein solcher von S 4,696.980,-- angeführt) die Exekution wider den Verpflichteten durch Zwangsversteigerung mehrerer in dessen Eigentum stehenden Liegenschaften.

Mit Beschluß vom eröffnete das Landesgericht Leoben das Konkursverfahren über das Vermögen des Verpflichteten und bestellte Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, zum Masseverwalter.

Die betreibende Partei ist Absonderungsgläubigerin. Der

Masseverwalter erhob gegen die im Zwangsversteigerungsverfahren

veranlaßte Schätzung der Exekutionsobjekte keine Einwendungen. Der

Gemeinschuldner erstattete jedoch eine "Äußerung" und beantragte die

"Bewertungsgutachten .... einer Korrektur nach oben hin zuzuführen".

Mit Beschluß vom wies das Exekutionsgericht die

"Einwendungen des Gemeinschuldners gegen das (richtig: die)

Schätzungsgutachten des Sachverständigen ... als unzulässig" zurück.

Dem vom Gemeinschuldner dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei. Den vom Gemeinschuldner dagegen erhobenen "Revisionsrekurs" wies das Erstgericht mit Beschluß vom als "verspätet" zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom und sprach aus, daß der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei. Den vom Gemeinschuldner dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom heutigen Tag zurück.

Mit Beschluß vom setzte das Exekutionsgericht den Schätzwert der "zu versteigernden Liegenschaften" fest.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen nur vom Gemeinschuldner erhobenen Rekurs mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte rechtlich im wesenlichen aus, das vorliegende Versteigerungsverfahren sei eine "reine Exekutionssache", also keine "kridamäßige Versteigerung". Gemäß § 1 KO werde durch die Konkurseröffnung das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit sei von Amts wegen zu beachten. Gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners in Ansehung des Konkursvermögens sei der Masseverwalter. Führe ein absonderungsberechtigter Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - auf Vermögensobjekte der Konkursmasse Exekution, könne der Gemeinschuldner nicht selbst als Verpflichteter auftreten. Im Vollstreckungsverfahren könne es nämlich nur einen Verpflichteten geben. Dem Gemeinschuldner komme aber auch nicht die Stellung eines Beteiligten im Exekutionsverfahren zu. Das "Rekursrecht" sei demnach nur vom Masseverwalter auszuüben. Der Rekurs des Gemeinschuldners sei somit mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionssrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses kann, falls dem kein absoluter Rechtsmittelausschluß etwa gemäß § 78 EO und § 528 Abs. 2 ZPO entgegensteht und das Rekursgericht - wie hier - die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aussprach, mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden; dieser ist meritorisch zu erledigen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO abhängt (3 Ob 516/95; JBl 1994, 264).

Wie im folgenden darzustellen sein wird, ist der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners deshalb zulässig, weil im Verfahren über den Revisionsrekurs die Rechtsmittellegitimation des Gemeinschuldners in dem zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen eines Absonderungsgläubigers geführten Exekutionsverfahren - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung - zu klären ist. Es stellt sich also in diesem Verfahrensabschnitt nicht die Frage einer allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels des Gemeinschuldners als Voraussetzung für dessen inhaltliche Erledigung.

Gemäß § 1 KO wird dem Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses die freie Verfügung über das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen entzogen. Die Konkursmasse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung sind gemäß § 3 Abs. 1 KO - abgesehen von einer noch zu besprechenden Ausnahme - gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam. Dem Gemeinschuldner fehlt es demnach an einer rechtlichen Möglichkeit, das in die Konkursmasse fallende Vermögen zu verwalten oder darüber Verfügungen zu treffen (SZ 32/91). Dennoch billigt die Rechtsprechung dem Gemeinschuldner im Konkursverfahren das Recht zu, gegen alle Beschlüsse Rekurs zu erheben, es sei denn, eine solche Legitimation wäre ausdrücklich ausgeschlossen oder ergäbe sich zwingend aus anderen Gründen. Dem Ziel einer Straffung des Verwertungsverfahrens komme nämlich nicht der Vorrang gegenüber dem Recht des Gemeinschuldners auf ein faires Verfahren und ausreichendes rechtliches Gehör bei Verwertung der Konkursmasse zu (8 Ob 27/95; 8 Ob 15/93; anders noch: ecolex 1992, 160). Es entspricht im übrigen auch herrschender Ansicht, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners im Konkursverfahren so weit wirksam sind, als diese den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten, sondern der Erhaltung der Masse dienen (RdW 1994, 398; 7 Ob 583/93; MietSlg 21.964; SZ 41/71; EvBl 1966/99; EvBl 1965/408; Bartsch/Pollak, KO3 I 35; Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und AnfechtungsO I 20). Die Wirksamkeit der vom Gemeinschuldner zur Erhaltung der Konkursmasse gesetzten Rechtshandlungen und dessen Rekursrecht im Exekutions- und Konkursverfahren bedarf auch einer Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung und den Aufgaben des Masseverwalters.

Dazu entwickelte die Lehre zahlreiche theoretische Grundkonzepte, deren bedeutendsten die Amts-, die Vertreter- und die Organtheorie sind. Nach der Amtstheorie ist der Masseverwalter ein Organ der Staatsgewalt, übt eine ihm durch das Gesetz übertragene Vermögensverwaltungstätigkeit aus und handelt im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts mit Wirkung für und gegen den Gemeinschuldner, wobei die Konkursmasse als haftungsrechtliches Sondervermögen gesehen wird. Nach der Vertretertheorie ist der Masseverwalter - je nach dem bei den Erörterungen in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt - entweder gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse, der Konkursgläubiger oder des Gemeinschuldners. Sieht man den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners an, eine in Österreich häufig vertretene Theorie, bleibt der Gemeinschuldner Eigentümer der Konkursmasse und Zurechnungssubjekt aller die Masse betreffenden Rechtshandlungen. Der Masseverwalter handelt demnach für den Gemeinschuldner, seine Vertretungsbefugnis beruht unmittelbar auf dem Gesetz und ist auf Angelegenheiten der Konkursmasse beschränkt. Die Organtheorie betrachtet die Konkursmasse als juristische Person und den Masseverwalter als deren Organ.

Gegen jede dieser Theorien lassen sich jedoch - nach jeweils verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - wohl begründete Einwände erheben. Alle theoretischen Erwägungen belegen also nur die Tatsache, daß das Konkursrecht zu vielschichtig und die im Rahmen dessen durch den Masseverwalter zu erfüllenden Aufgaben zu mannigfaltig sind, um die Rechtsstellung der Masse, des Masseverwalters und des Gemeinschuldners nur auf Grundlage ganz bestimmter rechtlicher Wertungen zu erklären, die in ihrer deskriptiven Substanz dem theoretischen Konzept widersprechende Gesichtspunkte zu verdrängen versuchen (vgl zum Stand der Diskussion in Ansehung der Theorien und der dagegen ins Treffen geführten Gründe im einzelnen: Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters 9 ff; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 7 ff [je mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung in Österreich und Deutschland]). In der Rechtsprechung fanden daher - je nach der zu beurteilenden Problemlage - auch schon alle wesentlichen Theorien zur Rechtsstellung des Masseverwalters und den anderen damit verknüpften Fragen Beachtung (Shamiyeh aaO 10 ff; Riel aaO 18 f je mzN). Im vorliegenden Fall ist nicht der Frage nachzugehen, welche Theorie dem Rekursrecht des Gemeinschuldners und der Wirksamkeit seiner die Masse erhaltenden Rechtshandlungen im Konkursverfahren als Grundlage dienen könnte, zu beurteilen ist vielmehr, welches theoretische Konzept den Bedürfnissen des für die vollstreckbare Forderung eines Absonderungsgläubigers geführten Exekutionsverfahrens am besten entspricht. Die Erfordernisse des Exekutionsverfahrens müssen hier daher den Mittelpunkt der Betrachtungen bilden.

Die gerichtliche Zwangsvollstreckung erfolgt in einem Zweiparteienverfahren. Dem betreibenden Gläubiger steht der Verpflichtete gegenüber. Es können zwar auch mehrere Personen als verpflichtete Parteien am Verfahren beteiligt sein, die Rechtsstellung eines der Verpflichteten ist aber nicht mehr weiter aufspaltbar. Das auf Massebestandteile zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung eines Absonderungsgläubigers geführte reine Exekutionsverfahren bindet zwar den Gemeinschuldner als Verpflichteten ein, dieser kann jedoch nur durch den Masseverwalter als dessen gesetzlichen Vertreter handeln, wie Heller/Berger/Stix (Kommentar 143 f) - wenn auch etwas mißverständlich formuliert - lehren. In einem auf Liegenschaften bezogenen Zwangsversteigerungsverfahren - wie hier - ist der Gemeinschuldner trotz Konkurseröffnung nach wie vor als Eigentümer der Exekutionsobjekte anzusehen. Das Absonderungsrecht an Massebestandteilen wird demnach mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter vertretenen Verpflichteten ausgeübt. Dieser Lehre folgt die ständige Rechtsprechung (JBl 1980, 159; EvBl 1973/118; RPflSlgE 1969/99; EvBl 1967/292; EvBl 1965/420 [schlüssig im bezogenen Sinn]; SZ 32/91; SZ 27/13; anders noch: EvBl 1953/19 [ohne Eigenbegründung unter Berufung auf eine Entscheidung zu einer kridamäßigen Versteigerung]; SZ 16/64 [Widerspruch gegen den Zuschlag als "konkurrierende Berechtigung" des Masseverwalters und des Gemeinschuldners]). Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung somit seine Prozeßfähigkeit in Ansehung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens (EvBl 1973/118; EvBl 1967/292). Es wird ihm daher auch das Recht versagt, im Exekutionsverfahren gefaßte Beschlüsse selbständig zu bekämpfen (EvBl 1973/118; RPflSlgE 1969/99;

EvBl 1967/292; EvBl 1965/420 [schlüssig im bezogenen Sinn]; SZ 32/91;

SZ 27/13; Heller/Berger/Stix aaO; Bartsch/Pollak aaO 49). Anderes gilt dagegen für eine kridamäßige Versteigerung, bei der dem Masseverwalter gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 KO die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt (ecolex 1992/160; SZ 34/165; SZ 19/68). Die der bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegende Theorie, daß der Masseverwalter in einem reinen Exekutionsverfahren gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, führt zu sachgerechten Ergebnissen; es entstehen damit nicht jene Problemfälle, die unvermeidlich wären, könnten der Gemeinschuldner und der Masseverwalter in einem reinen Exekutionsverfahren unabhängig voneinander agieren. An der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

Der Oberste Gerichtshof sprach auch bereits aus, daß Einwendungen gegen die Schätzung der Exekutionsobjekte nicht selbständig vom Gemeinschuldner geltend gemacht werden können (EvBl 1965/420 [schlüssig in diesem Sinn]). Wird keine kridamäßige Versteigerung durchgeführt, ist daher der Gemeinschuldner auch nicht berechtigt, gegen die Festsetzung des Schätzwerts gemäß § 144 EO selbständig Rekurs zu erheben (die Entscheidung SZ 19/68 bezieht sich auf eine kridamäßige Versteigerung).

Soweit der Gemeinschuldner dagegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte ins Treffen führt, ist - ohne darauf im einzelnen eingehen zu müssen - zu erwidern, daß der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners in Ausübung solcher Rechte, wäre von deren Anwendbarkeit im hier zu beurteilenden Einzelfall auszugehen, handeln kann.

Da jedoch die Beziehung des Gemeinschuldners zum Masseverwalter bei der von einem Absonderungsgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung von Liegenschaften als Fall der gesetzlichen Vertretung aufzufassen ist, läßt sich ein vom Gemeinschuldner gegen die Festsetzung des Schätzwerts eingebrachtes Rechtsmittel nicht als Rechtshandlung einer Person ansehen, der an sich keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Es wäre daher vor der Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses des Gemeinschuldners gemäß § 78 EO und § 6 Abs. 2 ZPO von Amts wegen der Versuch zu unternehmen, den Mangel der gesetzlichen Vertretung zu sanieren (EvBl 1973/118). Dagegen ließe sich nicht erfolgreich einwenden, daß der Masseverwalter, wenn er selbst keinen Rekurs einbrachte, sein Einverständnis mit dem durch das Exekutionsgericht festgesetzten Schätzwert zum Ausdruck bringen habe wollen. Der Masseverwalter kann nämlich eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Prozeßhandlung nicht nur dann genehmigen, wenn er dieser im voraus zustimmte, sondern er kann sich mit dem Handeln des Gemeinschuldners auch nachträglich einverstanden erklären, selbst wenn die Initiative dafür nicht von ihm ausging. Bestehen Zweifel daran, ob in einem Verhalten des Masseverwalters eine Genehmigung für eine bestimmte Prozeßhandlung des Gemeinschuldners zu erblicken ist, müßte der Sachverhalt vor einer Zurückweisungsentscheidung zweifelsfrei abgeklärt werden (in diesem Sinne auch: VwGH ZIK 1995, 52).

In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber von Bedeutung, daß der Gemeinschuldner in seinem vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesenen Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichts vom auf Festsetzung des Schätzwerts ausführte, er habe den "nunmehr angefochtenen Beschluß" vom Masseverwalter "per Fax übermittelt" bekommen (ON 43). Hätte sich der Masseverwalter so verhalten, ließe das noch nicht die Deutung zu, er werde einen vom Gemeinschuldner selbst eingebrachten Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts keinesfalls genehmigen.

Dennoch vermögen alle diese Erwägungen dem Revisionsrekurs nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bisherige Unterlassung, ein Sanierungsverfahren gemäß § 78 EO und § 6 Abs. 2 ZPO zu veranlassen, wäre zwar an sich in jeder Lage des Verfahrens - also auch auch noch im Verfahren über den Revisionsrekurs - von Amts wegen wahrzunehmen. Voraussetzung dafür wäre aber, daß der Gemeinschuldner im Revisionsrekurs (auch) das Rechtsschutzziel anstrebte, eine Prozeßhandlung durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter vornehmen zu können. Das ist jedoch gerade nicht der Gegenstand seines Begehrens. Dem Gemeinschuldner geht es vielmehr nur um den Ausspruch, im Exekutionsverfahren selbständig - also unabhängig von Genehmigungsakten des Masseverwalters - agieren zu dürfen. Er will somit nur selbst, aber nicht durch den Masseverwalter als seinen gesetzlichen Vertreter handeln.

Überdies sei noch angemerkt, daß selbst eine Genehmigung des gegen die Festsetzung des Schätzwerts eingebrachten Rechtsmittels durch den Masseverwalter nicht den vom Gemeinschuldner angestrebten Erfolg herbeiführen könnte. Gemäß § 144 letzter Satz EO kann nämlich auf Vorbringen im Rekurs gegen den Beschluß auf Festsetzung des Schätzwerts nur dann Rücksicht genommen werden, wenn jenes bereits "bei der Einvernehmung" erstattet wurde. Der Masseverwalter erhob aber keine Einwendungen gegen die Schätzgutachten; jene des Gemeinschuldners wurden dagegen rechtskräftig zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 78 EO und § 41 ZPO.