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OGH vom 27.06.2013, 1Ob95/13x

OGH vom 27.06.2013, 1Ob95/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** VertriebsgmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger und Mag. Kersten Bankler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** S*****, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, und 2. S***** R***** (vormals S*****), *****, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 55.144,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse 54.195 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 45/12a 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 2 Cg 16/11w 15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Unstrittig ist, dass die Zweitbeklagte einen Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte unterfertigte, in dem sie sich (formularmäßig) mit dem Inhalt der „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der VISA Card“ einverstanden erklärte. Punkt 18. dieser Bedingungen (vgl dazu 7 Ob 41/01g = SZ 74/46) sieht unter anderem vor, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Die Zweitbeklagte verwendete die Zusatzkarte für eine Bargeldabhebung, durch die das Kreditkartenkonto mit 54.195 EUR belastet wurde.

Warum in einem solchen Fall kein direktes Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten zustandegekommen sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen, ergibt sich doch aus der einschlägigen Klausel der Geschäftsbedingungen klar, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für damit in Anspruch genommene Vorfinanzierungen selbst zu haften hat (und zudem den Hauptkarteninhaber eine Mithaftung trifft). Der in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf SZ 71/62 (= 9 Ob 26/98h) und 10 Ob 2/00t angestellte Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen bloß „zeichnungsberechtigt“ ist, lässt die hier zu beurteilende konkrete Konstellation in wesentlichen Punkten außer Acht. Wenn die Revisionswerberin darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Ausstellung einer Zusatzkarte könne „im Zweifel“ nur als Bevollmächtigung und ihr Handeln als eines im fremden Namen, nämlich dem des Erstbeklagten, angesehen werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der klaren vertraglichen Festlegung einer primären Haftung der Zusatzkarteninhaberin ein solcher Zweifel gerade nicht besteht.

2. Inhaltsleer ist der Hinweis der Revisionswerberin darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 915 ABGB bei Unklarheiten zum Nachteil der Klägerin als Aufstellerin der Bedingungen auszulegen sind. Welche Unklarheiten in diesem Zusammenhang bestehen sollten, wird nicht dargelegt. Dass (auch) der Zusatzkarteninhaber für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haften soll, ist Punkt 18. der Geschäftsbedingungen unmissverständlich zu entnehmen. Sollte sich die Zweitbeklagte nicht für den Inhalt des von ihr unterfertigen Antragsformulars und/oder der Geschäftsbedingungen interessiert haben, ändert dies grundsätzlich nichts an der Verbindlichkeit von deren Inhalt, zumal sich die Revisionswerberin auch nicht etwa auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864a ABGB beruft.

3. Liegt nun wie dargelegt eine primäre Zahlungspflicht der Zweitbeklagten für die durch die Verwendung ihrer Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten vor, stellt sich die von ihr weiter aufgeworfene Frage nicht, ob sie Verbindlichkeiten des Erstbeklagten (als Hauptkarteninhaber) wirksam beigetreten ist.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).