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OGH vom 20.05.2014, 5Ob68/14g

OGH vom 20.05.2014, 5Ob68/14g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn sowie Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach I***** M***** M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, wegen Beschlussberichtigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Legatars Mag. Rainald H*****, vertreten durch CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 39/14z 183, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat seine als „Einantwortungsbeschluss“ bezeichnete Entscheidung im Spruch, aber ohne Änderung der Begründung im Sinne eines Beschlusses auf Feststellung des Erbrechts berichtigt. Den dagegen vom Legatar erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Legatar keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Rechtsmittelwerber behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil ihm der Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts letztlich zugestellt wurde und er im Rekurs und im Revisionsrekurs Stellung nehmen konnte (RIS Justiz RS0006048 [T4]).

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits auf der Grundlage des AußStrG 2003 zur Rechtsmittellegitimation des Legatars wie folgt Stellung genommen (9 Ob 66/09k, NZ 2011/20 = iFamZ 2011/47):

„Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger ( Mayr/Fucik , Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 568; Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90; RIS Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde (3 Ob 629/86; 8 Ob 583/87; 1 Ob 611/93; 6 Ob 99/99y; RIS Justiz RS0006582; RS0121672 ua). ... Daran hat sich durch das neue Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I 2003/111, nichts geändert (2 Ob 131/06p [SZ 2007/6] ua).“

Dieser Judikatur entspricht der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts.

3. Eine vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte, allenfalls mögliche Verringerung des Legatsanspruchs durch eine zeitlich spätere Einantwortung wäre gegebenenfalls eine mittelbare wirtschaftliche Auswirkung, die dem Legatar aber keine Rechtsmittelegitimation vermittelt (RIS Justiz RS0006497; RS0006641 [insb T 9]). Nach bereits vorliegender Rechtsprechung begründet allgemein der Legatserfüllungsanspruch keine Beteiligtenstellung des Legatars im Verlassenschaftsverfahren (4 Ob 549/89; 6 Ob 99/99y; 3 Ob 25/02a; 9 Ob 66/09k).

4. Nach herrschender Ansicht darf zwar vor Verständigung volljähriger Legatare nicht eingeantwortet werden ( Fucik/Neumayr , Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139 [143]; Fucik , Das neue Verlassenschaftsverfahren (2005), Rz 91; Schilchegger/Gruber , Österreichisches Verlassenschafts-verfahren, 27); gerade diese Konstellation wird aber durch die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung nicht ausgelöst und darauf stützt sich auch der Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs nicht.

5. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt, stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00068.14G.0520.000