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OGH vom 12.07.1994, 4Ob80/94

OGH vom 12.07.1994, 4Ob80/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****gesellschaft *****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Beseitigung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.00) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 46/94-10, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , GZ 16 Cg 319/93d-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

Dem Beklagten wird der Klägerin gegenüber für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, ohne deren Genehmigung Werke der bildenden Künste - und zwar auf dem Gebiet der Glasmalkunst - des Künstlers Wolfgang O***** zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen - und zwar insbesondere die in dem vom Beklagten im Sommer 1992 herausgegebenen Prospekt 'Glasatelier S*****' reproduzierten, von Wolfgang O***** stammenden Werke (Werkteile) - wenn dies ohne ordnungsgemäße Nennung (Urheberbezeichnung) geschieht. Das Mehrbegehren, dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der Glasmalkunst des Künstlers Wolfgang O***** auch dann zu untersagen, wenn dies in veränderter (isolierter) Form geschieht, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 5.382 bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin S 897 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die halben Kosten endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 11.966,40 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.994,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Urheber- oder auch Leistungsschutzrechte der ihr angehörenden bildenden Künstler und Fotografen wahrzunehmen. Zu diesem Zweck werden ihr von ihren Mitgliedern an den von diesen geschaffenen Werken (Lichtbildern) räumlich und zeitlich unbegrenzt die alleinigen und ausschließenden Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung eingeräumt. Zum Werkbestand der Klägerin gehören Werke des bildenden Künstlers Wolfgang O*****; es sind dies vor allem Werke der Glaskunst (Glasmalerei).

Wolfgang O***** arbeitete mit dem Beklagten von Anfang April 1990 bis zum Frühjahr 1992 zusammen. Seine Aufgabe war es (ua), Glasfenster zu entwerfen und die Entwürfe mit den Kunden zu realisieren. Wolfgang O***** erteilte den jeweiligen Auftraggebern die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen, nicht aber auch dem Beklagten. Ausgenommen war ein Prospekt, den der Beklagte im Sommer 1990 herstellen ließ.

In diesem Prospekt waren Abbildungen von Werken enthalten, die Wolfgang O***** zwischen 1986 und 1990, somit vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten, geschaffen hat. Vorder- und Rückseite des Prospektes zeigten die Ausgestaltung des Portales des Firmengebäudes des Beklagten, das Wolfgang O***** im September 1989 fertiggestellt hat. Die beiden Abbildungen im Inneren des Prospektes waren Ausschnitte der ebenfalls von Wolfgang O***** geschaffenen Glasfenster der Aufbahrungshalle der Gemeinde O*****. Der Prospekt enthielt ein Einlageblatt, auf welchem Werke von Wolfgang O***** abgebildet waren. Sowohl auf dem Einlageblatt als auch auf dem Umschlag war auf der Rückseite - unterhalb der Bezeichnung "Glasatelier S*****" - "Design Wolfgang O*****" vermerkt.

Anläßlich der Beendigung der Zusammenarbeit untersagte Wolfgang O***** dem Beklagten, weiterhin Abbildungen der von ihm stammenden Entwürfe und ausgeführten Arbeiten in Prospekten zu verwenden. Im Sommer 1992 ließ der Beklagte den Werbeprospekt neu auflegen und verbreiten. Diesem Prospekt fehlte das Einlageblatt sowie auch jeder Hinweis auf Wolfgang O*****. Seit einiger Zeit verwendet der Beklagte einen Prospekt, der ausschließlich Glasfenster zeigt, die nicht von Wolfgang O***** entworfen wurden. Der klagegegenständliche Prospekt wird seit September 1993 nicht mehr vervielfältigt oder verbreitet.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, ohne ihre Genehmigung Werke der bildenden Künste - und zwar auf dem Gebiet der Glasmalkunst - des Künstlers Wolfgang O***** zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne ordnungsgemäße Nennung (Urheberbezeichnung) und/oder in veränderter (isolierter) Form geschieht. Dieses Verbot soll sich insbesondere auf die in dem vom Beklagten im Sommer 1992 herausgegebenen Prospekt "Glasatelier S*****" reproduzierten Werke (Werkteile) erstrecken, die von Wolfgang O***** stammen.

Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Prospekt nach dem Widerruf der Werknutzungsbewilligung durch Wolfgang O***** weiter zu verwenden. Auf die Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil im Prospekt Einzelelemente isoliert und herausgelöst abgebildet seien. § 54 Abs 1 Z 5 UrhG könne nur dann auch für Innenansichten gelten, wenn das einheitliche Gesamtbild im Vordergrund stehe. Das treffe für keine der Abbildungen zu. Mit Ausnahme der Abbildung auf der Rückseite des Prospektes seien sämtliche Aufnahmen Innenaufnahmen. Wären Detailaufnahmen zulässig, so dürften sie nicht - wie hier - durch Weglassen anschließender Teile verändert sein. Dazu komme, daß jede Urheberbezeichnung fehle.

Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Wolfgang O***** habe eine weitere Verwendung des Prospektes nicht untersagt. Ihm stünden keine Urheberrechte zu, weil er die Glasfenster lediglich nach den Vorstellungen und Aufträgen der jeweiligen Künstler gestaltet habe. Den Glasfenstern fehle die erforderliche Werkhöhe. Der Beklagte könne sich aber jedenfalls auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, weil sich sämtliche Glasfenster an öffentlich zugänglichen Gebäuden befänden. Bei Glasfenstern könne es keinen Unterschied bedeuten, ob sie von innen oder von außen fotografiert werden. Die von Wolfgang O***** den einzelnen Auftraggebern erteilten Werknutzungsbewilligungen umfaßten auch die Erlaubnis, die Glasfenster zu fotografieren. Sämtliche Glasfenster seien von Wolfgang O***** signiert. Die Signatur sei auf den Abbildungen nicht zu erkennen; daß und wie eine andere Urheberbezeichnung zu erfolgen habe, habe Wolfgang O***** nicht festgelegt. Der Sicherungsantrag sei aber schon deshalb nicht berechtigt, weil der Beklagte den Prospekt nicht mehr verwende.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Den von Wolfgang O***** geschaffenen Glasfenstern komme die erforderliche Individualität zu, so daß sie Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien. Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG decke die isolierte Wiedergabe von Werkteilen nicht. Bei den klagegegenständlichen Aufnahmen handle es sich überdies um Innenaufnahmen und nicht um die Wiedergabe des "Straßen- oder Landschaftsbildes". Das isolierte Herausstellen von Gebäudeteilen sei auch bei Außenansichten unzulässig. Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte nach wie vor behaupte, zur Verwendung der Aufnahmen berechtigt zu sein.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Wiederholungsgefahr sei in Urheberrechtssachen genauso zu beurteilen wie nach dem UWG. Das Erstgericht habe die Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Wer auf der Rechtmäßigkeit seines Tuns beharre, könne nicht zugleich die Wiederholungsgefahr in Abrede stellen. Das österreichische Recht kenne keine Verschweigung; dies gelte auch für Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz. Die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasfenster seien individuell eigenartige Leistungen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten durch persönliche Züge abheben. Sie seien daher urheberrechtlich geschützt. Auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Vervielfältigung eines Werkes der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte von der freien Werknutzung ausgenommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasfenster Werke der Gebrauchsgraphik seien. Die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgraphik seien nach der neueren Rechtsprechung strenger zu beurteilen. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung ecolex 1993, 688 ("Hermes-Symbol").

Gegenstand dieser Entscheidung war ein zur Kennzeichnung von Taxis verwendetes Flügelsymbol. Seine Schutzfähigkeit wurde mit der Begründung verneint, daß es sich um keine individuell eigenartige Leistung handle, sondern um die schlichte Darstellung zweier, miteinander verbundener Flügel, die sich in keiner Weise vom Alltäglichen abhebe (ecolex 1993, 688 mit Anm von Kucsko). Im vorliegenden Fall geht es hingegen um Glasmalereien und nicht um Gebrauchsgraphik, so daß die Tendenz, den Schutz für Arbeiten der Gebrauchsgraphik nicht ausufern zu lassen (so Kucsko in der Anm zu ecolex 1993, 689), hier keine Rolle spielen kann. Die Schutzvoraussetzungen sind im übrigen gleich: sowohl bei Werken der Gebrauchsgraphik als auch bei Werken der bildenden Künste (des Kunstgewerbes) muß es sich um eine individuelle eigentümliche Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRspr SZ 58/201; SZ 62/57; MR 1993, 72 uva). Daß die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasmalereien diesen Erfordernissen gerecht werden, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Auf ihre Ausführungen ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Beklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß er sich nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen könne. Die Glasfenster seien Teil des Straßen- und Landschaftsbildes, dessen Wiedergabe in keiner Weise beschränkt sei. Es seien daher auch Detailaufnahmen zulässig.

§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG räumt eine freie Werknutzung an Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder anderen Werken der bildenden Künste nach Werkstücken ein, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden. Gestattet ist (ua) ihre Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber das Nachbauen von Werken der Baukunst oder die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Ausgenommen von der freien Werknutzung ist demnach nur die "Wiederholung" des Werkes, nicht aber, wie das Rekursgericht annimmt, seine Abbildung.

Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG wird als "Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes" bezeichnet, was insofern zu eng ist, als auch die Innenteile eines Bauwerks, wie ein Treppenhaus, ein Hof, eine Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, aber auch Portale und Türen, einbezogen werden. Auch sie sind "Werke der Baukunst". Diesem Begriff wird auch die Innenarchitektur eines Bauwerks unterstellt; demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG. Gefordert ist allerdings, daß sie in der Verbindung zum Bauwerk vervielfältigt, verbreitet etc werden, weil erst ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum sie zu einem integrierenden Bestandteil eines "Werkes der Baukunst" macht. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, wiedergegeben, dann scheidet die freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus (ÖBl 1989, 187 mwN).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit der Klägerin folgen, ist es daher nicht notwendig, immer den gesamten Raum abzubilden, sondern es genügt, daß die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, daß ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre (ÖBl 1989, 187). Grund für diese Einschränkung ist, daß die Einrichtungsgegenstände nur durch ihre Verbindung mit dem Bauwerk von der freien Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG erfaßt werden, während (zB) an Glasfenstern ausgeführte Werke der Glasmalerei Bestandteil eines Bauwerks sind (vgl Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, Schönherr GedS 125 [127], wonach das Fresko an der Hauswand [in] einer Gasse von der freien Werknutzung umfaßt ist; Schricker, Urheberrecht, Rz 11 zu - dem insoweit mit der österreichischen Regelung übereinstimmenden - § 59 dUrhG, wonach ein Wandgemälde, ein Relief über dem Eingang [ua] abgezeichnet, fotografiert werden kann; s auch v.Gamm, Urheberrechtsgesetz § 59 Anm 2, der Fassaden, Skulpturen, Fresken, künstlerische Türen, Tore als von der freien Werknutzung erfaßt nennt).

An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien sind sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie sind daher sowohl Teil der Innen- als auch Teil der Außenansicht. Ihre isolierte Wiedergabe ist auch durch von innen gemachte Aufnahmen schon deshalb zulässig, weil sie Bestandteil des Bauwerkes sind.

Die gegenteilige Auffassung der Klägerin überzeugt nicht: Die Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes ist nicht schon dann ausreichend gewahrt, wenn ein Gebäude als Ganzes abgebildet werden kann. Der Betrachter muß auch frei sein, einen Gebäudeteil abzubilden, ebenso wie sich sein Interesse beim bloßen Betrachten auf ein Element konzentrieren kann. Der Urheber ist dadurch nicht mehr beschwert als durch die Abbildung des Bauwerks als Ganzes (vgl

v. Gamm, Urheberrecht § 59 Anm 3, wonach die Vervielfältigung von Werkteilen, wie der Teilansicht eines Gebäudes, Brunnens, Denkmals, trotz der nunmehr engeren Fassung der §§ 59, 62 dUrhG zulässig bleibe).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Unterlassungsbegehren sei schon deshalb zur Gänze berechtigt, weil der Beklagte jedenfalls auch gegen das Recht zur Anbringung der Urheberbezeichnung verstoßen habe. Er habe den Prospekt so gestaltet, daß die Annahme nahegelegt werde, die abgebildeten Werke stammten vom Beklagten.

Nach § 57 Abs 4 UrhG ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen, ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs 2 und 3 bezeichneten Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann. Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG ist in § 57 Abs 2 und 3 UrhG nicht erwähnt; es kommt daher darauf an, ob der Beklagte den Künstler nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen hätte müssen. Daran kann bei den hier gegebenen Umständen nicht gezweifelt werden: Dem Beklagten war der Urheber der Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, er war ihm als früherer Geschäftspartner bekannt und er hat seinen Namen in der ersten Auflage des Prospektes erwähnt, bei der Neuauflage aber bewußt weggelassen.

Aus dem Verstoß gegen die Verpflichtung, den Urheber zu nennen, folgt aber noch nicht die Berechtigung des gesamten Unterlassungsbegehrens:

Der Beklagte ist nur dann zur Unterlassung verpflichtet, wenn er den Künstler nicht nennt; das Mehrbegehren, dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auch dann zu untersagen, wenn sie in veränderter (isolierter) Form geschieht, ist nicht berechtigt.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er den Prospekt nicht mehr verwendet. Die in Verfahren nach dem Urheberrechtsgesetz gleich wie in Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1981, 137; ÖBl 1991, 134; MR 1991, 106; ÖBl 1993, 139 uva) zu beurteilende Wiederholungsgefahr ist aber nur dann weggefallen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Sinnesänderung erkennen läßt (ÖBl 1974, 97; SZ 51/167; ÖBl 1984, 28; ÖBl 1991, 134). Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen (stRspr zB ÖBl 1970, 157; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1984, 28). Die Vorinstanzen haben die Wiederholungsgefahr daher zu Recht bejaht, vertritt der Beklagte doch nach wie vor die Auffassung, keinen Urheberrechtsverstoß begangen zu haben.

Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder die Verbreitung ohne Urhebernennung untersagt wird. Das Mehrbegehren ist abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit einem Teil ihres Unterlassungsbegehrens durchgedrungen, der, mangels anderer Anhaltspunkte, mit der Hälfte des angegebenen Streitwertes zu bewerten ist. Klägerin und Beklagter haben daher je zur Hälfte obsiegt, je zur Hälfte sind sie unterlegen.