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OGH vom 16.04.2013, 3Ob8/13t

OGH vom 16.04.2013, 3Ob8/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. J*****, 2. H*****, 3. E*****, 4. F*****, alle vertreten durch Sundner Plaßmann, Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 351 EO), über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 86/11k 10, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom , GZ 6 E 2559/11a 2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom , AZ 3 C 233/09m, wurde die Gemeinschaft des Eigentums des Erstklägers (nunmehr: vierte betreibende Partei) zu zwei Fünftel, der Zweitklägerin (nunmehr: zweite betreibende Partei) zu einem Fünftel, des Drittklägers (nunmehr: erste betreibende Partei) zu zwei Fünfzehntel, der Viertklägerin (nunmehr: dritte betreibende Partei) zu einem Fünfzehntel und der Beklagten (nunmehr: verpflichtete Partei) zu einem Fünftel an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** durch körperliche Teilung dergestalt aufgehoben, dass die in der einen integrierten Bestandteil des Urteilsspruchs bildende Planskizze rosa umrandete und schraffiert dargestellte Teilfläche vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** GB ***** abgeschrieben und unter Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechts der Beklagten einem neu zu eröffnenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird.

Die Liegenschaft weist eine Grundfläche von insgesamt 10.139 m² auf und besteht aus den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr 375/2, 406/23, 450, 451, 452/1 und dem Grundstück Nr 456/51.

Die Kläger des Titelverfahrens als betreibende Parteien beantragten mit Schriftsatz vom beim Erstgericht gemäß § 351 Abs 1 EO die Ausführung der durch das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom zu AZ 3 C 233/09m angeordneten körperlichen Teilung der Liegenschaft.

Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung antragsgemäß.

Dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungs-beschluss im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags ab.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Senats zu AZ 3 Ob 89/12b vom mit Erkenntnis vom , G 78/12, die Wortfolge „§ 60 Abs 2“ in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 1997/140 als verfassungswidrig aufgehoben hatte, sprach das Rekursgericht mit Beschluss vom aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, dass der Frage, ob ein auf Realteilung lautender Titel, der bereits sämtliche Teilungsmodalitäten enthalte, nach § 351 EO vollstreckbar sei, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Exekutionstitel überhaupt exequierbar sei. Jedenfalls sei er nicht zu einer Exekutionsführung nach § 351 EO geeignet: Nach dieser Bestimmung sei nur dann vorzugehen, wenn ein auf Realteilung lautender Titel vorliege, der noch nicht sämtliche Teilungsmodalitäten enthalte. Enthalte allerdings der Exekutionstitel sämtliche Teilungsmodalitäten, sei beim Vollzug je nach Anspruchsinhalt nach den allgemeinen Bestimmungen der EO vorzugehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden mit dem Antrag auf Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutions-bewilligungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses berechtigt.

Im Revisionsrekurs machen die betreibenden Parteien geltend, dass zwar das Exekutionsgericht bei einem Teilungstitel, der bereits einen Teilungsvorschlag enthalte, an diesen Teilungsvorschlag gebunden sei. Allerdings bedürfe die Umsetzung eines solchen Titels ebenfalls einer Vollstreckung. Das Ergebnis der Vollstreckung des Teilungstitels sei die Verbücherung der Teilung. Zu diesem Zweck habe der am Ende des Vollstreckungsverfahrens nach § 351 EO vom Exekutionsgericht zu erlassende Beschluss die für die Liegenschaftsteilung erforderlichen Ab und Zuschreibungen vorzusehen. Gemäß § 74 GBG müssten die Trennstücke durch Pläne genau bezeichnet sein und die Eintragungsgrundlagen den zur Einverleibung (§ 31 GBG) nötigen Erfordernissen entsprechen. Gemäß § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz könne die bücherliche Teilung eines Grundstücks ausschließlich aufgrund eines von einem Zivilgeometer verfassten Plans erfolgen. All diese Maßnahmen seien Gegenstand des Verfahrens nach § 351 EO. Die Auffassung des Rekursgerichts führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass die betreibenden Parteien den Teilungstitel nicht vollstrecken könnten.

Dazu wurde erwogen:

1. Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach § 351 EO bewilligt oder abgewiesen wird, ist ungeachtet der Bestimmung nach Abs 2 leg cit anfechtbar (3 Ob 52/02x SZ 2002/90; 3 Ob 98/10y EF Z 2010/157 [ Höllwerth ]).

2. Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Realteilung folgende Grundsätze zu beachten:

2.1 Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sogenannte unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung Aufhebung des Miteigentums zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge (5 Ob 23/00v; RIS Justiz RS0113831).

2.2 Das rechtsgestaltende, auf körperliche Teilung lautende Teilungsurteil kann, muss aber die näheren Bestimmungen über die Teilung nicht enthalten. Enthält der Exekutionstitel keine näheren Bestimmungen über die Teilung, ist in dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach § 351 Abs 1 EO die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln (3 Ob 214/07b; RIS Justiz RS0118839).

2.3 Richtig ist, dass die Auffassung vertreten wird, dass nach § 351 EO nur dann vorzugehen ist, wenn ein auf Realteilung lautender Titel vorliegt, der noch nicht sämtliche Teilungsmodalitäten enthält ( Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , Exekutionsordnung,§ 351 Rz 4 mwN). Das ist allerdings nur dahin zu verstehen, dass der auf Realteilung lautende Titel nicht nur alle Teilungsmodalitäten enthält, sondern auch unmittelbar zu einer Exekutionsführung nach § 350 EO geeignet ist.

2.4 Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es zwar keiner formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS Justiz RS0004496).

Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Es genügt eine Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung gleichwertige Leistungspflicht, deren wesentlicher Inhalt eindeutig bestimmt sein muss (3 Ob 98/10y EF Z 2010/157 [ Höllwerth ]; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , Exekutionsordnung,§ 350 Rz 6 f mwN).

2.5 Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach § 350 EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd § 74 Abs 1 GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt.

2.6 Es ist daher dem nach Ergehen der Exekutionsbewilligung nach § 351 EO nachfolgenden kontradiktorischen, vor dem Exekutionsgericht durchzuführenden Verfahren vorbehalten, die Voraussetzungen für die Erzielung eines verbücherungsfähigen Realteilungsergebnisses, hier insbesondere durch Erstellung eines Teilungsplans durch einen Zivilgeometer, zu veranlassen (vgl zu den Details Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , Exekutions-ordnung, § 351 Rz 30 ff).

2.7 Unzutreffend ist schließlich auch, dass der Titel wie von der Verpflichteten in ihrem Rekurs behauptet bzw der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 351 EO „unbestimmt“ iSd § 7 EO wäre:

Richtig ist, dass die im Teilungserkenntnis enthaltenen Teilungsmodalitäten das Exekutionsgericht ebenso wie die Parteien binden (3 Ob 52/02x SZ 2002/90; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , Exekutions-ordnung, § 351 Rz 16 mwN).

In diesem Sinn sind aber sowohl der Exekutionsantrag als auch die Exekutionsbewilligung ohnedies zu verstehen, auch wenn die Bewilligung ebensowenig wie der Antrag spruchmäßig auf die im Teilungserkenntnis enthaltenen Teilungsmodalitäten verweist. Die betreibenden Parteien haben aber bereits in ihrem Antragsvorbringen ausdrücklich auf diese Teilungsmodalitäten verwiesen.

3. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss wiederherzustellen.

Zutreffend haben die betreibenden Parteien für ihren Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet (vgl § 351 Abs 3 EO). Ein Zwischenstreit liegt nicht vor (3 Ob 98/10y mwN). Daraus ergibt sich auch der Ausspruch, dass die Verpflichtete die Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen hat.