OGH vom 14.05.2008, 5Ob68/08y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Erich H*****, geboren *****, vertreten durch Dr. Josef Schoffnegger, öffentlicher Notar in Klagenfurt, wegen Abschreibung eines Grundstücks von der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und anderer Grundbuchshandlungen, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 1 R 264/07d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , TZ 5590/07, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte aufgrund des Kaufvertrags vom und des Rangordnungsbeschlusses vom , TZ 3707/07, sowie unter Vorlage der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom und des - nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen - Bescheids der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom , Zahl 549/1/07, ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 614/58 im Rang der Anmerkung TZ 3707/07 und dessen Zuschreibung zu der in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** sowie die Löschung der EZ ***** GB ***** infolge Gutsbestandslosigkeit.
Der vom Antragsteller mit seinem Grundbuchsgesuch vorgelegte Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom , Zahl 549/1/07, enthält folgenden Spruch:
„Auf Grund der Bestimmungen des § 46 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG), LGBl. Nr. 64/1979, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass der Erwerb der Liegenschaft EZ ***** GB *****, durch Erich H*****, laut Kaufvertrag vom , unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des obzitierten Gesetzes entspricht."
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch mit der wesentlichen Begründung ab, der Antragsteller habe keine Genehmigung der Grundverkehrskommission bzw keine Negativbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit im Zusammenhang mit der Behauptung von Tatbeständen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG) eine Prüfungspflicht des Grundbuchsgerichts und nicht nur der Bezirksverwaltungsbehörde (Negativbestätigung) bestehe, - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung in Richtung der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs. Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, der Kaufvertrag stelle einen Flurbereinigungsvertrag im Sinn des § 46 Abs 1 K-FLG dar und bedürfe deshalb sowie aufgrund des § 101 K-FLG keiner Genehmigung der Grundverkehrskommission bzw keiner Negativbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) zu begründen:
1. § 8 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG) enthält Regelungen über die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und die Ausnahmen. Nach § 8 Abs 1 lit a K-GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 K-GVG) betreffen, - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben. Gemäß § 8 Abs 2 lit a K-GVG ist eine Genehmigung nach § 8 Abs 1 K-GVG (ua) dann nicht erforderlich, wenn sich das Rechtsgeschäft auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 Abs 1 K-GVG) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde. Nach § 20 Abs 1 K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs 1 K-GVG, § 13 Abs 1 K-GVG) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs 3 K-GVG, § 14 Abs 3 K-GVG) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18 K-GVG) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs 2 K-GVG angeschlossen ist. Gemäß § 18 Satz 1 K-GVG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist.
2. Auch der Antragsteller bezweifelt nicht grundsätzlich, dass der hier zu beurteilende Rechtserwerb zu den in § 8 Abs 1 lit a K-GVG genannten Rechtsgeschäften gehört. Es greift daher § 20 Abs 1 K-GVG.
Der Antragsteller hat seinem Grundbuchsgesuch keine der dort
genannten Urkunden angeschlossen, weshalb der Rechtserwerb schon nach
der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 20 Abs 1 K-GVG nicht
eingetragen werden darf. Die Beurteilung der Frage, ob der
Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in
Anspruch genommenen Bestimmungen des K-FLG von der
Genehmigungspflicht nach dem K-GVG ausgenommen ist, obliegt nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem
Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der
Grundverkehrsbehörden (RIS-Justiz RS0060508; insb 5 Ob 59/04v =
MietSlg 56.854 und 5 Ob 2172/96i = MietSlg 48.555 = wobl 1998/56, 87
= JBl 1997, 535 = NZ 1997/397, 337 [krit Hoyer] jeweils zur
Negativbestätigung).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.