TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 02.09.2005, 7Ob74/05s

OGH vom 02.09.2005, 7Ob74/05s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berndt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank A*****, vertreten durch Doralt, Seist & Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen (restlich) EUR 26.082,56 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 208/04d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 26 Cg 18/04a-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.377,90 (hierin enthalten EUR 229,65 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Partei zur Konto-Nummer 6***** auf Grund des Kreditvertrages vom ein Geschäftskonto, auf dem der Klägerin ein Kreditrahmen bis zu einem Betrag von EUR 109.009,25 eingeräumt wurde. Zur Besicherung dieses Kredites mussten die Geschäftsführerin der klagenden Partei, Angela O*****, sowie deren Gatte Otto O***** bei der U***** Versicherungs AG (im Folgenden kurz: U***** Versicherung) mehrere Risikoablebensversicherungsverträge abschließen, wobei die Rechte und Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverträgen an die nunmehr beklagte Partei abzutreten waren. Unter einem schloss Otto O***** aus diesem Grund auch zur Versicherungspolizze Nr 5***** bei der U***** Versicherung einen derartigen Versicherungsvertrag für seinen Ablebensfall mit einer Versicherungssumme in der Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages von EUR 27.397,64 ab.

Im Kreditvertrag war Folgendes vereinbart:

„Für alle Verbindlichkeiten, die aus diesem Kreditverhältnis entstehen, haften neben Ihnen als Schuldner zur gleichen Hand: Frau Angela O*****, ..., und Herr Otto O*****, ... Die Mitverpflichteten bestätigen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen möglichen Folgewirkungen, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ihrer Haftung ergeben könnten, ausreichend informiert zu sein. Darüber hinaus gelten für den gegenständlichen Kredit sowie für alle zukünftigen Kreditverhältnisse folgende Sicherheiten: Vinkulierung einer Lebensversicherung bei V***** Versicherung, für Angela und Otto O***** Versicherungssumme ATS 97.000,-- gemäß separater Vereinbarung. Vinkulierung zweier Risikoablebensversicherungen bei U*****, für Angela und Otto O***** Versicherungssumme ATS 550.000,-- und ATS 294.000,-- gemäß separaten Vereinbarungen. Vinkulierung einer Lebensversicherung bei U***** für Angela und Otto O*****, Versicherungssumme ATS 300.000,-- gemäß separater Vereinbarung. Vinkulierung einer neu abzuschließenden Risikoablebensversicherung bei U***** für Angela und Otto O*****, Versicherungssumme ATS 250.000,-- gemäß separater Vereinbarung."

Im Antrag auf Abschluss der Risikoversicherung heißt es: „Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind an das kreditvergebende Institut abgetreten... Im Versicherungsfall wird die völlige Versicherungsleistung an das Kreditinstitut ausgezahlt. Bis zur Höhe der Kreditschuld ist das oben genannte Kreditinstitut [beklagte Partei] unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt. Ein die Kreditschuld übersteigender Betrag wird vom Kreditinstitut an den Versicherten (im Invaliditätsfall) bzw an die Erben der versicherten Person (im Ablebensfall) ausgezahlt ... Achtung! Sämtliche Anzeigen und Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen schriftlich erfolgen und rechtsgültig gekennzeichnet sein, mündliche Abmachungen haben keine Bedeutung." Dieser Versicherungsantrag ist von Otto O***** unterschrieben. In den auf Grund dieses Antrages abgeschlossenen Versicherungen ist Otto O***** jeweils als „versicherte Person" genannt. Der Ehegatte der Geschäftsführerin der klagenden Partei war schon längere Zeit krank. Bereits im Versicherungsantrag vom ist angeführt, dass er wegen eines Herzinfarktes im Oktober 1994 in Frühpension und laufend in ärztlicher/spitalsärztlicher Behandlung wegen einer coronaren Herzerkrankung ist.

Anfang März 2001 nahm die Geschäftsführerin der klagenden Partei mit der beklagten Partei Kontakt auf, da sie mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte und auch anfragen wollte, warum die Höhe der Prämie nicht mit Abstattung der Kreditsumme sinke.

Unstrittig ist, dass der klagsgegenständliche Versicherungsvertrag daraufhin von der beklagten Partei am rückwirkend auf den aufgekündigt wurde. Eine schriftliche Bestätigung über die Auflösung dieses Versicherungsverhältnisses an die klagende Partei erfolgte nicht (und zwar weder von der U***** Versicherung noch von der beklagten Partei); es reduzierte sich dadurch allerdings die jährliche Versicherungsprämie, welche die klagende Partei bis dahin bezahlen musste, um ca ATS 10.000,--. Am verstarb Otto O*****. Die U***** Versicherung weigerte sich, die Versicherungssumme auszuzahlen, da das Versicherungsverhältnis schon zuvor aufgelöst worden sei.

Die Klägerin (deren Bezeichnung im Zuge des Verfahrens erster Instanz gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt worden war) begehrte mit der am eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei, den Betrag von EUR 27.397,64 sA auf ihrem Geschäftskonto Nr 6***** bei der beklagten Bank, „gut zu buchen bzw zu bezahlen". Auf diesem Konto sei der Klägerin ein Kreditrahmen eingeräumt worden. Zu dessen Besicherung seien für die Geschäftsführerin und deren Gatten bei einer Versicherungsanstalt mehrere Risikoablebensversicherungsverträge mit Abtretung der jeweiligen Rechte und Ansprüche hieraus an die beklagte Bank geschlossen worden. Der auf den (später verstorbenen) Gatten der Geschäftsführerin geschlossene Versicherungsvertrag für dessen Ablebensfall sei von der beklagten Partei „ohne Wissen und Wollen" der Klägerin („still und heimlich, in einer den guten Sitten sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Art und Weise") rückwirkend gekündigt worden, sodass die daraus zustehende Versicherungssumme nicht zur Auszahlung (und damit zur Kontominderung) zur Verfügung gestanden sei und der Klägerin somit ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Da ihr sowohl auf Grund der im Kreditvertrag vereinbarten Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag das Recht zur Kündigung zugestanden sei, als auch diese auf ausdrückliches Ersuchen der Geschäftsführerin der klagenden Partei erfolgt wäre, sei die Kündigung nicht rechtswidrig erfolgt. Schon aus diesem Grunde bestehe kein Schadenersatzanspruch. Selbst wenn der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestünde, müsste er um die wegen der Kündigung des Versicherungsvertrages ersparten Prämien für die Jahre 2001 und 2002 von insgesamt EUR 1.315,08 reduziert werden. Der Anspruch bestehe somit auch der Höhe nach nicht zu Recht. Der klagenden Partei mangle es aber auch an der aktiven Klagelegitimation, weil der angebliche Schaden nicht in ihrer Sphäre eingetreten sei. Der behauptete Vermögensnachteil betreffe einzig und allein das Vermögen der Erben des verstorbenen Otto O*****, da eine Zahlung der Versicherungssumme den Nachlass um diesen Betrag erhöht hätte. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab (wobei es im Spruch des abweislichen Urteils das Klagebegehren nur auf Zahlung und nicht auch auf „Gutbuchung" des Klagebetrages formuliert wiedergab). Es traf die in der Folge vom Berufungsgericht nicht übernommene Feststellung, dass Angela O***** mit der „Herausnahme" des Gatten aus der Lebensversicherung einverstanden war.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Geschäftsführerin der klagenden Partei der Stornierung der klagsgegenständlichen Versicherung in Bezug auf ihren Gatten zugestimmt habe, sodass dessen Versicherungsverhältnis rechtmäßig gelöst worden sei. Der beklagten Partei seien in der Vinkulierungserklärung vom sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden. Es sei daher völlig im Belieben der beklagten Partei gestanden, die klagsgegenständliche Versicherung zu kündigen, sodass deren Verhalten nie rechtswidrig gewesen sein könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei (nach Beweiswiederholung) teilweise Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 26.082,56 samt 9 % Zinsen p.a. seit (ohne begründungsmäßig zunächst auch auf das primär gestellte „Gutbuchungs-"Begehren einzugehen); Das Mehrbegehren von EUR 1.315,08 sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auf Grund des in der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens traf das Berufungsgericht zusätzlich noch folgende Feststellungen:

Zum ersten Kontakt der Klägerin mit Walter H***** kam es im Reisebüro der Klägerin, als sich dieser als ihr neuer Kundenbetreuer vorstellte und seine Visitenkarte gab. Zu einem Gespräch kam es dabei nicht. Der Ansprechpartner bei der beklagten Partei war für die Klägerin ein gewisser Herr Z*****, der seine Kompetenzen an das Kundenbetreuungscenter abgeben musste. An Walter H***** wandte sie sich in der Folge deshalb nicht, da er ihrer Meinung nach keine Entscheidungskompetenz hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass es vor dem Tod des Otto O***** zu weiteren persönlichen Gesprächen zwischen der Klägerin (gemeint: Geschäftsführerin) und Walter H***** kam. Otto O***** hatte in den Jahren 2000 bis 2002 keinen Kontakt zur Beklagten. Der telefonische Kontakt zwischen der Klägerin und Walter H***** bestand darin, dass die Klägerin ihn bat, einen Termin für ein Gespräch über die Verlängerung des Sanierungszinssatzes zu vereinbaren. Der Sanierungszinssatz des Abstattungskredites der Klägerin zum verfahrensgegenständlichen Konto Nr 6***** war bis zinsfrei gestellt worden. Es wurde beantragt, einen Sanierungszinssatz von 2,75 % fix bis bei gleicher Ratenhöhe zu gewähren. Darüber wurde ein Aktenvermerk der beklagten Partei vom errichtet. In der Folge erfolgte mit Aktenvermerk vom die Prolongation eines Sanierungszinssatzes von 3 % fix bis . Diese Aktenvermerke stammen nicht von Walter H*****. Die Klägerin hatte ihre Geschäftskonten auch bei der R***** und B*****, die Kontobewegungen bei der Beklagten waren nicht so zahlreich wie auf den anderen Konten.

Die Klägerin erkundigte sich um eine Er- und Ablebensversicherung für ihren Ehemann Otto O*****. Wegen seines schweren Herzleidens war außer der U***** Versicherung keine andere Versicherungsanstalt bereit, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Klägerin war sehr froh, dass die U***** Versicherung dem Vertragsabschluss zugestimmt hatte und eine Ablebensversicherung mit ihrem Ehemann abschloss. Als ein Bekannter die Klägerin darauf hinwies, dass bei Sinken des aushaftenden Kapitals auf einem Kreditkonto auch die Versicherungsprämie sinken müsste, rief sie bei der beklagten Partei an und fragte diesbezüglich Walter H*****, der ihr erklärte, sich erkundigen zu wollen. In der Folge meldete er sich nicht bei ihr und sie dachte auch nicht mehr daran. Die Klägerin wollte keinesfalls, dass die Risikoablebensversicherungen von Otto O***** gekündigt werden. Sie gab dazu keinen Auftrag und hätte, wenn sie gefragt worden wäre, sich dagegen ausgesprochen. Die klagende Partei erlangte erst nach dem Ableben des Otto O***** Kenntnis von der rückwirkenden Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Mitarbeiter der beklagten Partei. Der Nachlass des Otto O***** wurde seiner Gattin Angela O***** zahlungshalber überlassen.

Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung gab die beklagte Partei die ausdrückliche Erklärung ab, dass für den Fall, dass die Klage mit der Begründung abgewiesen werde sollte, dass die Beklagte zwar zur Kündigung der Versicherung des Otto O***** nicht berechtigt gewesen sei, der Klägerin aber dadurch kein Schaden erwachsen sei, da die Kündigung nicht rechtswirksam sei, die Beklagte gegenüber der Klägerin garantiere, dass die U***** Versicherung diese Auffassung des Gerichtes als für sie bindend anerkennen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Berufungsgericht (zusammengefasst), dass es nicht ohne weiteres im Belieben der beklagten Partei gestanden sei, den Versicherungsvertrag trotz Abtretung sämtlicher Ansprüche zu kündigen; entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei diese Vorgangsweise rechtswidrig gewesen. Auch mit dem Hinweis (ebenfalls in der Berufungsverhandlung) auf ein Übereinkommen zwischen der Bank und der U***** Versicherung, auf das im Versicherungsantrag Bezug genommen werde, sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen, heiße es in diesem Antrag doch ausdrücklich, dass sämtliche Anzeigen und Erklärungen schriftlich und rechtsgültig bezeichnet folgen müssten und sonstige Abmachungen keine Bedeutung hätten. Nach § 13 der dem Übereinkommen beigeschlossenen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall seien alle Erklärungen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgten, dies auch von Seiten der Versicherungsgeberin. Dass eine Erklärung gegenüber der Klägerin schriftlich erfolgt sei, sei von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden. Zur Überlegung, dass die beklagte Partei zur Kündigung der Versicherung berechtigt sowie der Abschluss der Lebensversicherung als einer Kreditrestschuldversicherung über ihr Verlangen und in ihrem Interesse erfolgt sei und aus diesem Grunde auch sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an sie abgetreten worden seien, sodass schon auf Grund dieser Interessenlage die Beklagte zur Kündigung der Versicherung berechtigt gewesen sei, wenn sie die Besicherung nicht mehr für erforderlich gehalten habe, führte das Berufungsgericht aus:

Bei der streitgegenständlichen Kreditrestschuldversicherung handle es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 75 ff VersVG. Bei einer solchen habe der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten seien im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Die Gestaltungsrechte lägen beim Versicherungsnehmer, was sich aus seiner Stellung als Vertragspartner des Versicherers ergebe. Daraus folge, dass die beklagte Partei zwar im Außenverhältnis zur Kündigung berechtigt gewesen sei, im Innenverhältnis jedoch die Rechte des Treugebers wahren hätte müssen. So wie im Falle einer Treuhandschaft der Klient darauf vertrauen dürfe, dass der Anwalt ihn vor Nachteilen schützen werde, müsse dies auch im Verhältnis Bankkunde bzw Kreditgeber - Kreditnehmer gelten. Dieser Verpflichtung sei die beklagte Partei nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb sie ihrer Kreditnehmerin den aus diesem Fehlverhalten entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Weiters sei zu prüfen, ob auf Grund der engen Verflechtung zwischen Bank und Versicherung die beklagte Partei als Erfüllungsgehilfe der U***** Versicherung zu betrachten sei. Folge man dem Standpunkt der beklagten Partei, dass nur sie allein zur Abgabe von Erklärungen an die U***** Versicherung berechtigt (gewesen) sei, sei der Klägerin eine Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die U***** Versicherung verwehrt gewesen und könne sie sich nur an die beklagte Partei halten. Der beklagten Partei sei es daher anzulasten, wenn die U***** Versicherung entgegen den Versicherungsbedingungen die Stornierung des Vertrages der klagenden Partei bzw dem Ehemann der klägerischen Geschäftsführerin, Otto O*****, nicht schriftlich mitgeteilt habe und sei daher die beklagte Partei für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatz- und damit deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre. Der Klägerin gebühre daher der Ersatz ihres Schadens in Höhe der Versicherungssumme, die ihr bei Weiterbestehen des Versicherungsvertrages zugestanden wäre, abzüglich der Ersparnis durch die Nichtvorschreibung der zwei Prämien, wie von der beklagten Partei zutreffend eingewendet worden sei.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da zur Frage, ob bei einer Versicherung auf fremde Rechnung der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis des Versicherten die Versicherung kündigen dürfe oder nicht, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil, das nach der Revisionserklärung „seinem ganzen Inhalt nach" (richtig: hinsichtlich seines stattgebenden abändernden Teiles) angefochten wird, richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das klageabweisliche Ersturteil wiederherzustellen, in eventu die Revisionswerberin nur zu verpflichten, den der Klägerin zugesprochenen Betrag samt Zinsen (laut Klagebegehren) auf deren Geschäftskonto gutzuschreiben.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unzulässigkeit zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keinen Folge zu geben, beantragt wird. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung zum in der Revision der beklagten Partei als Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes gerügten Vorgehen desselben, die Beklagte zur uneingeschränkten Zahlung (statt bloßer Kontogutschrift) verurteilt und damit das Klagebegehren überschritten zu haben, weiters ausgeführt, dass es sich hiebei um ein „Versehen" im Sinne einer „offenkundigen Auslassung" des Berufungsgerichtes gehandelt habe, deren Berichtigung gemäß § 419 ZPO „unter einem beantragt" werde. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof daraufhin die Akten mit Beschluss vom dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag zurückgestellt, worauf dieses mit Beschluss vom sein (hinsichtlich der Kostenentscheidung unverändert belassenes) Urteil dahin berichtigte, dass die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von EUR 26.082,56 samt 9 % Zinsen p.a. seit auf deren Geschäftskonto mit der Nr 6*****, bestehend bei der beklagten Partei, „gutzubuchen"; das Mehrbegehren auf Gutbuchung weiterer EUR 1.315,08 sA wurde abgewiesen. Begründend führte das Berufungsgericht hiezu aus, dass die unterbliebene Formulierung (Gutbuchung statt Direktzahlung) „durch einen offensichtlichen Irrtum, veranlasst durch den Spruch des Ersturteils", unterblieben sei; gleichzeitig sei auch von Amts wegen zufolge eines „offensichtlichen Diktatfehlers" der Zinsenzuspruch von 11. 2. auf richtig zu stellen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der als Verfahrensmangel gemäß § 503 Z 2 ZPO gerügten „Überschreitung" des Klagebegehrens zufolge Verurteilung zur uneingeschränkten Zahlung anstelle einer Verurteilung zur Gutschreibung am Geschäftskonto (so auch das gestellte Eventualbegehren im Revisionsantrag) durch den wiedergegebenen Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes gemäß § 419 ZPO der Boden entzogen ist; dieser Revisionsgrund liegt damit nicht (mehr) vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Die Revisionswerberin wendet sich (vorrangig) gegen die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses als „Versicherung für fremde Rechnung". Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat (SZ 59/220). Inhaber der Ansprüche ist der Versicherte, aber Vertragsgegner des Versicherers und verfügungsberechtigt über die Forderung (§ 76 VersVG) der Versicherungsnehmer (Prölss/Martin, VVG27 Rn 1 zu § 75; Hübsch in Berliner Komm Rn 1 zu § 75 VVG). Typischer Anwendungsfall sind Kreditausfallversicherungen im Rahmen kreditfinanzierter Rechtsgeschäfte (7 Ob 13/04v). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Gegenstand des (Risikoablebens-)Versicherungsvertrages die Besicherung eines Kredites der klagenden Gesellschaft bei der beklagten Bank, somit ein fremdes Interesse war. Strittig ist allerdings (allein), ob die beklagte Partei, der feststellungskonform „sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag" abgetreten worden waren (zur Zulässigkeit einer derartigen Zession vgl etwa Heiss/Lorenz VersVG2 Rn 14 ff zu § 166), auch zur späteren (und nunmehr verfahrensgegenständlichen) „Herausnahme" des Otto O***** und „Löschung" dieser Versicherung (im Sinne einer rückwirkenden Kündigung) berechtigt war. Gemäß § 75 Abs 1 VersVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu; gemäß § 76 Abs 1 VersVG kann der Versicherungsnehmer über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. Als Verfügung im Sinne des Gesetzes ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird (Hübsch, aaO Rn 12). Dass bereits zufolge des umfassenden Abtretungsvertrages die beklagte Partei jedenfalls nach außen damit auch zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages grundsätzlich berechtigt war, ergibt sich schon aus dieser ihrer Stellung als Zessionarin. Allerdings hatte sie dabei im Innenverhältnis die Rechte der Kreditnehmerin und klagenden Partei wahrzunehmen. Nach den vom Berufungsgericht verbreiterten Feststellungen hatten weder Otto O***** noch dessen Gattin und Geschäftsführerin Angela O***** als Vertreterin der Kreditnehmerin einen Kündigungsauftrag hiezu erteilt und hätten sich diese auch, wenn hiezu befragt, dagegen ausgesprochen. Die Klägerin wollte keinesfalls, dass die Risikoablebensversicherungen von Otto O***** gekündigt werden. Die Vorsprachen der Geschäftsführerin betrafen ausschließlich die Höhe des sog Sanierungszinssatzes und dessen Prolongierung. Bei diesen Gegebenheiten wäre es also jedenfalls Sache der beklagten Partei gewesen, die klagende Partei von diesem ganz wesentlichen Schritt jedenfalls im Voraus zu informieren, wozu sie auf Grund der zwischen den Streitteilen bestandenen (wenngleich vorinstanzlich nicht im Einzelnen festgestellten, jedoch insoweit nicht bestrittenen) eigenen Vertragsbeziehung gehalten gewesen wäre. Daraus wird ja auch der Klagsanspruch, dessen Höhe im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt bildet, wobei auch der noch in erster Instanz erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht mehr aufrecht erhalten wird, abgeleitet. Wenn sie dies aber unterließ, handelte sie inoweit abredewidrig, weshalb sie dafür auch haftungsmäßig einzustehen hat. Der Revision war damit im verbleibenden Umfang des gestellten Revisionshauptantrages (der Eventualantrag ist durch den weiter oben bereits behandelten Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes ohnedies bereits in ihrem gewünschten Sinne vom Berufungsgericht erledigt worden) keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.