OGH vom 23.04.2014, 5Ob46/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Tarmann Prentner und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DI G*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. M*****, vertreten durch Mag. Jörg C. Müller, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Antrag auf Vorlage von Betriebskostenabrechnungen und weiterer Urkunden, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 115/10m 27, womit über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom , GZ 7 Msch 4/13t 14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach in Punkt 1. seines Beschlusses aus, dass das vom Antragsteller im Außerstreitverfahren erhobene Feststellungsbegehren im streitigen Verfahren zu behandeln sei; die weiteren Begehren auf Vorlage näher bezeichneter Urkunden (darunter Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2010 2012 für eine näher bezeichnete, im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft) seien gemäß § 838a ABGB im Außerstreitverfahren zu erledigen (Punkt 2.).
Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 1. des Beschlusses erhobenen Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Der vom Antragsteller gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs wurde dem Vertreter des Erstantragsgegners am zugestellt.
Am , also außerhalb der 14 tägigen Beantwortungsfrist (§ 68 Abs 1 AußStrG), brachte der Erstantragsgegnervertreter beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung ein, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsrekursbeantwortungsfrist verband. Den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtete der Erstantragsgegner an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht erfolgte verfrüht:
Gemäß § 21 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154 ZPO, sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.
Einzubringen ist der Wiedereinsetzungsantrag daher nach § 21 AußStrG iVm § 148 Abs 1 ZPO bei dem Gericht, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war.
Da im Anlassfall das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, wurde die Revisionsrekursbeantwortung und der damit verbundene Wiedereinsetzungsantrag vom Erstantragsgegner zutreffend beim Erstgericht (§ 68 Abs 3 Z 1 AußStrG) und somit ohnedies beim funktionell zuständigen Gericht eingebracht. Eine Zurückweisung des offenkundig lediglich versehentlich an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Wiedereinsetzungsantrags (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger ³ §§ 148 149 ZPO Rz 10 mwN; ebenso Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 21 Rz 42) kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Vielmehr ist der Akt dem Erstgericht zu übermitteln, das über den Wiedereinsetzungsantrag unter Bedachtnahme auf die bereits eingelangte Stellungnahme des Antragstellers zum Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich zu entscheiden haben wird.
Erst nach Rechtskraft des Beschlusses über den Wiedereinsetzungsantrag wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00046.14X.0423.000