OGH vom 29.05.2000, 7Ob74/00h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 1,000.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 108/99b-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 16 Cg 275/96g-33, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil und das Urteil des Erstgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der am eingebrachten Klage begehrte die Klägerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden PKW's Marke BMW 750 I (Erstzulassung ), für den bei der beklagten Partei ein Vollkaskoversicherungsvertrag (Kollisionskaskoversicherung) abgeschlossen worden sei, der u.a. - unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) - auch das Risiko der Entwendung, des Diebstahls, unbefugten Gebrauches durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung decke und die beklagte Partei für den Eintritt solcher Schadensfälle zum Neuwertersatz verpflichte, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung desselben (einschließlich Sonderausstattung, jedoch abzüglich Selbstbehalt) in Höhe von S 1 Mio samt 8 % Zinsen seit (später - AS 22 - geändert auf ). Der PKW sei ihrem Geschäftsführer in Warschau (Polen) samt darin befindlichen Gegenständen geraubt worden. In der Tagssatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde das Klagebegehren auf S 1,100.870,30 samt 14,5 % Zinsen (offenbar wie bisher ab ) ausgedehnt, welcher Betrag sich aus S 916.697 (Wiederbeschaffungswert) zuzüglich 20 % USt zusammensetzt, und der der Höhe nach (exklusive Umsatzsteuer) zwischen den Parteien außer Streit gestellt wurde (S 2 in ON 21 = AS 155).
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde (und zunächst auch der Höhe) nach. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug im Eigentum der Leasinggeberin handle, und eine Zession zugunsten der Klägerin weder behauptet noch vorgelegt worden sei. Mangels Einigung über die Höhe des Schadens wäre gemäß Art 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1993) ein Sachveständigenverfahren einzuleiten gewesen, sodass die begehrte Versicherungsleistung auch noch nicht fällig sei. Schließlich habe die Klägerin diverse Obliegenheitsverletzungen zu verantworten, wie insbesondere mangelnde rechtzeitige Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Art 5 Z 3.1 AFIB 1993, sodass die beklagte Partei überhaupt leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe nämlich nach dem behaupteten Diebstahl zwischen dem bis zum nicht weniger als fünf verschiedene Unfallschilderungen abgegeben, die sich inhaltlich erheblich widersprächen.
Die Klägerin replizierte hiezu, dass die Leasinggeberin "aus Vorsichtsgründen" ihr allenfalls gegen die beklagte Partei zustehende Ansprüche an die klagende Partei abgetreten habe; für die Auszahlung des geforderten Entschädigungsbetrages an die beklagte Partei habe die Leasinggeberin ihre urkundliche Zustimmung erteilt (ON 7). Da die beklagte Partei unter Fristsetzung gemäß § 12 VersVG jede Versicherungsleistung abgelehnt habe, habe sie ihr Recht auf ein Sachverständigenverfahren verloren. Aus "advokatorischer Vorsicht" wurde daher ein zusätzliches Eventualbegehren des Inhaltes erhoben, dass festgestellt werde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei auf Grund der Versicherungspolizze Deckung für den Raub des versicherten Fahrzeuges am schulde. Schließlich habe die klagende Partei auch keine Obliegenheitsverletzungen zu verantworten. Alle notwendigen Meldungen seien unverzüglich erstattet worden, allerdings beherrsche der Geschäftsführer die deutsche Sprache nur äußerst mangelhaft; gewisse daraus resultierende Widersprüche in der Schilderung (etwa betreffend die Anzahl der am Raub beteiligten Männer und welche Telefonate er wann geführt habe) seien auch für die Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des Art 5 Z 3.1 AFIB "im Wesentlichen" unerheblich; jedenfalls seien allfällige Obliegenheiten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen worden. Die "frechen Unterstellungen" (ON 7) der beklagten Partei zur Vortäuschung eines Überfalles würden "auf das Schärfste zurückgewiesen" (ON 4).
Das Erstgericht wies das (ursprüngliche, auf Zahlung von S 1 Mio samt 8 % Zinsen seit gerichtete) Klagebegehren ab. Es traf hiezu folgende Feststellungen:
"Die klagende Partei ist Eigentümer des PKW's Marke BMW 750-I, amtliches Kennzeichen *****, zugelassen erstmals am . Dieser PKW der klagenden Partei ist bei der beklagten Partei zu Polizzennummero C5-MO75.950-5 vollkaskoversichert. Es gelten die AFIB 1993. Gegenstand der Versicherung ist unter anderem der Ersatz des Fahrzeuges (und mitgestohlener Fahrnisse) für den Fall eines Diebstahles oder eines Raubes des Fahrzeuges.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei, Herr Jacek S*****, benützte im wesentlichen diesen PKW. Er hielt sich unter anderem in Warschau, Polen, auf, wo er ein Büro besitzt. Desweiteren in den Firmenräumlichkeiten der klagenden Partei, deren alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist.
Am befand er sich in Polen. Der Geschäftsführer behauptet, daß er an diesem Tag gegen 13.00 Uhr auf offener Straße überfallen worden sei, in dem er beim Stoppen aus dem Auto gezogen worden sei, niedergeschlagen worden sei, und ein Dieb mit dem Auto davongefahren sei. Dieser Vorfall kann nicht als erwiesen angenommen werden."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es der klagenden Partei nicht gelungen sei, den Versicherungsfall zu beweisen, sodass die beklagte Partei einen solchen auch nicht zu decken habe.
Über Berufung der klagenden Partei führte das Berufungsgericht zunächst eine Berufungsverhandlung ohne Beweisaufnahmen durch (ON 38). Nach Wiedereröffnung zum Zwecke der Beweiswiederholung (ON 39) fasste der Senat den Beschluss "auf Beweiswiederholung des Verfahrens erster Instanz bezüglich Ablaufes der Ereignisse vom [gemeint wohl: 1996] durch Vernehmung des Geschäftsführers der klagenden Partei" (ON 40).
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es als Zwischenurteil - unter Ausspruch des Kostenvorbehaltes bis zur Endentscheidung - zu lauten hat: "Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 1 Mio samt 8 % Zinsen seit zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht." Des weiteren wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm zunächst - als unbekämpft - die ersten beiden Absätze der wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen (zu den Eigentumsverhältnissen, zum Inhalt der Versicherungspolizze sowie zur Benützungsbefugnis des klägerischen Geschäftsführers), traf jedoch im Übrigen - auf Grund der zitierten Beweiswiederholung - folgende, vom Erstgericht abweichende weiteren Feststellungen:
"Am gegen 12.00 Uhr benützte der Geschäftsführer der klagenden Partei Jacek S***** diesen PKW in Warschau, um von seinem Büro in Powsin zu einem Bekannten in die Cypryjska-Straße zu gelangen. Er kam aus der Sobieskiego-Straße und wollte nach links in die Mittelmeerstraße einbiegen. Er wartete auf der Kreuzung, bis ihm der starke Gegenverkehr ein Abbiegen ermöglichte. Während er noch stand und auf das Abbiegen wartete, tauchte auf seiner rechten Seite ein kirschroter Mitsubishi auf, dessen Lenker auf sein Rad deutete. Der Geschäftsführer der klagenden Partei bog in die Mittelmeerstraße ein und hielt seinen PKW ca 250 bis 300 m nach der Kreuzung auf der rechten Seite an. Der rote Mitsubishi bog noch vor ihm in die Mittelmeerstraße ein und fuhr weiter. S***** sah ihn dann nicht mehr. Er stieg aus und wurde von hinten attackiert. Es handelte sich um Sekundenbruchteile; er war gerade beim Aussteigen und konnte die Attackierenden vorher nicht sehen. Das war für ihn eine komplette Überraschung; er hätte dort niemanden vermutet. Beim Aussteigen wurde er von hinten am Gewand erfasst. Er trug damals nur ein Hemd und eine leichte Lederjacke. Die Täter haben ihn an der Schulter erfasst. Als er am Boden lag sah er, dass es zwei Männer waren, die ihn erfasst hatten. Nun erst begriff er, dass er überfallen worden war. Er lag am Boden. Der kleinere der beiden setzte sich in sein Auto ans Lenkrad, der größere, stärkere, der ihn gepackt hatte, lief in seiner Fahrtrichtung in der Mittelmeerstraße davon. S***** versuchte noch, den Zündschlüssel herauszunehmen. Als er einen Fuß bereits am Auto hatte, fuhr der Lenker los und stieß ihn weg. Er fiel auf die Straße und überrollte sich ein paarmal. Daraufhin lief er ins Büro seines Bekannten Stanislaw G*****."
In rechtlicher Hinsicht kam das Berufungsgericht demgemäß zum Ergebnis, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem von der klagenden Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der u.a. die Deckung bei Raub eines Fahrzeuges vorsehe, dem Grunde nach zu Recht bestehe; über die Höhe werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben, "zweckmäßigerweise nach Aufforderung der Parteien, hiezu ein präzises zusammenfassendes Vorbringen - jeweils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gegners - zu erstatten."
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für nicht zulässig erklärt, dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei.
Gegen dieses Zwischenurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nach Freistellung hat die klagende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung der gegnerischen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu dieser nicht Folge zu geben, beantragt wird.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen und die Rechtssache in Beachtung derselben noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages damit auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen nur über das ursprüngliche Klagebegehren laut Klageschriftsatz ON 1 entschieden haben. Sowohl die Einschränkung des Zinsenlaufbeginns (AS 22: statt bis dahin ) als auch die Ausdehnung des Hauptsachen- und Zinsenbegehrens (AS 155: S 1,100.870,30 samt 14,5 % Zinsen statt bis dahin S 1 Mio samt 8 % Zinsen) blieben unbeachtet, was freilich auch von den Parteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsmittelschriftsätze (zweite wie auch dritte Instanz) ungerügt blieb. Damit sind diese ausgedehnten Anspruchsteile aber aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden, sodass sich auch der Oberste Gerichtshof hiermit nicht (mehr) näher inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Der Verstoß des Berufungsgerichtes (und damit Verfahrensmangel: RIS-Justiz RS0041240) gegen § 405 ZPO mangels Sachantrages der klagenden Partei zum Zinsenlauf, nämlich für einen Zinsenzuspruch bereits ab , blieb ebenfalls ungerügt.
Die berufungsgerichtliche Feststellung, dass dem Geschäftsführer der klagenden Partei das Fahrzeug durch einen Überfall zweier unbekannter Täter in Warschau geraubt wurde, beruht auf einer auf die Vernehmung des Genannten als Partei (§ 373 Abs 3 ZPO) eingeschränkten Beweiswiederholung, bei der von einer neuerlichen Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen ([Schadens-]Referenten der klagenden Partei: ON 6a, 21 und 29; Geschäftsführerin der klagenden
Partei: ON 14; Privatdetektiv aus Polen: ON 14 und 29; Privatdetektiv aus Österreich: ON 21; Polizeibeamter aus Polen: ON 28;
Versicherungsvermittler der beklagten Partei: ON 29 - welche allesamt zum behaupteten Tathergang und damit Versicherungsfall keine unmittelbaren, eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll geben konnten) samt Verlesung der aufgenommenen diversen sonstigen Beweisurkunden abgesehen worden war. Obzwar das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung grundsätzlich alle zu einem bestimmten Beweisthema (hier: zum Ablauf der Ereignisse am Tattag und damit zum Versicherungsfall) in erster Instanz aufgenommenen Beweise aufzunehmen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1808; SZ 23/112; 6 Ob 539/94; 2 Ob 2032/96d), so entspricht es doch ebenfalls der Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht unter Umständen auch nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufnehmen kann (RIS-Justiz RS0042149), insbesondere dann, wenn - wie hier - zu diesem Beweisthema (Tathergang = Versicherungsfall) überhaupt nur ein einziges (unmittelbares) Beweismittel zur Verfügung steht, nämlich die Aussage des hievon Betroffenen. Sämtliche hiezu nunmehr in der Revision (speziell im Lichte eines behaupteten Verfahrensmangels) vorgetragenen Einwände betreffen demgemäß - wie die Revisionswerberin letztlich auch selbst ausdrücklich zugesteht - "Hilfs- und Kontrollbeweise", die zum Tathergang selbst nichts beitragen können und die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der klagenden Partei nicht durch Wiedergabe konkreter Fakten sondern nur durch ganz allgemeine Schilderungen in Zweifel ziehen können. Zur Aufnahme solcher war jedoch das Berufungsgericht keineswegs verpflichtet (RS0043159); die Unterlassung solcher Kontrollbeweise rechtfertigt den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht (RS0043406, RS0040246). Die Wertung des Berufungsgerichtes, welches nach Aufnahme (Wiederholung) dieses somit einzigen unmittelbaren Beweismittels das Vorliegen des Versicherungsfalles bejahte, ist damit ein Akt der vor dem Obersten Gerichtshof, der ja nicht Tatsacheninstanz ist, nicht (mehr) bekämpfbaren Beweiswürdigung (7 Ob 2094/96h). Dazu kommt, dass die beklagte Partei bei der ihr in zwei Verhandlungen vor dem Berufungsgericht ausreichend gebotenen Gelegenheit, die Aufnahme auch dieser (weiteren) Beweismittel zu beantragen, hievon nach der Aktenlage keinen Gebrauch gemacht hat, sodass das Unterbleiben der Aufnahme auch dieser (nach dem Vorgesagten ohnedies bloß mittelbaren) Beweise auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Mangel des Berufungsverfahrens zu begründen vermag (vgl 2 Ob 526/93 und 9 ObA 165/94).
Aber auch der in der Revision weiters relevierte Verfahrensmangel der Unterlassung einer Aufforderung nach § 473a ZPO (zur Ermöglichung einer Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichtes über das Eigentum der klagenden Partei am versicherten PKW und damit dessen Bejahung der von der beklagten Partei ebenfalls bestrittenen klägerischen Aktivlegitimation) liegt nicht vor. Nach dem Zweck dieser (iVm § 468 Abs 2 ZPO) durch die WGN 1997 neu eingeführten Bestimmung soll insbesondere eine für die in erster Instanz siegreiche Partei mögliche Überraschung - durch Abänderung oder Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles, wenngleich freilich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen damit grundsätzlich jederzeit gerechnet werden muss (1 Ob 41/99g) - auf der Basis unbekämpft gebliebener Tatsachenfeststellungen verhindert werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 468; 10 ObS 54/00i). Zu den Voraussetzungen eines Freistellungsbeschlusses nach § 473a Abs 1 ZPO hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom , 1 Ob 41/99g (RZ 1999/42 = EvBl 1999/180 = JBl 1999, 661), eingehend Stellung genommen: Das Berufungsgericht hat nach dieser Gesetzesstelle dem Berufungsgegner die Bekämpfung erstrichterlicher Feststellungen und die Geltendmachung bisher ungerügter angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz in einem Schriftsatz nach § 473a ZPO freizustellen, soweit der Berufungsgegner bestimmte Tatsachen nicht ohnehin nach § 266 ZPO ausdrücklich zugestanden, im Berufungsverfahren bekämpft oder trotz Verwirklichung des Tatbestands nach § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO rügelos zur Kenntnis genommen hat. Der Berufungswerber, der sich - in gesetzmäßiger Ausführung dieses Berufungsgrundes - in der Rechtsrüge auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bezieht, beruft sich - so der 1. Senat in der zitierten Entscheidung - schon nach dem prozessualen Wesen der Rechtsrüge auf alle Feststellungen, die ausdrücklich als solche im so bezeichneten Abschnitt des Ersturteils zusammengefasst wurden. Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen wolle, müsste er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 zweiter Satz iVm § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. Das Verfahren nach § 473a Abs 1 ZPO sei daher auch dann einzuleiten, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsgegners nach allseitiger Prüfung der Rechtslage auf Grund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auf eine derart "verborgene" Feststellung zu stützen erwäge. Dieser Auslegung des § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO und des § 473a ZPO haben sich in der Folge auch der 3. Senat (3 Ob 331/98t), der 10. Senat (10 ObS 54/00i) sowie der 7. Senat (7 Ob 306/99x) angeschlossen; der erkennende Senat hält daran erneut fest.
Daraus folgt aber, dass das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - keineswegs zu einer Vorgangsweise nach § 473a Abs 1 ZPO gehalten war. Wenn nämlich ein Berufungswerber, so wie hier die klagende Partei in ihrer Berufung ON 35, ausschließlich eine Beweisrüge (gegen die ihm nachteilige Negativfeststellung zum nicht erwiesenen Tathergang und damit Versicherungsfall) erhebt, im Übrigen aber - in Erwartung der Abänderung dieser gesetzmäßig bekämpften Feststellung - die Abänderung der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer Klagestattgebung) begehrt, wofür es jedoch erforderlich ist, dass hiefür die vom Erstgericht ebenfalls (bereits zu seinen Gunsten getroffenen) Feststellungen über die Bejahung der Aktivlegitimation zugrundegelegt werden, dann hat sich ein solcher Berufungswerber ebenfalls auf diese - hier auch keineswegs "verborgene" - Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes berufen, sodass insoweit eine Rügepflicht der Berufungsgegnerin nicht erst in einem besonderen Schriftsatz nach § 473a ZPO, sondern vielmehr bereits in der Berufungsbeantwortung ausgelöst worden ist, welche jedoch in dieser Rechtsmittelgegenschrift nach der Aktenlage unterblieben war (ON 36). Mangels einer solchen (sofortigen) Rüge in ihrer Berufungsbeantwortung war das Berufungsgericht daher zu Recht nicht zu einer Vorgangsweise im Sinne der § 468 Abs 2 zweiter Satz, § 473a ZPO gehalten, weshalb auch insoweit keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gelegen ist. Damit hatte aber das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend von der Unbekämpftheit der diesbezüglich getroffenen Tatsachenfeststellungen (nämlich zum Eigentum und damit zur Aktivlegitimation der klagenden Partei) auszugehen, von welchen damit auch im weiteren Rechtsgang auszugehen sein wird. Die (erstmalige) Bekämpfung im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof kann dies somit nicht mehr umstoßen.
Trotzdem kommt dem Rechtsmittel der beklagten Partei im Ergebnis Berechtigung zu. Dies aus folgenden weiteren (rechtlichen) Überlegungen:
Für das (anspruchsbegründende) Vorliegen des Versicherungsfalles trifft die klagende Partei die Beweispflicht (RIS-Justiz RS0043438, RS0043563, RS0080003; SZ 64/102). Die beklagte Partei rügt nun - und insoweit zutreffend -, dass sich das Berufungsgericht bei Bejahung des Klagebegehrens dem Grunde nach nicht mit den von ihr bereits in erster Instanz ausführlich behaupteten Obliegenheitsverletzungen samt daraus resultierender Leistungsfreiheit befasst hat. Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer; der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (7 Ob 43/98v; RS0081313). Als eine solche Obliegenheit wurde hier ein - auch im Ablehnungsschreiben vom (Beilage 3) ausdrücklich genannter und bereits in der Klagebeanwortung (ON 2) wiederholter - Verstoß nach Art 5 Z 3.1 der AFIB 1993 geltend gemacht: Danach werden "als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 6 Abs 3 VersVG 1958) bestimmt, [3.1] nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen ..."
(Beilage 4). Die Verletzung dieser Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit führt nur dann nicht zur vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie entweder als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder aber (§ 6 Abs 3 leg cit), wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und - wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind - weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95; RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 43/95; 7 Ob 158/97d; 7 Ob 43/98v; 7 Ob 262/99a; RS0081253). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (vgl Schauer, Das österr. Versicherungsvertragsrecht3, 260 ff; 7 Ob 43/98v; 7 Ob 262/99a). Aber auch eine derartige "Manipulation" ist nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 43/98v; 7 Ob 262/99a).
In der Entscheidung 7 Ob 170/99x hat der erkennende Senat diese Ausführungen zu den hier maßgebenden Versicherungsbedingungen noch näher ausgeführt und konkretisiert: Danach soll die in Art 5 Z 3 AFIB 1993 statuierte Aufklärungspflicht nicht nur die nötigen Feststellungen über den (dort: Unfall-)Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können; eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre, so wenn ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (SZ 60/139). In der erwähnten Entscheidung hat der Senat weiters ausgeführt, dass der Umstand, dass die Aufklärungspflicht im Sinne des Art 5 Z 3.1 AFIB 1993 auch dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, auch die Möglichkeit ausschließt, dass der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt (so schon ZVR 1996/67 = 7 Ob 4/95). Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art 5 Z 3.1 AFIP 1993 genügt (bereits) das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss; dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (nochmals 7 Ob 170/99x mwN). Bei der beschriebenen Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 43/98v).
Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist im vorliegenden Fall demnach streitentscheidend. Beide Vorinstanzen haben sich mit den von der beklagten Partei speziell im Schriftsatz ON 3 ausführlich geschilderten und später im Rahmen ihrer weiterer Einwendungsvorbringen detaillierter untermauerten Widersprüchlichkeiten in den Tathergangsschilderungen des klägerischen Geschäftsführers nach dem Vorfall in Warschau nur im Rahmen ihrer jeweiligen Beweiswürdigungen und dort nicht in der wie zuvor geschilderten Form und daher völlig ungenügend (Ersturteil S 10 ff = AS 319 ff; Berufungsurteil S 8 = AS 393) befasst. Da jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass der klagenden Partei der Beweis des Versicherungsfalles im Sinne des vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen chronologischen Ablaufes gelungen ist, zeitigen diese Widersprüche nicht bloß (für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbare) Auswirkungen auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Beweiswürdigung, sondern vielmehr für die zur Klagestattgebung und/oder -abweisung führende rechtliche Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof vertritt hiezu demgemäß die den Vorinstanzen gemäß § 511 Abs 1 ZPO zu überbürdende Rechtsansicht, dass von einem redlichen Versicherungsnehmer zu erwarten ist, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall wie den hier zur Beurteilung anstehenden auch von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen (in diesem Sinne auch jüngst OLG Hamburg r+s 2000, 99 ebenfalls im Zusammenhang mit einem Raub des versicherten Kfz bei nachträglichen massiven Widersprüchlichkeiten in den Darstellungen des Versicherungsnehmers zum geltend gemachten Tathergang); dabei ist auch durch den Versicherungsnehmer aufzuklären, warum er etwa von Anfang an der beklagten Versicherung bestimmte Einzelheiten verschwiegen bzw nicht so wie tatsächlich abgelaufen eingestanden hat (7 Ob 43/98v). Unterdrückt ein Versicherter nach einem Schadensfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm ebenfalls nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis bloß durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen; ein wirksamer Gegenbeweis würde vielmehr voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat (SZ 64/141; RS0081225). Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses gegenüber dem Versicherer stellt hiebei stets dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sie einen wesentlichen Punkt betrifft (7 Ob 25/95), wozu zweifellos die unrichtige Darstellung des Tatherganges gehört (7 Ob 158/97d).
Hiezu fehlen jedoch jegliche Feststellungen im Tatsachenbereich, weil nur dann, wenn der Klägerin der Nachweis gelingt, dass Obliegenheitsverletzungen ihres Geschäftsführers im aufgezeigten Sinne weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt haben, Leistungspflicht, andernfalls hingegen Leistungsfreiheit bestünde. Damit erweist sich die vorliegende Rechtssache aber weder im Sinne des vom Berufungsgericht gefällten Zwischenurteiles noch im Sinne des vom Erstgericht gefassten klageabweislichen Endurteils als entscheidungsreif, sondern im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur geltend gemachten und bislang ungeprüft gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach Art 5 Z 3.1 AFIB 1993 als ergänzungsbedürftig. In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend - und sowohl der Vollständigkeit als auch der Klarstellung halber - ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zurückzukommen, dass Gegenstand der Beurteilung durch die Vorinstanzen im weiteren Rechtsgang nur mehr das ursprüngliche, nicht hingegen das hinsichtlich Hauptsache und Zinsenhöhe ausgedehnte Klagebegehren sein kann; auch die Einschränkung des Zinsenlaufbeginns vom 1. 8. auf den ist hiebei unbeachtlich, da die diesbezügliche Verletzung des § 405 ZPO seitens der beklagten Partei (ebenfalls) ungerügt blieb. Die vom Berufungsgericht für notwendig erachteten "Präzisierungen" zur Höhe sind dabei jedenfalls insoweit entbehrlich, als nach dem letztlich übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien - mündend schließlich sogar in eine diesbezügliche Außerstreitstellung (S 2 in ON 21 = AS 155) - der Ersatzwert des Fahrzeuges im Kapitalbetrag mit S 916.697 unstrittig feststeht, jedoch - freilich nach dem Vorgesagten limitiert mit insgesamt S 1 Mio - zwischen den Parteien (nach der Aktenlage) weiterhin strittig ist, ob (nach den Versicherungsbedingungen) mit (so der Standpunkt der Klägerin: AS 155) oder ohne Mehrwert-(Umsatz-)steuer (so der Standpunkt der beklagten Partei: AS 7 [Klagebeantwortung] und 17 [Punkt 3. des vorbereitenden Schriftsatzes ON 3]). Zugestandene Tatsachen sind hiebei grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen; das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich derselben sogar ein Beweisthemenverbot (Fasching, Lehrbuch2 Rz 849; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 267; RS0040110). Sollte daher das Erstgericht im Rahmen seiner neuen Entscheidung - so wie das Berufungsgericht - zu einer Bejahung des Anspruches dem Grunde nach gelangen, wird es bezüglich der Höhe auch darauf gemäß § 511 Abs 1 ZPO Bedacht zu nehmen haben.
Auch die vom Erstgericht gleichfalls in seiner spruchmäßigen Erledigung unterbliebene Abweisung des bereits im Schriftsatz ON 4 erhobenen Eventualbegehrens blieb bereits im Berufungsverfahren ungerügt. Auch dieses ist damit von einer weiteren verfahrensmäßigen Behandlung ausgeschieden. Schließlich kommt die Revisionswerberin - die Höhe der Klageforderung betreffend - auch nicht mehr auf den in der Streitverhandlung vom (ON 29) erhobenen Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin zurück; auch hierauf wird daher im fortgesetzten Verfahren nicht mehr einzugehen (bzw zurückzukommen) sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.