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OGH vom 14.09.2011, 5Ob46/11t

OGH vom 14.09.2011, 5Ob46/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Stadtgemeinde S 2. Gerhard P*****, wegen Ab- und Zuschreibungen und anderer Grundbuchhandlungen ob der EZ 234 GB ***** und anderer Liegenschaften, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin ÖBB-Infrastruktur AG, FN 71396w, 1120 Wien, Vivenotgasse 10, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 1 R 189/10d, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , mit dem infolge Rekurses der Einschreiterin der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom , TZ 1628/10 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Liegenschaft EZ 2142 GB ***** bestehend ua aus dem Gst 662/1 steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Erstantragstellerin. Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 1a die „DIENSTBARKEIT 110 kV-Hochspannung-Freileitung über Gst 662/3 648/5 662/1 648/1 648/14 .1370 gem P 1 2 Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 1962-03-13 für Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)“ einverleibt.

Die Liegenschaft EZ 14 GB ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum des Zweitantragstellers. Ob dieser Liegenschaft ist sub C LNR 10a zu TZ 1393/2007 ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von 200.000 EUR für die R*****bank ***** reg. GenmbH einverleibt.

Die Antragsteller begehrten (ua) aufgrund eines näher bezeichneten Kaufvertrags ohne Vorlage einer Zustimmungserklärung der zu C-LNR 1a Servitutsberechtigten (ua) ob der EZ 2142 GB ***** (ua) die Abschreibung des Gst 662/1, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Zweitantragstellers hierauf bei Zuschreibung zur EZ 14 GB ***** unter Mitübertragung (ua) der oben beschriebenen, zu C LNR 1a einverleibten Dienstbarkeit.

Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchgesuch, insbesondere auch die zuvor bezeichnete Ab- und Zuschreibung des Gst 662/1 unter Mitübertragung der zu C-LNR 1a einverleibten Dienstbarkeit, antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem von der Einschreiterin ÖBB-Infrastruktur AG gegen die Ab- und Zuschreibung des Gst 662/1 erhobenen Rekurs nicht Folge. Gemäß § 3 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) sei zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte am Grundbuchkörper bücherlich eingetragen seien (Buchberechtigte), dann nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simulthanhypothek, eingetragen würden. Entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs 2 LTG könne ein belastetes Trennstück unter Mitübertragung der Lasten auch einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden, wenn sich dadurch an der Rechtsposition der Personen, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen seien, nichts ändere. Dies sei trotz Rangverschlechterung auch dann nicht der Fall, wenn diese Rechte im Fall der Zwangsversteigerung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wären. Nach § 22 Abs 3 StarkstromwegeG 1968 seien Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten im Fall der Zwangsversteigerung des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (vgl RIS-Justiz RS0109559). Solche Lasten gingen auf den Ersteher von Rechts wegen über ( Neumayr in Burgstaller/Deixler , § 150 EO Rz 4) und seien von diesem immer und auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie dem im besten Rang stehenden Pfand oder dem betreibenden Gläubiger im Rang nachfolgten ( Neumayr in Burgstaller/Deixler , § 150 EO Rz 8). Einem solchen Servitutsberechtigten drohe somit auch aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil (RIS-Justiz RS0109559). Aus der Anwendung dieser Grundsätze folge hier, dass sich wegen der vom Gesetz für den Fall der Zwangsversteigerung angeordneten Übernahme der vorliegenden Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot an der Rechtsposition der Rekurswerberin durch die Zuschreibung des Gst 662/1 unter Mitübertragung der Dienstbarkeit zu einer bestehenden, mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nichts ändere; ihre Zustimmung iSd § 3 Abs 1 LTG sei daher nicht erforderlich gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Frage von der in § 62 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Antrag auf Abschreibung des Gst 662/1 von der EZ 2142 GB ***** und Zuschreibung zur EZ 14 GB ***** abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Einschreiterin Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung des Rekursgerichts, in eventu des Erstgerichts.

Die Einschreiterin führt in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen aus, sie sei ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand gemäß § 31 Bundesbahngesetz in der Planung, dem Bau, der Instandhaltung, der Bereitstellung und dem Betrieb der Schieneninfrastruktur bestehe. Die den Gegenstand der Servitut bildende Leitungsanlage diene dem Betrieb der Eisenbahnen, speise insbesondere Fahrleitungen. Das Rekursgericht habe § 1 Abs 2 StarkstromwegeG 1968 (bzw § 1 Abs 2 Elektrische Leitungsanlagengesetz, BGBl 1968/71) außer Acht gelassen, wonach dieses Bundesgesetz (ua) nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom gelte, die ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen dienten. § 22 Abs 3 StarkstromwegeG 1968 sei folglich nicht auf die hier zu beurteilende Leitungsanlage anzuwenden, weshalb die Dienstbarkeit gemäß § 150 EO im Fall einer Zwangsversteigerung des belasteten Gutes (hier: EZ 14 GB *****) infolge des vorrangigen Pfandrechts vom Ersteher nur insoweit zu übernehmen sei, als sie nach dem ihr zukommenden Rang in der Verteilungsmasse Deckung finde. Es treffe daher nicht zu, dass der Einschreiterin aus der Rangverschlechterung kein Nachteil drohe. Weiters stelle sich die Frage, ob die Zuschreibung eines mit einer Dienstbarkeit der Starkstromleitung belasteten Grundstücks zu einer mit einem Pfandrecht belasteten Einlage nicht auch dann unzulässig sein könne, wenn die Leitungsservitut zwar im Zeitpunkt der Zuschreibung das Privileg des § 22 Abs 3 StarkstromwegeG 1968 (bzw § 20 Abs 3 Elektrische Leitungsanlagengesetz) genieße, dieses Privileg in der Folge aber wegfallen könne; dazu liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt, weil vorerst die Rekurslegitimation der Einschreiterin zu prüfen ist:

1. (Auch) In Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (jüngst 5 Ob 132/10p; vgl RIS-Justiz RS0006491; RS0006693 [insb T 3]). Zu den gemäß § 3 Abs 4 LiegTeilG von der Abschreibung und der Eröffnung einer neuen Einlage zu verständigenden Beteiligten gehören als Buchberechtigte iSd § 3 Abs 1 LTG jene Personen, für die dingliche Rechte an einem Grundbuchkörper bücherlich eingetragen sind. Ihnen steht gemäß § 32 Satz 1 LTG und § 122 GBG das Rekursrecht zu (5 Ob 109/87 mwN). Die Beschwer der Einschreiterin müsste also im gegebenen Zusammenhang dann angenommen werden, wenn diese als Servitutsberechtigte anzusehen wäre (allgemein zur Rekurslegitimation infolge möglichen Eingriffs in bücherliche Rechte vgl RIS-Justiz RS0006677; RS0006710).

2. Die hier fragliche, ob der EZ 2142 GB ***** sub C-LNR 1a verbücherte Dienstbarkeit ist für die „Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)“ einverleibt.

2.1. Gemäß § 1 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992 (BGBl 1992/825 idgF; BBG 1992) wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen“ mit Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthielt, waren die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes oblag dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. § 17 Abs 1 BBG 1992 sah vor, dass das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen“ gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ überging. Zum Eigentumsübergang auf die Österreichischen Bundesbahnen war vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde iSd § 33 GBG.

2.2. Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl I 2003/138) ordnete dann die Gründung der „Österreichische Bundesbahnen-Holding AG“ (ÖBB Holding AG) sowie die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen durch Gründung verschiedener Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit speziellen, im Gesetz näher bezeichneten Aufgabenbereichen an. (Ua) War nach § 25 BBG die ÖBB Infrastruktur Betrieb AG zu gründen, welcher gemäß § 26 BBG idF BGBl I 2003/138 insbesondere die Aufgabe eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zukam, indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr oblagen auch die Betriebsplanung und der Verschub.

2.3. Das 8. Hauptstück des BBG betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB Infrastruktur Bau AG. Nach § 29 BBG wurden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teils „Umwandlung“ des AktG 1965 idgF in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bauaktiengesellschaft“ (ÖBB Infrastruktur Bau AG) mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen umgewandelt (Satz 1). Der in der zitierten Bestimmung enthaltene Verweis galt den §§ 245 ff AktG (in der damaligen Fassung), die als „formwechselnde Umwandlung“ eine bloße Rechtsformänderung ein und desselben Rechtsträgers zum Gegenstand hatten. Die Gesellschaft änderte somit nur ihre Rechtsform, das Rechtssubjekt bleibt dabei identisch. Die Rechtsformänderung bewirkte nur eine Namensänderung. Entsprechend den Grundsätzen der formwechselnden Umwandlung wurden die unter der FN 71396w eingetragenen Österreichischen Bundesbahnen am in die ÖBB Infrastruktur Bau AG umbenannt. Die Rechtsidentität zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der ÖBB Infrastruktur Bau AG war aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 29 Satz 1 BBG auf jenes Restvermögen beschränkt, mit dem die Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungsmaßnahmen ausgestattet waren. Die durch den Formwechsel unberührt gebliebene Fortsetzung sämtlicher Rechtsverhältnisse wird somit negativ definiert: Voraussetzung ist, dass es sich nicht um jenes, bestimmten Teilbetrieben zugeordnetes Vermögen der Österreichischen Bundesbahnen handelte, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend den Spaltungs- und Übernahmeverträgen auf die im Zuge der Umstrukturierung neu gegründeten, im 1. bis 5. und 7. Hauptstück genannten Kapitalgesellschaften übergegangen ist. Der letzte Satz des § 29 BBG nimmt eine ausdrückliche positive Zuordnung aller Liegenschaften zu dem nicht übergegangenen und damit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleibenden Restvermögen vor, dies allerdings nur soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind (2 Ob 105/07s SZ 2007/97; ferner 6 Ob 88/06v wobl 2007/12 [ Vonkilch ] = immolex 2007/3 [ Pfiel ]; 6 Ob 12/09x wobl 2009/78 [ Vonkilch ] = immolex 2009/122 [ Edelhauser ]).

2.4. Der mit BGBl I 2009/95 eingefügte § 29a BBG ordnete an, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit Ablauf des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teils des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen wird. Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet gemäß § 29a Abs 3 BBG mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft“.

2.5. Für die Behandlung des Revisionsrekurses der Einschreiterin ergibt sich damit Folgendes:

2.5.1. In ihrem Revisionsrekurs hat sich die Einschreiterin ausdrücklich auf ihren gesetzlichen Aufgabenbereich nach § 31 Abs 1 BBG gestützt. Demnach hat die Einschreiterin insbesondere die Aufgaben eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird. Dieser bereits unmittelbar im Gesetz umrissene Aufgabenbereich könnte nahe legen, dass der Einschreiterin im Rahmen der zuvor beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen folgerichtig gerade jene Rechte übertragen wurden, die wie es auf die hier in Rede stehende Dienstbarkeit zutreffen könnte der Gewährleistung der Schieneninfrastruktur dienen.

2.5.2. Auch wenn dies nach den wiedergegebenen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen indiziert sein mag, ist allerdings allein dem maßgeblichen Grundbuchstand ein bücherliches Recht der Einschreiterin betreffend Gst 662/1 der EZ 2142 GB ***** nicht zu entnehmen. Eine gegebenenfalls mögliche Nachführung des Grundbuchs im Wege des § 136 GBG (vgl dazu RIS-Justiz RS0079848) ist bislang unterblieben und auch im vorliegenden Verfahren hat die Einschreiterin bislang keinen urkundlichen Nachweis einer außerbücherlichen Rechtsnachfolge und ihrer daraus gegebenenfalls resultierenden Rechtsmittellegitimation erbracht. Vor der bei der dargestellten Sachlage indizierten amtswegigen (§§ 32 LiegTeilG, 75 Abs 2 GBG, 16 Abs 1 AußStrG; vgl auch 5 Ob 157/86; 5 Ob 68/83) Prüfung der Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin, der auch das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG nicht entgegensteht (vgl 5 Ob 202/03x; RIS-Justiz RS0111176), war aber die inhaltliche Behandlung ihres Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz verfrüht. Der Rekurs einer (juristischen) Person, der die Rekurslegitimation fehlt, ist nämlich nicht sachlich zu behandeln, sondern zurückzuweisen (5 Ob 73/93 = SZ 66/86).

2.5.3. Zur gebotenen Klärung der Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin war somit deren Revisionsrekurs im Sinne seines ersten Aufhebungsantrags Folge zu geben. Das Rekursgericht wird der Einschreiterin im fortgesetzten Verfahren aufzutragen haben, einen urkundlichen Nachweis betreffend die Rechtsnachfolge zu der ob der EZ 2142 GB ***** sub C-LNR 1a einverleibten Dienstbarkeit und ihrer daraus gegebenenfalls resultierenden Rechtsmittellegitimation vorzulegen. Danach wird das Gericht zweiter Instanz neuerlich über den Rekurs der Einschreiterin zu entscheiden haben. Eine inhaltliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu den von der Einschreiterin für erheblich erachteten Rechtsfragen verbietet sich im gegebenen Verfahrensstadium deshalb, weil derzeit nicht feststeht, dass die Rechtsmittel der Einschreiterin überhaupt inhaltlich zu behandeln sein werden.