OGH vom 15.06.1999, 5Ob67/99k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H*****, und der mj. Sarah H*****, beide vertreten durch die Mutter Gerda Maria M*****, diese vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 10 R 289/98x-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom , GZ 1 P 76/96p-31, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch (Schwimann, Unterhaltsrecht2 44 mwN). Dementsprechend ist der Einkommensteuerbescheid keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage (EFSlg 83.308, 80.129). In diese sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134), ebenso auch über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, der insbesondere darauf verweist, daß er in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuer bezahlen mußte, völlig vorbei.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den wirtschaftlichen Gewinn des Rechtsmittelwerbers auftragsgemäß nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen adaptiert. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, obwohl er hiezu Gelegenheit hatte. Neuerungen sind im Rekurs aber nur soweit zulässig, als Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 85.639, 82.766).
Zu den übrigen vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen wird auf die zutreffende Verneinung der Erheblichkeit im Zulassungsbeschluß des Rekursgerichts vom verwiesen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
WAAAD-67385