OGH vom 27.02.2020, 2Ob89/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien I. Mag. H***** A*****, und II. G***** I*****, beide vertreten durch die Bollmann & Bollmann Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 213.641 EUR sA bzw 212.625,72 EUR sA, in eventu jeweils wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 180/18z-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger behaupten in ihrer Revision, im vorliegenden Fall sei „erstmals unumwunden festgestellt, dass die beklagte Partei seit 2003 wusste, dass BMIS/Madoff ein Ponzi-System (Schneeballsystem) sein könnte.“ Eine derartige Festellung liegt jedoch nicht vor:
Die Revisionsbehauptung bezieht sich auf eine Äußerung des Berufungsgerichts im Rahmen der Erledigung der Verfahrensrüge, die allerdings nur auf die „bereits getroffenen Feststellungen“, also jene des Erstgerichts über den – die Möglichkeit eines „Ponzi-Systems“ nicht umfassenden – Kenntnisstand der Organe der beklagten Partei verweist. Keinesfalls liegt eine „eigene“, vom erstinstanzlichen Sachverhalt abweichende Feststellung des Berufungsgerichts vor, wie die Kläger dies unterstellen.
Maßgeblich bleiben daher die bindenden Feststellungen des Erstgerichts (2 Ob 50/18v).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00089.19F.0227.000 |
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Fundstelle(n):
AAAAD-67323