OGH vom 18.05.2016, 3Ob79/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. T*****, Rechtsanwalt in K*****, wegen 4.353,26 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 64 R 11/16i 30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 22 C 1543/14y 26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 4.353,26 EUR sA und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse außer im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, also der Verweigerung des Zugangs zu Gericht jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044536). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RIS Justiz RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS Justiz RS0044536 [T11]; zuletzt 3 Ob 160/15y mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00079.16P.0518.000
Fundstelle(n):
HAAAD-67312