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OGH vom 21.05.2014, 3Ob79/14k

OGH vom 21.05.2014, 3Ob79/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. des mj D*****, und 2. des mj D*****, beide wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*****, vertreten durch MMag. Michael Sruc, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 22/14t 257, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 29 PS 2/10w 243, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Ablehnung einer Kostenentscheidung durch das Rekursgericht wendet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung, womit der erstgerichtliche Beschluss auf vorläufige Einschränkung des Kontaktrechts der Mutter bestätigt wurde, zeigt die Mutter keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

1.1 Ein im Rekurs gerügter und vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Nichtanhörung der 2005 und 2007 geborenen Minderjährigen) kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wäre aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (10 Ob 58/09s mwN).

Im Anlassfall ist kein Grund für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erkennbar:

Im Hinblick auf das Alter der Kinder und den vom Erstgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bescheinigt erachteten Drogenkonsum und Drogenhandel der Mutter war ein rasches Eingreifen in die bestehende Kontaktregelung, die der Mutter ein umfassendes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen einräumte, tatsächlich geboten.

Die Beurteilung des Rekursgerichts steht somit im Einklang mit § 105 Abs 2 AußStrG, wonach eine Befragung zu unterbleiben hat, wenn durch sie oder einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf seine Verständnisfähigkeit eine überlegte Äußerung des Minderjährigen zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.

Dabei ist der bereits vom Rekursgericht hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, dass das Erstgericht lediglich eine Provisorialmaßnahme iSd § 107 Abs 2 AußStrG beschloss, die im Hinblick auf das nach wie vor bestehende, wenngleich auf zwei Stunden pro Woche eingeschränkte Kontaktrecht der Mutter keine Gefahr der „Entfremdung“ bewirkt, der im Sinne des Kindeswohls maßgebliche Bedeutung zuzumessen wäre (vgl 2 Ob 19/11z).

Ob überdies auch eine Verständnisfähigkeit der Minderjährigen zur für die Provisorialmaßnahme maßgeblichen Frage des Drogenkonsums und Drogenhandels der Mutter zu verneinen wäre, bedarf im Hinblick auf die jedenfalls zu bejahende Eilbedürftigkeit der Provisorialmaßnahme keiner Überprüfung.

1.2 Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht die von der Mutter bekämpfte Feststellung, dass der Vater im Frühjahr 2013 im Rahmen der Ausübung des Kontaktrechts eine Verwirrung bzw starke Stimmungsschwankungen bei der Mutter wahrnahm, überprüft und diese Feststellungen ausdrücklich als unbedenklich bezeichnet (vgl S 12 f der Rekursentscheidung).

1.3 Schließlich ist das Rekursgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Gehörs der Mutter iSd Art 6 EMRK schon deshalb nicht vorliegt, weil das Erstgericht die Mutter im Beisein ihres Rechtsvertreters zu den vom Vater erhobenen Vorwürfen vernommen hat. Die Entscheidung des Erstgerichts erging erst nach der Anhörung der Mutter.

2. Soweit sich der Revisionsrekurs inhaltlich dagegen wendet, dass das Rekursgericht keine Entscheidung über die Kosten der (vom Erstgericht angeordneten) Besuchsbegleitung traf, ist er als absolut unzulässig zurückzuweisen:

2.1 Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007695). Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0111498).

2.2 Auch bei der Entscheidung über die Kosten der Besuchsbegleitung handelt es sich um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (RIS Justiz RS0007695 [T24]; 9 Ob 55/11w; 2 Ob 143/11k).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00079.14K.0521.000