zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 24.04.1975, 7Ob72/75

OGH vom 24.04.1975, 7Ob72/75

Norm

ABGB § 1151;

ABGB § 1175;

ABGB § 1295;

Vorarlberger Schischulengesetz, LGBl. 7/1969 § 4 Abs 1 lita;

Kopf

SZ 48/53

Spruch

Zur Abgrenzung zwischen Gesellschaftsvertrag und Arbeitsvertrag

Die kraft öffentlich-rechtlichen Eingriffs nach dem Vorarlberger SchischulenG (LGBl. 7/1969) einem Gesellschafter als behördlich bestellten Schischulleiter eingeräumten Befugnisse ändern in diesem Umfange die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, doch wird die Gesellschaft hiedurch nicht aufgelöst

Die ungerechtfertigte Weigerung des Schischulleiters, der Erteilung einer Lehrbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Vorarlberger SchischulenG an seine Mitgesellschafter zuzustimmen, macht diesen schadenersatzpflichtig

(LG Feldkirch R 28/75; BG Montafon C 3/74)

Text

Die Kläger begehren mit der am eingebrachten Klage vom Beklagten die Bezahlung von je 3640 S, sohin insgesamt 14.560 S, aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes. Zur Begründung führen sie aus, sie seien Gesellschafter der Schischule G und übten seit vielen Jahren im Rahmen dieser Schule, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihren Beruf als Schilehrer und Winterbergführer aus. Im Herbst 1969 habe die Vorarlberger Landesregierung den Beklagten gemäß dem § 5 Abs. 2 Vorarlberger SchischulenG, LGBl. 7/1969, zum Leiter der genannten Schischule bestellt. Die Landesregierung hätte ebenso wie in den vergangenen Jahren auch im Herbst 1969 den Klägern die Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. erteilt, wenn der Beklagte zugestimmt hätte. Dieser habe jedoch die (von der Behörde rechtswidrig geforderte) Zustimmung sowie die Mitarbeit an der Schischule grundlos und in Widerspruch zu seiner Verpflichtung als Mitgesellschafter, somit schuldhaft, verweigert. Die Kläger hätten infolge der vom bis , sohin an dreizehn Arbeitstagen, unterbliebenen Mitarbeit einen Schaden in der Höhe von 280 S pro Tag, insgesamt 3640 S pro Person erlitten.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sich schon aus den Bestimmungen des Schischulengesetzes ergebe. Aufgabe des Beklagten in seiner Eigenschaft als von der Behörde bestellter Leiter der Schischule sei die Erlassung einer von den Schilehrern anzuerkennenden Betriebsordnung gewesen. Die Kläger hätten sich geweigert, diese Betriebsordnung anzuerkennen, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß sie nach der Unterfertigung derselben als Schilehrer beschäftigt würden. Nach der am schließlich erfolgten Unterfertigung der Betriebsordnung hätten sie ihre Tätigkeit als Schilehrer aufnehmen dürfen. Der Beklagte bestritt schließlich auch die Höhe des Klagebegehrens, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom bis verjährt sei.

Die Kläger bestritten dieses Vorbringen und führten aus, sie hätten sich der Betriebsordnung nicht unterworfen, weil diese hinsichtlich des Punktes 2 lit. a und b gesetzwidrig (§ 5 Abs. 1 SchischulenG) gewesen sei. Aus diesem Gründe hätten sie am eine Loyalitätserklärung der Schischule G gegenüber abgegeben und am die Betriebsordnung mit einem den gesetzwidrigen Inhalt betreffenden Vorbehalt unterfertigt. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil das vereinbarte Tagesentgelt am fällig geworden sei.

Das Erstgericht beschränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches und erkannte mit Zwischenurteil, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Die Schilehrer in G und die Prozeßparteien haben sich vor vielen Jahren zu einem gemeinsamen Ziel zusammengeschlossen. Sie vereinbarten die Verteilung des Gewinnes zum Saisonende nach einem bestimmten Punktesystem sowie die Höhe der pro Tag berechneten Vorauszahlungen auf diesen Gewinnanteil. Die geprüften Schilehrer bestimmten die Höhe der täglichen Vorauszahlungen, die Gewinnverteilung, die Aufnahme neuer Schilehrer sowie die Anstellung und Entlohnung der Hilfsschilehrer. Die Kläger waren seit vielen Jahren Gesellschafter der genannten Schischule und übten bis zum Ende der Wintersaison 1968/69 im Rahmen dieser Schischule den Beruf als Schilehrer und Winterbergführer aus. Im Herbst 1969 bestellte die Vorarlberger Landesregierung den Beklagten auf Grund des § 5 Abs. 2 SchischulenG 1969 zum Leiter der Schischule G. Die Landesregierung hätte den Klägern, wenn der Beklagte als Schulleiter zugestimmt hätte, ebenso wie in den vergangenen Jahren auch im Herbst 1969 die Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private gemäß dem § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. erteilt. Am wurde dem Beklagten eine von den Klägern unterfertigte, vom Klagevertreter gemeinsam mit dem zuständigen Referenten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verfaßte "Loyalitätserklärung" mit einem Zusatz übergeben, demzufolge die in Punkt 2 lit. a und b der Betriebsordnung genannten Rechte auf die Gesamtheit jener Schischullehrer übergehen soll, die eine Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit. besitzen, falls die Behörde weiteren Schilehrern der Schischule G eine solche Bewilligung erteilt. Dr. St., der Referent der Vorarlberger Landesregierung, sicherte dem Klagevertreter die Ausfolgung der Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private bis , 12 Uhr, zu, wenn die Zustimmung des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt einlangen würde. Obwohl dies dem Beklagten berichtet wurde, erteilte er die geforderte Zustimmung nicht. Am unterfertigte der Klagevertreter im Namen der Kläger die Musterbetriebsordnung mit einem rechtlichen Vorbehalt und übergab sie dem stellvertretenden Schischulleiter, weil der Beklagte nicht anwesend war. Letzterer forderte die Kläger in der Folge nochmals auf, die Originalbetriebsordnung zu unterfertigen, obwohl der Klagevertreter ein Exemplar derselben bereits unterfertigt hatte. Der Beklagte erteilte die Zustimmung zur Mitarbeit an der Schischule G erst am . Als Leiter der genannten Schule hatte er die Aufgabe, eine Betriebsordnung für die Schischule nach den in der Satzung des Pflichtverbandes vorgesehenen Richtlinien zu verfassen und die erforderliche Anzahl von Schilehrern und Hilfsschilehrern zu bestellen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Kläger als Gesellschafter ein Recht auf Mitarbeit hätten, so daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Zustimmung zu erteilen und die Mitarbeit zu dulden. Die Kläger seien berechtigt gewesen, die Unterfertigung der Betriebsordnung zu verweigern, weil deren Punkt 2 lit. a und b der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des SchischulenG widersprochen habe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil in klagsabweisendem Sinn ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte den Sachverhalt durch folgende in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellungen:

Während des streitentscheidenden Zeitraumes vom Herbst 1969 bis war nur der Beklagte im Besitze einer Bewilligung nach dem § 4 Abs. 1 lit. b SchischulenG für die Schischule G, wogegen die Kläger während dieser Zeit auch keine Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a besaßen, obwohl sie darum schon vor dem bei der Landesregierung angesucht hatten. Sie haben erst am die ihnen vom Beklagten als Schischulleiter vorgelegte Betriebsordnung bedingungslos unterschrieben, worauf sie noch am Nachmittag desselben Tages von der Landesregierung die Bewilligung nach dem § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. erhielten. Unmittelbar vorher hatte sich der Beklagte gegenüber der Landesregierung gegen die Erteilung einer solchen Bewilligung nach der erwähnten Unterfertigung der Betriebsordnung nicht mehr ausgesprochen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte infolge Fehlens der behördlichen Bewilligung nicht befugt gewesen sei, die Kläger als Schilehrer in der Schischule anzustellen. Der vom Beklagten verweigerten Zustimmungserklärung keine rechtsverbindliche Bedeutung zu, weil das SchischulenG echt des von der Landesregierung bestellten Schulleiters zur Erteilung einer Bewilligung nicht vorsehe. Bei der gerichtlichen Beurteilung des Klagsanspruches habe daher die Verweigerung der Zustimmung außer Betracht zu bleiben. Daraus ergebe sich das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der vom Beklagten der Landesregierung gegenüber abgegebenen Erklärung und der "Nichtanstellung" der Kläger in der Schischule. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Kläger Gesellschafter seien und ihnen die Mitarbeit in der Gesellschaft vom Beklagten verweigert worden sei.

Der Oberste Gerichtshof erkannte mit Teil- und Zwischenurteil den Klagsanspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom bis dem Gründe nach als zu Recht bestehend; hinsichtlich des Zeitraumes vom bis hob er die Entscheidungen der Untergerichte zur Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Engscheidungsgrunden:

Da die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß dem § 4 ArbGerG, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 122 f.; Arb. 8330, 7236 u. v. a.), muß vorerst die von den Untergerichten nicht erörterte Frage untersucht werden, ob nicht allenfalls eine solche Zuständigkeit gegeben ist. Der Umstand, daß die Kläger als Schilehrer in einer Schischule tätig sind, daß sie - wenn auch aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes - einen Anspruch auf Entgelt (im weitesten Sinne) für nicht zustande gekommene Arbeitsleistungen aus dieser Tätigkeit mit der vorliegenden Klage geltend machen und daß eine vom Beklagten als Leiter der Schischule einseitig erlassene Betriebsordnung, deren bedingungslose Anerkennung durch die Kläger und die anderen an der Schule tätigen Schilehrer von seiten des Beklagten als Voraussetzung für deren Tätigkeit verlangt wurde, wenigstens einen Teil der gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, läßt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses immerhin nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen und zwingt daher zu der Prüfung, ob den prozeßentscheidenden Rechtsbeziehungen der Streitteile ausschließlich ein Gesellschaftsvertrag im Sinne der §§ 1175 ff. ABGB oder ein Arbeitsvertrag nach den §§ 1151 ff. ABGB oder allenfalls sogar beide Vertragsarten zugrunde liegen. Diese Prüfung hat auf Grund der getroffenen Feststellungen zu erfolgen, weil im vorliegenden Fall die die Zuständigkeit begrundenden Tatsachen reine Zuständigkeitsvoraussetzungen und nicht auch zugleich Anspruchsvoraussetzungen sind (Stanzl, 199; Arb. 8361, 8019, 6993 u. v. a.). Die Frage, ob die Kläger Arbeitnehmer oder solchen ähnlich sind, hat nämlich auf das Bestehen des aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes geltend gemachten Anspruches keinen Einfluß, wie dies etwa einem Anspruch auf Abfertigung oder Urlaubsentschädigung der Fall wäre. Die auf die Verletzung einer den Beklagten aus dem behaupteten Gesellschaftsverhältnis treffenden Verpflichtung gegrundete Schadenersatzforderung ist vielmehr vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unabhängig.

Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Untergerichte zwischen den Streitteilen und anderen Schilehrern ursprünglich eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 1175 ff. ABGB begrundet wurde, weil die Schilehrer jedenfalls ihre Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen, nämlich zum Betrieb einer Schischule, vertraglich vereinigt haben. (Vgl. hiezu auch die dieselbe Schischule betreffende Entscheidung 5 Ob 175/71.) Zu untersuchen ist jedoch, ob und in welchem Umfang durch die gemäß dem § 5 Abs. 2 Vorarlberger SchischulenG 1969 erfolgte behördliche Bestellung eines der Gesellschafter, nämlich des Beklagten, zum Leiter der Schischule G eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Struktur dieser Schule und der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander eingetreten ist. Das zitierte Landesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Schischulen durch Private sowie die Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private. Es nimmt daher nach Maßgabe seiner Bestimmungen einen öffentlich-rechtlichen Einfluß auf die rein schulischen Belange, ohne aber eine privatrechtliche Organisationsform derselben auszuschließen. Im § 5 Abs. 1 wird jedoch bestimmt, daß die im Besitze einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. b (Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule) befindlichen Lehrer einer Schischule die Leitung derselben bilden und daß dieser Leitung insbesondere die Erlassung einer Betriebsordnung nach den in den Satzungen des Pflichtverbandes der Schilehrer vorzusehenden Richtlinien, ferner die Vereinbarung über die Bestellung des Leiters der Schischule nach den Bestimmungen der Betriebsordnung und die Bestellung der erforderlichen Zahl von Schilehrern und Hilfsschilehrern obliegt. Nur wenn eine Vereinbarung über die Bestellung des Leiters nicht oder nicht rechtzeitig mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Leitung zustande kommt, bestellt die Landesregierung den Leiter für die Dauer eines Jahres (§ 5 Abs. 2).

Die Landesregierung hat nun dem Beklagten eine Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit. erteilt und hat diesen sodann, weil eine Leitung der Schischule, die einen Leiter aus ihrer Mitte hätte wählen können, mangels anderer Inhaber einer Bewilligung im letztgenannten Sinne nicht vorhanden war, zum Leiter der Schischule bestellt, dem sodann die der Leitung obliegenden Befugnisse zustanden. Diese kraft öffentlich-rechtlichen Eingriffes dem Beklagten zustehenden Befugnisse, insbesondere auch die von ihm erlassene Betriebsordnung, verändern in diesem Umfang die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, soweit sie den rein schulischen Bereich betreffen. Da die Untergerichte weder genaue Feststellungen über den gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages noch über den Inhalt der Betriebsordnung überhaupt getroffen haben, ist das Ausmaß dieser Veränderung unbekannt. Für die Annahme eines die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begrundenden Arbeitsverhältnisse reichen aber die vorhandenen Feststellungen selbst dann nicht aus, wenn man hinsichtlich der unbekannten Umstände von der Annahme ausgeht, daß sie ausschließlich in die Richtung eines Arbeitsverhältnisses weisen.

Um diese Erkenntnis verifizieren zu können, ist es notwendig, die Abgrenzung zwischen einem Gesellschaftsvertrag und einem Arbeitsvertrag vorzunehmen, Letzterer beinhaltet die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeitsleistungen auf bestimmte Zeit für den Arbeitgeber. Die Rechtstellung des Arbeitnehmers wird durch die persönliche Abhängigkeit von der Arbeit charakterisiert, deren wesentlichste Auswirkung in der Erbringung der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber besteht, dem innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Schranken ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) zukommt (vgl. Martinek - Schwarz, AngG[2], 25; Floretta - Strasser, Komm. zum BRG[2], 31; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch[2], 89). Von entscheidender Bedeutung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind daher vor allem die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter Leitung des Arbeitgebers, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die Einordnung des Arbeitnehmers in den Betrieb, wobei allerdings nicht alle diese Umstände gemeinsam vorliegen müssen (Martinek - Schwarz, 26; Arb. 5300 u. a.). Gerade diese Umstände treten aber im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf. Für eine solche Gesellschaft ist die Vereinbarung der Bildung einer wirtschaftlichen Organisation charakteristisch, die den Partnern einer solchen Vereinbarung Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sichert, die in der Mitsprache, Mitberatschlagung und Mitbeaufsichtigung in allen wesentlichen Fragen der Unternehmensführung, Unternehmensorganisation und des Unternehmensbestandes zum Ausdruck kommen. Während für das Arbeitsverhältnis das Subordinationsverhältnis kennzeichnend ist, herrscht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (Wahle in Klang[2] V, 540; Martinek - Schwarz, 27; Schaub, 121; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 5, Arb. 6960; SZ 23/48 u.a.).

Ausgehend von dem Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages wurde durch die Bestellung eines Gesellschafters, des Beklagten, zum Leiter der Schischule die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Vereinigung der Schilehrer zu der wirtschaftlichen Organisation der Schischule G blieb weiterhin aufrecht, mögen sich auch die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander in dem oben erörterten Sinn und Umfang verändert haben. Die von den Gesellschaftern zu erbringenden Arbeitsleistungen blieben weiterhin die gleichen, ohne daß sich insbesondere der Empfänger der Leistung, nämlich die Gesellschaft, geändert hätte. Die Gesellschafter erbringen weiterhin ihre Tätigkeit zu ihrem eigenen gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Nutzen und nicht etwa zum Nutzen des Beklagten. Selbst wenn man daher annimmt, daß die Gesellschafter nach dem - nicht festgestellten - Inhalt der Betriebsordnung an Stelle einer bisher bestandenen, nach den Grundsätzen der Gleichordnung erfolgenden freien Kooperation in ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Subordinationsverhältnis getreten sind, wäre mit Rücksicht auf die unveränderte Leistungsbestimmung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses an Stelle eines Gesellschaftsvertrages nichts gewonnen. Dem Subordinationsverhältnis allein kommt somit in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Gesellschafter auch vertraglich einem der Gesellschafter Weisungsrechte gegenüber den Mitgesellschaftern (Geschäftsführungsbefugnis) einräumen können und andererseits ein Arbeitnehmer mit einem sehr weitgehenden Direktionsrecht ausgestattet werden kann (vgl. Wahle, 45, der der Unterordnung sogar überhaupt keine Bedeutung beimessen will). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse erübrigt sich eine Prüfung weiterer Gesichtspunkte. Dies gilt insbesondere auch für die den Gesellschaftern zustehenden Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte, zumal mangels präziser Feststellungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und der Betriebsordnung das genaue Ausmaß dieser Rechte nicht bekannt ist.

Ein Arbeitsverhältnis könnte aber an sich auch neben dem aufrechtgebliebenen Gesellschaftsverhältnis begrundet worden sein, weil ein Gesellschafter gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann (Wahle, 541, 593). Ob dies im Verhältnis zwischen den Streitteilen eingetreten ist, kann jedoch für die hier allein zur Entscheidung stehende Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte dahingestellt bleiben, weil selbst unter der Annahme einer solchen auf zwei sich ergänzenden Verträgen unterschiedlicher Art beruhenden Rechtsbeziehung der Klagsanspruch infolge des ihm zugrunde liegenden einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhaltes sowohl der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Rechtsgrund ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag) wie der der Arbeitsgerichte (Rechtsgrund ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag) zugeordnet werden könnte. In einem solchen Fall wäre jedoch das tatsächlich angerufene Gericht zur Beurteilung des gesamten einheitlichen Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (Stanzl, 121; Arb. 6297 u. a.).

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte könnte aber auch nicht etwa auf den § 2 Abs. 1, Satz 2, zweiter Halbsatz, ArbGerG mit Erfolg gestützt werden. Der in dieser Bestimmung normierte Zuständigkeitstatbestand der Arbeitnehmerähnlichkeit setzt voraus, daß die betreffende Person, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen in wirtschaftlicher Unselbständigkeit Arbeit leistet. Das entscheidende Merkmal ist auch hier - neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit - die Fremdbestimmung der Arbeit, das heißt, der wirtschaftliche Erfolg muß dem Unternehmer zukommen, in dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit sich die arbeitnehmerähnliche Person befindet (vgl. Stanzl, 94). Im vorliegenden Fall liegt schon die Fremdbestimmung der Arbeit nicht vor, weil der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit der Kläger nicht dem Beklagten, sondern allen Gesellschaftern zukommt und weil die erbrachte Arbeitsleistung zumindest einen Teil jener Bemühungen darstellt, die die Kläger, ebenso wie alle anderen Gesellschafter, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages zu erbringen haben. Es liegen somit keine Arbeitsleistungen "im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen" vor, weil die Kläger selbst zu diesen "anderen Personen", nämlich zu den Gesellschaftern der Erwerbsgesellschaft, gehören und somit selbst Unternehmer sind. Aus diesem Grund fehlt auch das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer (vgl. auch Stanzl, 98; Arb. 6869).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit - und zwar trotz der zum Teil fehlenden Feststellungen - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über den Klagsanspruch.

In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der Zweck der von den Schilehrern gegrundeten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts in der Vereinigung ihrer auf die Unterrichtung privater Personen auf dem Gebiete des Schilaufes gerichteten Mühe zum Betrieb einer Schischule besteht. Zu diesem gemeinsamen Nutzen haben sie gemäß dem § 1185 ABGB in der Regel in gleichem Maße mitzuwirken, und zwar ohne Rücksicht auf ihren größeren oder geringeren Anteil. Um ihrer Tätigkeit als Schilehrer nachkommen zu können, benötigen sie eine Bewilligung der Landesregierung, und zwar zumindest im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger SchischulenG 1969. Da die Behörde die Erteilung der Bewilligung an die Kläger von der Zustimmung des Beklagten in dessen Eigenschaft als Leiter der Schischule abhängig machte, war der Beklagte auf Grund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen, sofern nicht sachliche Gründe, die in den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes ihre Deckung finden, entgegenstanden. Nur dann waren nämlich die Kläger in der Lage, dem Gesellschaftszweck zu entsprechen und die hiefür erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die Zustimmung des Beklagten stellt sich in diesem Zusammenhang als eine für den gemeinschaftlichen Nutzen gleichfalls notwendige Mitwirkung dar, deren grundlose Unterlassung die Verletzung einer aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Vertragspflicht bedeutete, die, einen ursächlichen Schadenseintritt vorausgesetzt, die Schadenersatzpflicht des Beklagten im Sinne des § 1295 Abs. 1 ABGB begrundet. Die Frage, ob die Einholung dieser Zustimmung dem Gesetze entsprach oder ob sie allenfalls rechtswidrig war, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte als Rechtsunkundiger eine etwaige Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens der Behörde wohl nicht erkennen konnte, zumal der Bedarf von der Vorarlberger Landesregierung immerhin zu prüfen war (§ 4 Abs. 7 leg. cit.). Umstände, die eine solche Gutgläubigkeit des Beklagten auszuschließen geeignet waren, wurden von den Klägern nicht vorgebracht. Der Beklagte hat sich zur Begründung der Verweigerung der von der Behörde verlangten Zustimmung nur darauf berufen, daß die Kläger die vom Beklagten geforderte bedingungslose Unterfertigung der Betriebsordnung abgelehnt haben. Daß die Kläger jedoch zur Anerkennung dieser Betriebsordnung nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen wären, wurde vom Beklagten weder behauptet noch von den Untergerichten festgestellt. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht etwa aus den Bestimmungen des Schischulengesetzes. Soweit der Inhalt der Betriebsordnung dem Gesetze entsprach und soweit er mit dem Gesellschaftsvertrag nicht kollidierte, waren die Kläger ohnehin daran gebunden. Die Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen einer solchen Betriebsordnung, die ihren Geltungsgrund im Gesetz besitzt, hätte allenfalls zur Verhängung einer Disziplinarstrafe und zum Entzug der behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und 6, möglicherweise sogar zu einer Ausschlußklage nach dem § 1210 ABGB führen können. Keinesfalls bedurfte es zur Geltung der Betriebsordnung der Anerkennung durch die Kläger. Daraus folgt, daß der Beklagte die Zustimmung zur Erteilung der behördlichen Bewilligung ungerechtfertigt verweigert hat. Darin ist aus den bereits erwähnten Gründen eine Verletzung der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Vertragspflichten zu erblicken. Da die Kläger mangels Erteilung der behördlichen Bewilligung infolge dieses schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten einen somit kausalen Schaden (Verdienstausfall) erlitten haben, dessen Höhe allerdings noch nicht feststeht, hat das Erstgericht zutreffend den Klagsanspruch als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt. Dies gilt allerdings nur hinsichtlich des von der Verjährungseinrede nicht umfaßten Zeitraumes vom bis , wogegen in dem vorangegangenen Zeitraum (24. Dezember bis ) im Hinblick auf die erwähnte Einrede über den Grund des Anspruches noch nicht abgesprochen werden kann.