OGH vom 28.01.2020, 4Ob8/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A***** C*****, geboren am ***** 2009, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Perg, ebendort, Dirnbergerstraße 11, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 346/19m-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom , GZ 3 Pu 337/15f-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der vom Vater A***** C***** zu leistende monatliche Unterhalt ab 411 EUR beträgt.
Das Mehrbegehren von monatlich 14 EUR ab wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der durch die Bezirkshauptmannschaft vertretene Minderjährige beantragte, den geldunterhaltspflichtigen Vater zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich 425 EUR zu verpflichten.
Der Vater äußerte sich zum Antrag des Minderjährigen nicht.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 2.055 EUR – von monatlich 336 auf 395 EUR, das Mehrbegehren von 30 EUR wies es ab. Der Vater sei auf den Bezug des halben Familienbonus in Höhe von 62,50 EUR anzuspannen, sodass sich ein Prozentunterhalt von 424 EUR ergebe, der sich aufgrund der Anrechnung der Familienbeihilfe auf rund 395 EUR vermindere.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs in Ermangelung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung für zulässig.
Der Minderjährige beantragt in seinem Revisionsrekurs, dem Unterhaltserhöhungsantrag vollinhaltlich stattzugeben. Er macht geltend, dass keine Reduzierung wegen der Anrechnung der Transferleistungen stattfinden hätte dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist .
Der Senat hat sich mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jüngst umfassend auseinandergesetzt (4 Ob 150/19s) und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist weder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen noch ist er bei der Anrechnung von Transferleistungen zu berücksichtigen. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Fall bei einer Bemessungsgrundlage von 2.055 EUR – ohne Berücksichtigung des Familienbonus und ohne Anrechnung von Transferleistungen – einen Prozentunterhalt (20 %) von 411 EUR. Der Unterhalt ist daher auf diesen Betrag zu erhöhen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00008.20K.0128.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
PAAAD-67250