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OGH vom 18.12.2002, 3Ob79/02t

OGH vom 18.12.2002, 3Ob79/02t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Viktor Igálffy-Igály, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögender W***** GmbH & Co KG, *****, wider die verpflichtete Partei W***** GmbH & Co KG, *****, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 KO), infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Erika S*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 562/01i-55, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 26 E 159/99w-47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Meistbotsverteilungsbeschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Punkt I. B. dahin abgeändert, dass in der bücherlichen Rangordnung zugewiesen werden:

1.) Erika S*****, die unter CLNR 13 auf Grund der Urkunde vom einverleibte restliche Forderung an Kapital von 305.525 S (= 22.203,37 EUR) zur vollständigen Berichtigung durch Übernahme der Kapitalsschuld durch den Ersteher;

2.) der R***** AG, *****, als Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin B***** AG im Rang des in CLNR 14 auf Grund der Pfandurkunde vom einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von 13,6 Mio S (= 988.350,54 EUR) auf den angemeldeten Betrag von 7,186.864,57 S (= 522.289,82 EUR) der Meistbotsrest von 893.299,80 S (= 64.918,63 EUR) zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, wodurch die genannte Forderung in diesem Umfang getilgt ist, jedoch mit 6,293.564,77 S (= 457.371,19 EUR) weiterhin unberichtigt aushaftet.

Damit ist das Meistbot erschöpft.

Die Erlassung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 1,376 Mio S (= 99.997,82 EUR) aus der kridamäßigen Versteigerung der Anteile BLNr 8-22 sowie 25-27 der EZ 1059 *****.

Das Erstgericht wies als Vorzugsposten dem Masseverwalter 177.175,28 S (= 12.875,83 EUR) und in der bücherlichen Rangordnung der R***** AG als Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin B***** AG im Rang des in CLNR 14 einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von 13,6 Mio S (= 988.350,54 EUR) den Meistbotsrest von 1,198.824,72 S (= 87.121,99 EUR) zur teilweisen Berichtigung der angemeldeten Forderung von 7,186.864,57 (= 522.289,82 EUR) zu. Die nicht angemeldete Forderung der Pfandgläubigerin Erika S***** (CLNR 13) sei nicht zu berücksichtigen. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass diese Forderung nach wie vor unberichtigt aushaftet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Pfandgläubigerin Erika S*****, die vorbrachte, ihre Forderung bestehe unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen Dritter noch mit 305.525 S (= 22.203,37 EUR) samt 8 % Zinsen seit zu Recht, und die Zuweisung ihrer Forderung von 305.525 S vorrangig vor der Forderung der R***** AG und deren Berichtigung aus dem Meistbot beantragte, nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 260.000 S und der Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen aus Festbetragshypotheken von der stRsp abweiche.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz (Angst in Angst, EO,§ 210 Rz 7 folgend) aus, die hM, dass bei Unterbleiben der Anmeldung einer Festbetragshypothek - wie hier - der dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen sei, entspreche nicht dem Gesetz, weil dem Grundbuch nur zu entnehmen sei, dass ein Pfandrecht bestehe, nicht aber auch, dass die durch das Pfandrecht sichergestellte Forderung noch nicht erloschen sei, ob also eine sogenannte forderungsentkleidete Hypothek vorliege. Auch durch Festbetragshypotheken sichergestellte Forderungen dürften bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Etwas anderes gelte nur, wenn es sich bei der pfandrechtlich sichergestellten um die betriebene Forderung handle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Erika S***** ist zulässig und teilweise berechtigt.

Auf die kridamäßige Versteigerung sind gemäß § 119 KO - mit hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen - die Vorschriften der EO sinngemäß anzuwenden, wobei dies hier jedenfalls die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 (im Folgenden EO aF) sind, weil der Zeitpunkt der Antragstellung des Masseverwalters beim Konkursgericht vor dem liegt. Bei kridamäßiger Versteigerung ist nämlich dem Exekutionsantrag der Antrag des Masseverwalters an das Konkursgericht gleichzuhalten (3 Ob 318/01p = EvBl 2002/148).

Gemäß § 119 Abs 3 KO ist - mangels abweichender Regelung (etwa § 47 Abs 3 KO) - die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen, das daher in der Regel eine Meistbotsverteilung durchzuführen hat (Riel in Konecny/Schubert, KO,§ 119 Rz 21).

Aus § 210 EO aF ergibt sich, dass Ansprüche auf das Meistbot vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldet und die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen und die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche nur unterbleiben kann, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- oder sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig oder zur Befriedigung geeignet hervorgehen (SZ 53/118; RZ 1989/7; SZ 68/209; 3 Ob 254/99w = ÖBA 2001, 92; RIS-Justiz RS0003179). Wird eine Hypothekarforderung zur Meistbotsverteilung nicht angemeldet, so wird nach hL (Heller/Trenkwalder 700 ff; Heller/Berger/Stix, EO4 , 1439; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO,§§ 210 f Rz 4, 8; Mohr, Die neue Zwangsversteigerung 40) und einhelliger Rsp (SZ 68/209; RIS-Justiz RS0003179) nur das Kapital zugewiesen, dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209).

Angst (aaO § 210 EO Rz 7) vertritt nun - auch im Regime der EO aF - die Ansicht, diese Auffassung entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut, weil dem Grundbuch nur zu entnehmen sei, dass ein Pfandrecht besteht, nicht aber auch, dass die durch das Pfandrecht sichergestellte Forderung noch nicht erloschen sei, ob also eine sogenannte forderungsentkleidete Hypothek vorliege. An der herrschenden Auffassung sei auch inkonsequent, dass nicht zumindest auch die Zinsen aus den letzten drei Jahren (vgl. § 216 Abs 2 EO aF) zugewiesen werden, weil auch für sie gelten müsste, dass sie nach dem Grundbuch "rechtsbeständig" seien. Aus diesen Überlegungen folge, dass auch durch Festbetragshypotheken sichergestellte Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden dürften, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Etwas anderes gelte nur, wenn in der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens darauf hingewiesen werde, dass es sich bei der pfandrechtlich sichergestellten um die betriebene Forderung handle, weil sich dann deren Höhe aus den Exekutionsakten ergibt. Angemeldet werden müsse hingegen auch eine Forderung, für die ein gemäß §§ 87 ff EO zwangsweise begründetes Pfandrecht eingetragen sei, weil auf den hiefür bestehenden Exekutionsakt nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Diese Auslegung gebiete sich nicht nur auf Grund des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch aus der Erwägung, dass es unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden gelte. Allerdings spreche dagegen, dass danach der letzte Halbsatz des § 210 Abs 1 EO nF keinen Anwendungsbereich mehr habe.

Dieser von Angst vertretenen Ansicht kann - jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage vor der EO-Nov 2000 - nicht gefolgt werden.

Nach § 210 EO aF sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung zur Verteilungstagsatzung aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden und in näher beschriebener Art urkundlich nachzuweisen. Die Folge des Unterlassens einer Anmeldung ist, dass "ihre Ansprüche bei der Verteilungstagsatzung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen". Mit diesem klaren Wortlaut des § 210 letzter Halbsatz EO aF ist nicht zu vereinen, dass das Unterlassen der Anmeldung - wie Angst meint - zur Folge hätte, dass die Kapitalforderung nicht zu berücksichtigen wäre.

Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 ist weiters zu beachten, dass eine Berichtigung von Forderungen durch Barzahlung nur dann in Frage kommt, wenn der Hypothekargläubiger rechtzeitig, dh nach § 171 Abs 2 EO aF spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin, ein entsprechendes Begehren gestellt hat. Wenn der Hypothekargläubiger keine Barzahlungserklärung abgibt, wird sein Einverständnis mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter Befreiung des bisherigen Schuldners angenommen; ein nachträgliches Verlangen der Barberichtigung kann nur mit - hier fehlender - Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden (§ 171 Abs 2 zweiter Satz EO aF). Die Untätigkeit des Hypothekargläubigers, der weder seine hypothekarisch sichergestellte Forderung anmeldet noch eine Barzahlungserklärung abgibt, führt nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 nicht dazu, dass eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse erfolgt. Wenn kein ausdrücklicher Verzicht oder eine "Null-Anmeldung" erfolgt (vgl. hiezu Mohr aaO 40), hat dies somit die Folge, dass an den betreffenden insoweit säumigen Hypothekargläubiger keine Auszahlung aus dem Meistbot erfolgt. Die von Angst angestellten Überlegungen haben zwar eine gewisse Praktikabilität für sich, ihnen steht jedoch der Gesetzeswortlaut entgegen, der einen Verlust des Teilnahmeanspruchs des insoweit säumigen Hypothekargläubigers im Meistbotsverteilungsverfahren nicht vertretbar erscheinen lässt.

Wie bereits dargelegt steht der Revisionsrekurswerberin kein Anspruch auf Barzahlung zu. Der Umstand, dass sie sowohl im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss als auch im Revisionsrekurs einen darauf gerichteten Antrag stellte, schadet ihr jedoch nicht, weil die auszusprechende Berichtigung ihrer Forderung durch Übernahme der Kapitalsschuld durch den Ersteher in ihrem weiteren Begehren auf Barzahlung enthalten ist.

Zugewiesen werden kann dabei jedoch nicht der nunmehr im Revisionsrekurs begehrte Kapitalsbetrag von 318.421,80 S (= 23.140,60 EUR), weil - wie die Hypothekargläubigerin im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss vorgebracht hat - ihre Forderung bestehe nur mehr mit 305.525 S (= 22.203,37 EUR) aufrecht. Entsprechend der bereits dargestellten herrschenden Auffassung kommt daher nur die Zuweisung dieses Kapitalbetrags, nicht jedoch von Zinsen in Betracht; einen derartigen Antrag auf Zuweisung (nur) des Kapitalbetrags hat die Hypothekargläubigerin im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss gestellt.

Der Umstand, dass das Erstgericht diese Forderung nicht zum Gegenstand der Verteilungstagsatzung gemacht hat, bewirkt hier keinen Verfahrensmangel, weil die nachfolgende Hypothekargläubigerin zu dieser Tagsatzung nicht erschienen war.

Der Meistbotsverteilungsbeschluss ist somit entsprechend abzuändern, wobei die ziffernmäßige Bestimmung der Zuweisungen aus dem Zinsenzuwachs, die (nur) nach Maßgabe der bar zu bezahlenden Beträge zu erfolgen haben, und die Erlassung der Auszahlungsanordnung dem Erstgericht obliegt.